Sachverhalt:

§ 61 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten dienstlich zu beurteilen sind. Hierfür werden bislang die von der Bürgerschaft beschlossenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer der Hansestadt Stralsund“ vom 19.05.1995 angewendet. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des dienstlichen Beurteilungssystems werden durch das jeweils geltende Landeslaufbahnrecht bestimmt, welches in den zurückliegenden Jahren einigen Anpassungen unterworfen war. Derzeit gilt die Allgemeine Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ALVO M-V), die im Vergleich zur damaligen Rechtslage in den §§ 42 ff mittlerweile zahlreiche Änderungen in Bezug auf das Beurteilungswesen enthält. Diesbezüglich ist es erforderlich, das Beurteilungssystem der Hansestadt Stralsund an aktuell geltendes Recht anzupassen, um künftig im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beurteilen und insbesondere Personalauswahlverfahren auf eine tragfähige Grundlage stellen zu können.

 

Vor diesem Hintergrund ist ein Entwurf von „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten der Hansestadt Stralsund“ erarbeitet worden, welcher die aktuelle Rechtslage sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung berücksichtigt. 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten und der Beschäftigten der Hansestadt Stralsund gelten ab Beschlussfassung die in der Anlage enthaltenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten der Hansestadt Stralsund“. Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer der Hansestadt Stralsund“ vom 19.05.1995 außer Kraft.

 


Lösungsvorschlag:

Gemäß § 45 ALVO M-V hat die oberste Dienstbehörde zur näheren Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens entsprechende Richtlinien zu erlassen. Diesbezüglich wird den kommunalen Dienstherrn durch die Landesregierung empfohlen, die Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.09.2013 entsprechend anzuwenden (Amtsblatt Nr. 42 2013, S. 706) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 09.05.2017 (Amtsblatt Nr. 20 2017, S. 374). Dieser Empfehlung folgend stützt sich die Beurteilungsrichtlinie der Hansestadt Stralsund ganz überwiegend auf die Regelungen der Landesbediensteten. Gleichwohl ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich die Organisation und Struktur der Landesverwaltung und damit auch die im Beurteilungssystem vorgeschriebenen Verfahren teilweise deutlich von denen einer Kommunalverwaltung unterscheiden.

 


Alternativen:

Der Erlass einer Beurteilungsrichtlinie ist im Beamtenrecht gesetzlich vorgeschrieben (§ 45 ALVO M-V) und somit unverzichtbar. Des Weiteren muss die Ausgestaltung der Richtlinie den gesetzlichen Vorgaben genügen, weshalb das bisherige Beurteilungssystem nicht unverändert fortgeführt werden kann. Um eine Einheitlichkeit des Beurteilungswesens im Land Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen, wird durch die Landesregierung empfohlen, die Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden. Der vorliegende Beschlussvorschlag berücksichtigt dies.