§
61 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, dass
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten
dienstlich zu beurteilen sind. Hierfür werden bislang die von der Bürgerschaft beschlossenen „Richtlinien
über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer der Hansestadt
Stralsund“ vom 19.05.1995 angewendet. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des
dienstlichen Beurteilungssystems werden durch das jeweils geltende
Landeslaufbahnrecht bestimmt, welches in den zurückliegenden Jahren einigen
Anpassungen unterworfen war. Derzeit gilt die Allgemeine Laufbahnverordnung
Mecklenburg-Vorpommern (ALVO M-V), die im Vergleich zur damaligen Rechtslage in
den §§ 42 ff mittlerweile zahlreiche Änderungen in Bezug auf das
Beurteilungswesen enthält. Diesbezüglich ist es erforderlich, das
Beurteilungssystem der Hansestadt Stralsund an aktuell geltendes Recht
anzupassen, um künftig im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 des
Grundgesetzes und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zu beurteilen und insbesondere
Personalauswahlverfahren auf eine tragfähige Grundlage stellen zu können.
Vor diesem Hintergrund ist ein Entwurf von „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten der Hansestadt Stralsund“ erarbeitet worden, welcher die aktuelle Rechtslage sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung berücksichtigt.
Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten und der Beschäftigten der Hansestadt Stralsund gelten ab Beschlussfassung die in der Anlage enthaltenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten der Hansestadt Stralsund“. Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer der Hansestadt Stralsund“ vom 19.05.1995 außer Kraft.
Gemäß § 45 ALVO M-V hat die oberste
Dienstbehörde zur näheren Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens
entsprechende Richtlinien zu erlassen. Diesbezüglich wird den kommunalen
Dienstherrn durch die Landesregierung empfohlen, die Beurteilungsrichtlinien
für die Beamtinnen und Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.09.2013
entsprechend anzuwenden (Amtsblatt Nr. 42 2013, S. 706) zuletzt geändert durch
Verwaltungsvorschrift vom 09.05.2017 (Amtsblatt Nr. 20 2017, S. 374). Dieser
Empfehlung folgend stützt sich die Beurteilungsrichtlinie der Hansestadt
Stralsund ganz überwiegend auf die Regelungen der Landesbediensteten.
Gleichwohl ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich die Organisation
und Struktur der Landesverwaltung und damit auch die im Beurteilungssystem
vorgeschriebenen Verfahren teilweise deutlich von denen einer
Kommunalverwaltung unterscheiden.
Der Erlass einer Beurteilungsrichtlinie ist im Beamtenrecht gesetzlich vorgeschrieben (§ 45 ALVO M-V) und somit unverzichtbar. Des Weiteren muss die Ausgestaltung der Richtlinie den gesetzlichen Vorgaben genügen, weshalb das bisherige Beurteilungssystem nicht unverändert fortgeführt werden kann. Um eine Einheitlichkeit des Beurteilungswesens im Land Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen, wird durch die Landesregierung empfohlen, die Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden. Der vorliegende Beschlussvorschlag berücksichtigt dies.