Sachverhalt:
Der seit mehreren Jahren zu
verzeichnende Einwohnerzuwachs in der Hansestadt Stralsund von ca. 56.900
Einwohnern 2010 auf 58.241
Einwohner 2015 [Quelle: MESO] lässt
eine positive Trendwende bei dem über zwei Jahrzehnte andauernden
Einwohnerrückgang erkennen.
Im Rahmen der Erarbeitung des
Integrierten Stadtentwicklungskonzepts - ISEK (Beschluss-Nr. 2015-VI-02-0177 vom 12.03.2015) wurde aus
den Prognosen zur Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung bis 2030
der künftige Wohnraumbedarf abgeleitet. Um diesen decken zu können, empfiehlt
das ISEK die langfristige kontinuierliche Entwicklung von
Wohnungsbaustandorten. Ein vielfältiges Wohnraumangebot an unterschiedlichen Standorten sichert
und stärkt die Attraktivität der Hansestadt Stralsund als Wohnort.
In den zurückliegenden Jahren wurden im Stadtgebiet jährlich
ca. 60- 70 Einfamilienhäuser neu errichtet. Die bisher erschlossenen
Wohngebiete für den Einfamilienhausbau sind nun ausgelastet. Im Bebauungsplan
(B-Plan) Nr. 32 „Wohngebiet Gärtnereigelände Andershof“ werden jetzt im 2.
Halbjahr 2016 die Erschließungsarbeiten beginnen. Damit kann die aktuelle
Nachfrage nach Einfamilienhausbauparzellen jedoch nicht gedeckt werden. Deshalb
kommt der Entwicklung
weiterer Gebiete für den individuellen Wohnungsbau nach wie vor eine besondere
Bedeutung zu.
Gemäß ISEK-Zielstellung sollen auch
städtebaulich hochwertige Wohnungsbaupotenziale entwickelt werden, darunter
insbesondere attraktive Standorte am Strelasund bzw. in Wassernähe. Mit den
neuen Wohngebieten auf dem Areal der ehemaligen Bereitschaftspolizei (B- Plan
Nr. 62) und in Andershof am Boddenweg (B- Plan Nr. 63) wurden die derzeit dafür
verfügbaren wassernahen Potenziale der Innenentwicklung bereits ausgeschöpft.
Deshalb soll auf der bisher nicht für
eine Siedlungsentwicklung vorgesehenen Ackerfläche am nördlichen Stadtrand ein
attraktiver Wohnungsbaustandort entstehen. Der Bürgerschafts- beschluss vom 15.08.2013 (Beschluss-Nr. 2013-V-06-0999)
leitete dafür die Aufstellung des B-Plans Nr. 64 „Wohngebiet nördlich der
Studentensiedlung Holzhausen“ ein. Damit der B-Plan dem Entwicklungsgebot gem.
§ 8 Baugesetzbuch (BauGB) entsprechen kann, muss auch der rechtswirksame
Flächennutzungsplan (F-Plan) der Hansestadt Stralsund an das geänderte
städtebauliche Entwicklungsziel angepasst werden. Der
Bürgerschaftsbeschluss vom
15.08.2013 leitete deshalb gleichzeitig das Verfahren zur 13. Änderung des
F-Plans und Anpassung des dem F-Plan beigeordneten Landschaftsplanes (L-Plan)
für die Teilfläche nördlich der Fachhochschule ein.
Im Verfahren erfolgte die Erweiterung des ursprünglich beschlossenen
räumlichen Geltungsbereichs der 13. F-Plan-Änderung um die Entwicklungsoption
eines zweiten Wohnbaustandortes nördlich des B-Plans Nr. 64. Dieser größere
Geltungsbereich wurde mit dem Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 65 "Wohngebiet östlich der Hochschulallee" vom
03.03.2016 (Beschl.-Nr. 2016-VI-02-0374) von
der Bürgerschaft beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die während der Beteiligungen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit
sowie während der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen und Hinweise zur
13. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum entsprechend angepassten
Landschaftsplan im Änderungsgebiet werden entsprechend Anlage 3 abgewogen.
2. Die 13. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund mit Begründung und Umweltbericht
und der entsprechend angepasste Landschaftsplan im Änderungsgebiet mit
Erläuterungsbericht für die im
Stadtteil Knieper Nord gelegene Teilfläche nördlich der Fachhochschule/
Studentensiedlung „Holzhausen“ in der vorliegenden
Fassung vom August 2016 (Anlagen 1 und 2) werden festgestellt.
3. Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht
und dem entsprechend angepassten Landschaftsplan im Änderungsgebiet mit
Erläuterungsbericht dem Landkreis Vorpommern-Rügen zur Genehmigung gemäß § 6
Abs. 1 Baugesetzbuch vorzulegen.
4. Die Erteilung der Genehmigung
ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Entsprechend des mit der Änderung des F-Plans verfolgten neuen
städtebaulichen Entwicklungsziels einer attraktiven Wohnungsbauentwicklung am
Strelasund wird die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft und
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft“ im
ca. 14,6 ha großen Plangebiet geändert in zwei durch eine grüne „Landschaftsfuge“
getrennte, von Grünflächen umgebene Wohnbauflächen (ca. 7,1 ha). Den
Grünflächen (ca. 7,5 ha) wird die Funktion auch als „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft“ zugewiesen.
Für die dargestellten Grünflächen ist auch weiterhin eine
landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Deshalb regelt der B-Plan Nr. 64, dass
die Grünflächen als extensiv zu pflegende Wiesenflächen zu entwickeln sind. Die
Mahd soll durch einen Landwirt erfolgen, der das Heu als Futter verwendet.
Vergleichbare Verträge hat die Stadt bereits für andere Flächen geschlossen und
beabsichtigt dieses nun auch für die im Plangebiet anzulegenden
Grünlandflächen. Diese Art der Wiesenbewirtschaftung entspricht einer
landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 201 BauGB. Sie ist vereinbar mit der
Festsetzung als öffentliche Grünfläche im B-Plan und mit der Darstellung als
Grünfläche im F-Plan. Auch der in Aufstellung befindliche B-Plan Nr. 65 wird
eine gleichlautende Regelungen enthalten, so dass damit für die im
F-Plan-Änderungsgebiet dargestellten Grünflächen die künftige Nutzung als
Grünland i.S. von Landwirtschaftsflächen gem. § 201 BauGB gesichert wird.
Die geänderte Flächendarstellung des F-Plans folgt den Vorgaben des der
Bauleitplanung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes und den Vorgaben
des B-Plans Nr. 64.
Der beigeordnete Landschaftsplan zeigt das Änderungsgebiet bisher als
landwirtschaftliche Nutzfläche und einen schmalen Streifen in Ufernähe als
landwirtschaftliche Nutzfläche mit eingeschränkter Nutzung sowie die
Kennzeichnung als geplantes Landschaftsschutzgebiet. Nach der Anpassung stellt
der L-Plan zwei eigenständige
Bauflächen dar, die in Freiflächen mit landschaftspflegerischer Zielstellung
eingebettet sind. Die Kennzeichnung als geplantes Landschaftsschutzgebiet
entfällt mangels Vollzug.
Der 150 m breite Küsten- und
Gewässerschutzstreifen gemäß § 29
Naturschutz- Ausführungsgesetz (NatSchAG) M-V wird nachrichtlich in die Planzeichnungen der
F-Plan-und der L-Plan-Änderung übernommen.
In Auswertung der Anregungen und Hinweise aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zum Vorentwurf der 13. F-Plan-Änderung mit Anpassung des
L-Plans wurden der Entwurf der 13. F-Plan- Änderung mit Begründung und
Umweltbericht sowie der Entwurf zur Änderung des L-Plans mit
Erläuterungsbericht erarbeitet. Mit Beschluss der Bürgerschaft vom
07.04.2016 (Beschl.- Nr.
2016-VI-03-0389) wurden diese gebilligt und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Während der öffentlichen Auslegung im Mai - Juni 2016
erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
Die im Verfahren eingegangen Stellungnahmen wurden geprüft
und der Vorschlag für die Abwägung der geäußerten Anregungen und Hinweise
erarbeitet (Anlage 3).
Die Hinweise folgender Behörden, Träger öffentlicher Belange und sonstiger
Beteiligter:
-
Staatliches
Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Stralsund
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern
-
Landesamt
für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern - Amt für Geoinformation,
Vermessungs- und Katasterwesen
-
Betrieb für Bau und Liegenschaften
Mecklenburg-Vorpommern
-
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Bereich Wasserwirtschaft
- SWS Stadtwerke Stralsund
- E.DIS AG, Regionalbereich Mecklenburg-Vorpommern
- Untere Denkmalschutzbehörde Stralsund
werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Inhalt der 13.
