Sachverhalt:
Nach § 45 Abs. 1 KV M-V hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Bevor die Bürgerschaft die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2020 der Hansestadt Stralsund beschließt, ist der Haushaltsplanentwurf nach § 36 Abs. 2 KV M-V unter Federführung des Ausschusses für Finanzen und Vergabe in den Ausschüssen der Bürgerschaft zu beraten.
In der Zeit vom 10.03.2020 bis zum 31.03.2020 sollten die Beratungen zum Haushalt 2020 in den Ausschüssen der Bürgerschaft und in den Fraktionen erfolgen mit dem Ziel, in der Sitzung der Bürgerschaft am 02.04.2020 den Beschluss herbeiführen zu können.
Die Mitte März durch die Landesregierung im Einvernehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 haben Auswirkungen auf die Gremienarbeit der Ausschüsse und Fraktionen der Hansestadt Stralsund dahingehend, dass diese zunächst ausgesetzt worden ist. Das bedeutet nunmehr, dass die Beratungen zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2020 nicht stattgefunden haben und eine Beschlussfassung zum 02.04.2020 nicht möglich sein wird.
Erst mit Beschluss
zum Haushaltsplan wird jedoch die Verwaltung ermächtigt, die darin vorgesehenen
Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und unter
Beachtung der Vorgaben aus der vorläufigen Haushaltsführung vorzunehmen. Des
Weiteren erfordern Fördermittelbewilligungen insbesondere für große
Investitionen Bestätigungen einer gesicherten Finanzierung. Diese Bestätigung
muss bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit einer Folgekostenerklärung beantragt
werden. Voraussetzung einer rechtsaufsichtlichen Stellungnahme ist der
Beschluss zum Haushalt.
Der vorliegende
Haushaltsplan berücksichtigt aus nachvollziehbaren Gründen nicht die
Auswirkungen von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist zwar abzusehen, dass auch die Hansestadt Stralsund
insbesondere Einnahmeverluste in der Haushaltsdurchführung zu verzeichnen haben
wird, die aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beziffert werden
können.
Die Verwaltung wird die zu erwartenden Einnahmeverluste, aber auch die Mehraufwendungen aus der Corona-Virus-Pandemie gesondert erfassen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
- die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2020 der Hansestadt Stralsund
Lösungsvorschlag:
Um die
Handlungsfähigkeit der Hansestadt Stralsund weiterhin zu gewährleisten und
gerade die Investitionstätigkeit im pflichtigen Bereich voranzutreiben, sollte
der Haushaltsbeschluss in der Sitzung der Bürgerschaft am 16.04.2020 erfolgen
und der Haushaltsplan 2020 der Hansestadt Stralsund der Rechtsaufsichtsbehörde
zum Haushaltsprüfungs- und Genehmigungsverfahren übergeben werden.
Den
wirtschaftlichen Auswirkungen aus der Corona- Pandemie auf den städtischen
Haushalt wird angemessen entgegengewirkt werden. Gemäß § 51 KV M-V hat der
Oberbürgermeister z. B. nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von
Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu
sperren, wenn die Entwicklung der Erträge, der laufenden Einzahlungen, der
Aufwendungen oder der laufenden Auszahlungen dieses erfordert.
Das Kämmereiamt
wird im Rahmen der Haushaltsdurchführung haushaltswirtschaftliche Sperren zu
den Auswirkungen aus der Corona- Virus- Pandemie vorbereiten, dem
Oberbürgermeister diese zur Beratung vorlegen und die Bürgerschaft
unverzüglich darüber unterrichten.
Gleichfalls bleibt zu erwarten, wie die Rechtsaufsichtsbehörde mit ihren
rechtsaufsichtlichen Entscheidungen und Anordnungen zu den genehmigungspflichtigen
Teilen der Haushaltssatzung 2020 darauf Bezug nehmen wird.
Eine Aktualisierung des vorliegenden
Haushaltsplans 2020 unter Berücksichtigung von zum jetzigen Zeitpunkt
unseriösen Schätzungen der Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie wird unter Berücksichtigung der fehlenden
Veranschlagungsreife nicht vorgenommen.
Um die Zahlungsfähigkeit der Hansestadt Stralsund auch unter
Berücksichtigung geringerer Steuereinnahmen gewährleisten zu können, ist der in
der zur 1. Lesung in der Haushaltssatzung als Höchstbetrag der
Kassenkredite festgesetzte Betrag in
Höhe von 11.300.000,00 EUR um 8.700.000,00 EUR auf den nunmehr neuen
genehmigungspflichtigen Betrag in Höhe von 20.000.000,00 EUR zu erhöhen.
Alternativen:
keine