Sachverhalt:
Für das im Stadtteil Andershof östlich der
Greifswalder Chaussee neben dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 42 „Wohngebiet südlich des Deviner Weges“ und südlich des Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 8 „Hanse-Einkaufspark“ gelegene 9,8 ha große Areal mit
den Flurstücken 4 ; 5 ; 6 ; 10 ; 11 ; 12 und einem Randstreifen von 53/3
(Brandshäger Straße) der Gemarkung Andershof, Flur 4 soll ein Wohngebiet mit
Einzel, Doppel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungsbau durch einen privaten
Vorhabenträger realisiert werden.
Mit dem Aufstellungsbeschluss der
Bürgerschaft vom 26. September 2019 (Beschluss-Nr. 2019-VII-03-0113)
wurde das Planverfahren des o. g. Bebauungsplans für eine zurzeit größtenteils
als Acker genutzten Fläche und eine Splittersiedlung im Außenbereich
eingeleitet. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund am
13. November 2019 bekannt gemacht.
Die Fläche des Geltungsbereiches wird bisher
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Hansestadt Stralsund
überwiegend als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. Die
18. Änderung des FNP stellt die Fläche nun überwiegend als Wohnbaufläche
dar. Gegenwärtig befindet sich der geänderte Flächennutzungsplan für den
Bereich zur Genehmigung beim Landkreis Vorpommern-Rügen.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 4 (2) Baugesetzbauch (BauGB) fand im Rahmen
einer Auslegung in der Zeit vom 3. – 18. Juni 2021 statt.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher
Belange und Nachbargemeinden gem. § 4 (2) bzw. § 2 (2)
BauGB erfolgte mit Schreiben vom 26. Mai 2021 und mit Fristsetzung
zum 30. Juni 2021. Die Hinweise und Stellungnahmen aus den
frühzeitigen Beteiligungen zum Vorentwurf wurden dokumentiert, geprüft und
einer Abwägung unterzogen Die relevanten Belange waren dann Grundlage für die
Entwurfsfassung zum Bebauungsplan.
Nach Verfestigung der Planung wurde der
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund der Entwurf des Bebauungsplans mit der
dazugehörigen Begründung zur Abstimmung vorgelegt. Die Unterlagen wurden auf
der Sitzung der Bürgerschaft am 27. Januar 2022 gebilligt und der Entwurf
zur öffentlichen Auslegung bestimmt (Beschluss-Nr. 2022-VII-01-0795). Die
öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Entwurf (Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB) erfolgte in der Zeit vom
3. März – 14. April 2022. Dies wurde durch Abdruck im
Amtsblatt am 26. Februar 2022 ortsüblich bekannt gemacht. Seitens der
Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligung keine Hinweise, Anregungen oder
Stellungnahmen gegeben.
Gem. § 4 (2) BauGB holte die
Hansestadt Stralsund mit Schreiben vom 4. März und Fristsetzung zum
14. April 2022 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zum Planentwurf ein. Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem.
§ 2 (2) BauGB erfolgte parallel dazu.
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens kam es zu
keinen erheblichen abwägungsrelevanten Einwänden bzw. Stellungnahmen. Insofern
führten die Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (2) und
4 (2) BauGB zu keinen wesentlichen Änderungen der Planung. Die zum
Entwurf eingegangenen Stellungsnahmen wurden dokumentiert, geprüft und ein
Vorschlag für die Abwägung (ANLAGE 1) und die Satzungsfassung des
Bebauungsplanes (ANLAGE 2) einschließlich einer Begründung mit
Umweltbericht (ANLAGE 3) erarbeitet.
Für einzelne Belange, wie beispielsweise die
Sicherstellung der schadlosen und dauerhaft gesicherten Ableitung des
Regenwassers liegen Lösungsansätze vor, die im Zuge der Erschließungsplanung
berücksichtigt werden und durch den Erschließungsvertrag zwischen der
Hansestadt Stralsund, der REWAmbH und dem Vorhabenträger gewährleistet sind.
Es ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Satzung eine
ausgewogene Planung im Sinne des § 1 (7) BauGB vorliegt. Das
Bebauungsplanverfahren ist damit inhaltlich abgeschlossen und wird durch den
Satzungsbeschluss in der Sache beendet.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem.
§ 3 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68 „Wohngebiet
östlich Brandshäger Straße“ aus der Öffentlichkeit eingegangenen Hinweise und
Anregungen sowie die eingeholten Stellungnahmen, der von der Planung berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden,
werden mit denen in ANLAGE 1 dargestellten Ergebnissen geprüft und entsprechend
der darin enthaltenen Abwägungsvorschläge beschlossen.
2. Aufgrund des § 10 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) sowie nach § 86 der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033), wird der
im Stadtteil Andershof gelegene Bebauungsplan Nr. 68 „Wohngebiet
östlich der Brandshäger Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften (ff. Teil B) in der vorliegenden Fassung
vom Juli 2022 als Satzung und entsprechend der ANLAGE 2 beschlossen.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des
Umweltberichts (ANLAGE 3) wird in der vorliegenden Fassung vom Juli 2022
gebilligt.
4. Der Beschluss ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Nach Prüfung und Auswertung aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird der Bürgerschaft empfohlen dem Abwägungsvorschlag lt. ANLAGE 1 zu folgen und den Bebauungsplan lt. ANLAGE 2 als Satzung zu beschließen sowie die Begründung einschließlich des Umweltberichts lt. ANLAGE 3 zu billigen.
Alternativen:
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung eines Wohngebiets. Sobald die Gemeinde das entscheidungserhebliche
Material nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und der
Bewertung der vorgebrachten Einwendungen vollständig und gerecht gem.
§ 1 (7) BauGB abgewogen hat, beschließt sie den Bebauungsplan nach
§ 10 (1) BauGB als Satzung, um das Planverfahren abzuschließen und
die Rechtskraft des B-Planes herbei zu führen. Der Plan erlangt seine
Rechtskraft am Tag nach seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Hansestadt
Stralsund.
Daher gibt es keine Alternative zur Durchführung dieses
Verfahrensschrittes in der verbindlichen Bauleitplanung gem. BauGB.