Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie, dem Gesetz zur Umsetzung der
EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und der
Novellierung des § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) liegen
verbindliche Rechtsgrundlagen für die Lärmminderungsplanung vor.
In einer 2. Stufe waren bis Ende 2013 Lärmaktionspläne für die
Hauptverkehrsstraßen mit
> 3 Mio. Kfz/Jahr = 8.200 Kfz/Tag aufzustellen. Die Hansestadt Stralsund war
mit der
2. Stufe betroffene Gemeinde und in der Pflicht, einen Lärmaktionsplan
aufzustellen und zu beschließen.
Dieser Pflicht kam die Hansestadt Stralsund mit Beschluss der
Bürgerschaft vom 18.01.2018 nach.
Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan, auf dessen Grundlage
Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare
Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die öffentliche
Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie in Planungsverfahren, etwa bei
der Aufstellung eines Bebauungsplans, und bei behördlichen Entscheidungen die
Aus-sagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange des
Umwelt-schutzes, der Wirtschaft
usw. zu berücksichtigen hat.
Der Aktionsplan ist alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
Der nächste von der EU vorgeschriebene Termin für die Vorlage des
beschlossenen LAP, 1. Fortschreibung der Stufe II beim LUNG ist der 18.07.2018.
Zur Fortschreibung des
Lärmaktionsplans fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung am 27. Februar 2018
statt.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1.
Der Lärmaktionsplan der
Hansestadt Stralsund (Stufe II) Fortschreibung 2018 wird
Handlungsgrundlage zur Lärmminderungsplanung in der Hansestadt Stralsund.
2.
Bei allen relevanten städtischen
Planungen (z. B. Straßenausbau, Aufstellung von Bauleitplänen etc.) sind die
Umsetzungsmöglichkeiten der Maßnahmen des Lärmaktionsplanes in die Abwägung mit
einzubeziehen.
Der
Lärmaktionsplan Stufe II wird fortgeschrieben.
Aus
den Handlungsschwerpunkten werden zusammenfassend folgende
Lärmminderungs-maßnahmen abgeleitet:
· Prüfung der Möglichkeiten von
Geschwindigkeitsreduzierungen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) auf 30 km/h (T 30
nachts)
· Beruhigung des Kfz-Verkehrsflusses und
Attraktivitätserhöhung des Fahrradverkehrs
· Umgestaltung von Kreuzungen mit dem
Ziel, die Lärmquelle von der Bebauung abzurücken und das
Beschleunigungsrauschen zu reduzieren
· Querschnittsanpassungen überbreiter
Straßenabschnitte mit gezielter Abstandsvergrößerung zur Straßenrandbebauung.
Weiterhin werden als vorbeugender Schutz
vor Lärm "ruhige Gebiete" festgelegt (Anlage 1, Kapitel 6).
Diese Gebiete sollen keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder
Freizeitlärm ausgesetzt bzw. vor diesem geschützt werden.