F-Plan-Änderung und Anpassung des L-Plans im Änderungsgebiet und sind
demzufolge nicht abwägungsrelevant. Sie beziehen sich auf allgemein geltende
Gesetze, Vorschriften und Regelungen, die bei nachfolgenden Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen sind oder enthalten sonstige Informationen.
Es wird vorgeschlagen, den Anregungen und Hinweisen nachfolgender
Behörden, Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und der sonstigen
Beteiligten
teilweise zu folgen:
-
Landesforst Mecklenburg-Vorpommern, Forstamt
Schuenhagen
nicht zu folgen:
-
Gemeinde
Kramerhof
-
Naturschutzbund
Deutschland - NABU Nordvorpommern
-
Bund
für Umwelt und Naturschutz/ Landesverband Schwerin (BUND)
- Cornelia Böhme und Sven König
- Silvia Herfurth
- Thomas Jahn
- Marlis und Heinz-Christian Marschall.
Die Anregungen und Hinweise vom Bergamt
Stralsund zu einer bestehenden Bergbauberechtigung, von den Stralsunder Stadtwerken zur Erschließung
des Gebietes, vom Landkreis Vorpommern-Rügen/ Bereich
Jugend zur sozialen Infrastruktur und vom Bereich Naturschutz zum Küsten- und
Gewässerschutzstreifen, zum Alleenschutz der Hochschulallee sowie zu einem
nicht mehr vorhandenen Biotop, von den Gemeinden Kramerhof und Prohn zur
Inanspruchnahme von Landwirtschaftsfläche, zum Bodenschutz und zur Lage des
Änderungsgebietes in einem Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege
gemäß Regionalem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern fanden bereits in den Entwurfsunterlagen zur 13. F-Plan- und Änderung
des L-Plans Berücksichtigung durch entsprechende Erläuterungen bzw.
Textaussagen.
Im
Planverfahren sind die für Raumordnung und Landesplanung zuständigen
Landesplanungsbehörden, das Amt für Raumordnung und Landesplanung (AfRL)
Vorpommern als untere Behörde sowie auch
das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung als oberste
Behörde gehört worden. Die positiven landesplanerischen Stellungnahmen des AfRL
Vorpommern wurden vom Ministerium auch vor dem Hintergrund des im Juni 2016 in
Kraft getretenen Landesraumentwicklungsprogramms M-V bestätigt.
Die 13. F-Plan-Änderung mit Begründung und Umweltbericht
(Anlage 1) und die Änderung des dem F-Plan beigeordneten Landschaftsplanes für
den Änderungsbereich mit Erläuterungsbericht (Anlage 2), jeweils in der Fassung
vom August 2016, wurden auf der Grundlage der Abwägung (Anlage 3) erstellt.
Dabei fanden auch die planungsrelevanten Anregungen der beteiligten
städtischen Ämter Berücksichtigung.
Die 13. Änderung beinhaltet im Wesentlichen die bereits
vorstehend erläuterte Darstellung des Änderungsgebietes im F-Plan nunmehr als
zwei eigenständige, von Grünflächen umgebene Wohnbauflächen und im L-Plan als
zwei Bauflächen, die in Freiflächen
mit landschaftspflegerischer Zielstellung eingebettet sind. Wie im Umweltbericht dargelegt, sind von der Planung
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es wird empfohlen, dem Abwägungsvorschlag (Anlage 3)
zuzustimmen und für die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung
und Umweltbericht (Anlage 1) sowie für die Änderung des beigeordneten
Landschaftsplanes mit Erläuterungsbericht (Anlage 2) die Feststellung zu beschließen.
Die festgestellten Planfassungen sind der höheren
Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Vorpommern-Rügen, zur Genehmigung vorzulegen;
über die Genehmigung hat der Landkreis binnen 3 Monaten zu entscheiden.
Alternativen:
Wenn dem Abwägungsvorschlag (Anlage 3) nicht gefolgt werden
sollte, könnten die 13. Änderung des F-Plans mit Änderung des L-Plans so nicht
beschlossen werden, da sie auf der vorgeschlagenen Abwägung beruhen. Ohne Änderung des F-Plans mit Änderung des
beigeordneten L-Plans können die B-Pläne Nr. 64 „Wohngebiet nördlich der
Studentensiedlung Holzhausen“ und Nr. 65 "Wohngebiet
östlich der Hochschulallee" keine Rechtskraft erlangen. Die
geplante Wohnungsbauentwicklung am nördlichen Stadtrand wäre dann nicht
umsetzbar. Daher wird diese Alternative nicht empfohlen.