Sachverhalt:

Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie, dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und der Novellierung des § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) liegen verbindliche Rechtsgrundlagen für die Lärmminderungsplanung vor.

 

In einer 2. Stufe waren bis Ende 2013 Lärmaktionspläne für die Hauptverkehrsstraßen mit
> 3 Mio. Kfz/Jahr = 8.200 Kfz/Tag aufzustellen. Die Hansestadt Stralsund war mit der
2. Stufe betroffene Gemeinde und in der Pflicht, einen Lärmaktionsplan aufzustellen und zu beschließen.

Dieser Pflicht kam die Hansestadt Stralsund mit Beschluss der Bürgerschaft vom 18.01.2018 nach.

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie in Planungsverfahren, etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, und bei behördlichen Entscheidungen die Aus-sagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange des Umwelt-schutzes, der Wirtschaft usw. zu berücksichtigen hat.

 

Der Aktionsplan ist alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Der nächste von der EU vorgeschriebene Termin für die Vorlage des beschlossenen LAP, 1. Fortschreibung der Stufe II beim LUNG ist der 18.07.2018.

 

Zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung am 27. Februar 2018 statt.

 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

1.    Der Lärmaktionsplan der Hansestadt Stralsund (Stufe II) Fortschreibung 2018 wird Handlungsgrundlage zur Lärmminderungsplanung in der Hansestadt Stralsund.

2.    Bei allen relevanten städtischen Planungen (z. B. Straßenausbau, Aufstellung von Bauleitplänen etc.) sind die Umsetzungsmöglichkeiten der Maßnahmen des Lärmaktionsplanes in die Abwägung mit einzubeziehen.

 


Lösungsvorschlag:

 

Der Lärmaktionsplan Stufe II wird fortgeschrieben.

 

Aus den Handlungsschwerpunkten werden zusammenfassend folgende Lärmminderungs-maßnahmen abgeleitet:

 

·    Prüfung der Möglichkeiten von Geschwindigkeitsreduzierungen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) auf 30 km/h (T 30 nachts)

·    Beruhigung des Kfz-Verkehrsflusses und Attraktivitätserhöhung des Fahrradverkehrs

·    Umgestaltung von Kreuzungen mit dem Ziel, die Lärmquelle von der Bebauung abzurücken und das Beschleunigungsrauschen zu reduzieren

·    Querschnittsanpassungen überbreiter Straßenabschnitte mit gezielter Abstandsvergrößerung zur Straßenrandbebauung.

 

Weiterhin werden als vorbeugender Schutz vor Lärm "ruhige Gebiete" festgelegt (Anlage 1, Kapitel 6). Diese Gebiete sollen keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt bzw. vor diesem geschützt werden.

 


Alternativen:

Es sind keine Alternativen vorhanden. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird gesetzlich gefordert.