Betreff
Beschluss zum Erlass einer Werbeanlagensatzung entlang der Hauptverkehrsachsen
Vorlage
B 0010/2016
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Freistehende Werbeanlagen und Werbeanlagen an Gebäudefassaden haben erheblichen Einfluss auf das Straßen- und Stadtbild. Die rechtlichen Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich Art, Größe, Ort und Anzahl von Werbeanlagen durch allgemeine bundes- und landesrechtliche Regelungen sind begrenzt und können ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Werbung und Ortsbild kaum gewährleisten. In der Hansestadt Stralsund betrifft diese Problematik zum einen die Hauptverkehrsachsen zwischen Stadtgrenze und Altstadt und zum anderen die Altstadt selbst, deren Erscheinungsbild als UNESCO-Welterbe einem besonderen Schutzerfordernis unterliegt.

 

Während in der Altstadt überwiegend Art und Maß von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu regeln sind, ist das Stadtbild außerhalb der Altstadt entlang der Hauptverkehrsachsen durch eine Häufung von teilweise großflächigen Werbeanlagen gefährdet. Es handelt sich um Bereiche, die als Stadteingänge für die Außenwahrnehmung und Identität der Stadt von besonderer Bedeutung sind. Gleichzeitig sind diese Bereiche aufgrund der hohen Verkehrsdichte aber auch attraktiver und begehrter Standort für Werbeträger.

 

Nach wie vor ist die Verwaltung mit einer hohen Zahl von Werbeanträgen entlang der Hauptverkehrsachsen konfrontiert. Dabei handelt es sich bei einem Großteil um sogenannte Fremdwerbung, also Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden. Diese Werbeanlagen prägen und dominieren in zunehmendem Maße das Straßen- und Stadtbild, indem sie Hausfassaden, Straßenzüge und Sichtachsen überlagern. Um diese Entwicklung künftig besser und rechtssicher zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes steuern zu können, sind die Anforderungen an Werbeanlagen zu konkretisieren und deren Zulässigkeit zu beschränken. Aufgrund der aktuellen Zunahme von Werbeanträgen im Bereich der Hauptverkehrsachsen besteht hier ein besonders dringender und kurzfristiger Handlungsbedarf.

 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

  1. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen entlang der Hauptverkehrsachsen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 der Landesbauordnung M-V.
  2. Die Satzung wird ortsüblich bekannt gemacht.

 


Lösungsvorschlag:

Der Gesetzgeber ermächtigt in § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung unter anderem über

-         Anforderungen an die äußere Gestaltung […] von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,

-         das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen.

 

Aufgrund der besonderen Priorität in diesem Bereich sollte zunächst für die Hauptverkehrs-achsen außerhalb der Altstadt eine solche Satzung in Kraft gesetzt werden. Der vorliegende Entwurf wurde nach Auswertung entsprechender Satzungen aus verschiedenen bundesdeutschen Städten erarbeitet. Der Satzungsentwurf verfolgt den Ansatz, dass Werbeträger im Geltungsbereich der Satzung zwar auch künftig grundsätzlich zulässig sind, diese sich jedoch dem Orts- und Landschaftsbild unterordnen und die Verträglichkeit mit  angrenzenden Nutzungen gewährleisten müssen. Dafür werden quantitative und qualitative Anforderungen unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Belange formuliert.

 

Künftig soll die Zulässigkeit von Werbeanlagen durch konkrete Festsetzungen hinsichtlich ihrer Art und Größe definiert werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Werbeanlagen an Gebäuden, freistehenden Werbeanlagen sowie unterschiedlichen Werbeträgern. Bestimmte Werbeanlagen, die aufgrund ihres Standortes, Anzahl, Größe oder Lichtemissionen besonders aufdringlich in Erscheinung treten würden, sollen künftig ausgeschlossen werden. In einer altstadtnahen Zone A gelten darüber hinaus verschärfte Regelungen.

 


Alternativen:

Um die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes in der Hansestadt Stralsund durch Werbeanlagen vermeiden und Fehlentwicklungen besser gegensteuern zu können, besteht keine Alternative zum Erlass einer verbindlichen Werbeanlagensatzung.