Sachverhalt:
Die Überarbeitung der „6. Satzung der Hansestadt Stralsund über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie deren Ablösebeträge (Stellplatzsatzung) vom 12.12.2011 (Beschluß-Nr. 2011-V-11-0624 vom 08.12.2011) ist aus folgenden Gründen erforderlich:
Zum einen läuft am 31.12.2016 die Befristung bzgl. der Altstadt-Privilegierung (bisher wurden die ersten 4 Stellplätze abgabenfrei gestellt) aus. Zum anderen sollen einige Angaben in der aktuellen Satzung um Verweise auf weitere, rechtliche Grundlagen präzisiert werden.
Eine Erhöhung der in § 7 (Höhe des Ablösebetrags je Stellplatz/Garage) Abs. 3 aufgeführten, durchschnittlichen Herstellkosten je Stellplatz ist, auch unter Berücksichtigung des Baupreisindexes 2016, nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
Der „7. Satzung der Hansestadt Stralsund über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge“ (Stellplatzsatzung) wird zugestimmt.
Lösungsvorschlag:
Die oben aufgeführten Punkte können durch Erlaß einer überarbeiteten Stellplatzsatzung den Erfordernissen angepaßt werden.
Mit zunehmendem Sanierungsfortschritt in der Altstadt nimmt die
Bedeutung der Altstadt-Privilegierung bei der Erhebung von
Stellplatzablösebeträgen ab. Das Sanierungsdefizit ist in den vergangenen 5
Jahren weiterhin kontinuierlich reduziert worden. Für die verbliebenen
unbebauten Grundstücke besteht eine hohe Nachfrage, so dass auch in den
nächsten Jahren mit der Schließung weiterer Baulücken zu rechnen ist. Dennoch
sprechen vor allem zwei Argumente für die Beibehaltung einer
Altstadt-Privilegierung:
Die räumlichen Bedingungen der Altstadt, d.h. beengte
Grundstückszuschnitte und teilweise erschwerte bzw. fehlende Erschließung der
Grundstücksfreifläche, machen die Anordnung der notwendigen Stellplätze auf dem
Grundstück entweder nicht oder nur in begrenztem Umfang möglich. Darüberhinaus
stellt die Erhaltung unversiegelter Grünflächen im Hofraum
("Biotopflächenfaktor") ein im Managementplan enthaltenes
Sanierungsziel dar, das in Konkurrenz zu Anwohnerstellplätzen auf dem
Privatgrundstück steht. Um den Stellplatzdruck auf die privaten Innenhöfe zu
reduzieren und einen Mindestmaß unversiegelter Flächen auf Privatgrundstücken zu befördern, ist eine
entsprechende Privilegierung weiterhin sinnvoll.
Moderne Garagentore, die in der Regel als Rolltore ausgebildet sind,
stehen meistens im Widerspruch zum historischen Erscheinungsbild der
kleinteiligen Bebauung in der Altstadt. Insbesondere bei kleineren Wohngebäuden
mit 1-2 Haushalten sprengen solche Einfahrten häufig den Maßstab der Fassade.
Durch die Altstadt-Privilegierung wird Bauherren ein Anreiz geboten, zugunsten
des Stadtbildes auf Einzelstellplätze im Innenhof zu verzichten.
Zum anderen ist das Bauen in der Altstadt mit überdurchschnittlichen
Aufwendungen für die Bauherren verbunden. Das Bauen im denkmalgeschützten
Bestand, die Dokumentationspflicht für archäologische Eingriffe, die Regelungen
der Gestaltungssatzung, schwierige Gründungsverhältnisse und erhöhte bauliche
Brandschutzmaßnahmen in besonders engen Straßenzügen verursachen bereits
erhöhte Planungs- und Baukosten. Unter diesen Rahmenbedingungen stellt die
erhebliche Stellplatzablöse eine zusätzliche Härte für Eigentümer dar, deren
Grundstück aus altstadtspezifischen Gründen nicht zur Aufnahme der geforderten
Stellplatzanzahl geeignet ist. Um dennoch dem Sanierungsfortschritt Rechnung zu
tragen, wird die Anzahl der ablösefreien Stellplätze von 4 auf 2 reduziert.
§ 3 der Satzung (Größe und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze und Garagen) soll um den Verweis auf die jeweils gültige Fassung der Garagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GarVO M-V) mit ihren entsprechenden Angaben zu Bau und Betrieb ergänzt werden.
§ 4 (Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen) Abs. 7 wird erweitert um den Zusatz: Es findet keine Rückvergütung statt.
Zu § 5 der Satzung (Entfernung zur Anlage) soll der Hinweis auf § 83, Abs. 1 LBauO M-V (Baulasten, Baulastenverzeichnis) hinzugefügt werden.
In § 7 (Höhe des Ablösebetrags je Stellplatz/Garage) Abs. 6 wird der letzte Satz gestrichen und damit die Altstadt-Privilegierung entfristet und die Anzahl der ablösefreien Stellplätze in der Gebietszone I von 4 auf 2 reduziert.
Alternativen:
Die Altstadt-Privilegierung wird
nicht verlängert. Damit sind
Ablösebeträge auch in der Gebietszone I (Altstadt) für nicht oder nur schwer
herstellbare Stellplätze ab dem 1. Stellplatz in vollem Umfang zu erheben