Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 3.2 „Industriegebiet Koppelstraße“ ist im Stadtgebiet Lüssower Berg, Stadtteil „Am Umspannwerk“ gelegen. Das Plangebiet, welches sich überwiegend im Eigentum der Hansestadt befindet, umfasst eine Größe von ca. 16 ha.
Das
Planverfahren für den Bebauungsplan Nr. 3.2, seinerzeit noch mit einem größeren
Geltungsbereich und als „Industriegebiet Stralsund/Lüdershagen“ bezeichnet,
wurde im Jahr 1990 eingeleitet und bis zum Entwurf 1993 geführt. Zwei Jahre
später erfolgte der Abschluss der Erschließung und aufgrund der vorzeitigen
Planreife des Bebauungsplanes (nach § 33 BauGB) die Ansiedlung einzelner
Betriebe, wie SWS Nahverkehr GmbH, Stralsunder Entsorgungs GmbH, Textilpflege
Stralsund GmbH & Co. KG. Der Bebauungsplan mit dem Ziel der
Entwicklung eines Industriegebietes erlangte bisher keine Rechtskraft.
Um die
Voraussetzungen zur Erlangung des Baurechts für die noch vorhandenen freien Gewerbeflächen
zu schaffen, wurde unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsgrundlagen das
Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung fortgesetzt. So erfolgte zum
Vorentwurf im Frühjahr 2011 die frühzeitige Öffentlichkeits- und
Trägerbeteiligung und zum Entwurf im Sommer 2012 die öffentliche Auslegung und
Trägerbeteiligung.
Da die
zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen auch die Grundzüge der Planung
betrafen (Herausnahme von nicht zwingend für den Ausgleich erforderliche
Ackerflächen aus dem Geltungsbereich), wurde nach Beschluss der Bürgerschaft
der 2. Entwurf in der Fassung vom Juli 2014 in der Zeit vom 29.09. – 3.11.2014
öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurde den Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
Der Planung wurde überwiegend zugestimmt. Es wurden vorwiegend Anregungen zum
Lärmschutz, zu Ausgleichsflächen und zum Artenschutz gegeben.
Das Bebauungsplanverfahren ist nun inhaltlich abgeschlossen und soll durch Satzungsbeschluss beendet werden, um nach Rechtskraft Baurecht für die vorgesehene Bebauung herzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geäußerten Anregungen werden gemäß Anlage 2 abgewogen.
2. Auf der
Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches gemäß Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334) wird die Satzung über den
Bebauungsplan Nr. 3.2 der Hansestadt Stralsund „Industriegebiet Koppelstraße“
gelegen im Stadtgebiet Lüssower Berg, Stadtteil „Am Umspannwerk“, in der
vorliegenden Fassung vom Oktober 2015, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften beschlossen. Die beigelegte Begründung vom Oktober 2015 wird
gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Im Bebauungsplanverfahren sind Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Diese wurden eingehend geprüft und der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet (s. Anlage 2).
Die Hinweise vom Eisenbahnbundesamt; Bundeseisenbahnvermögen; DB Services Immobilien GmbH; Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V; Betrieb für Bau und Liegenschaften; Kabel Deutschland; Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V; Landkreis V-R/Gesundheitsamt und BUND Landesverband werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich nicht auf die Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf allgemein geltende Gesetze, Vorschriften und Regelungen, welche insbesondere bei der Erschließung und bei der Bauausführung zu berücksichtigen sind, hingewiesen oder sonstige Informationen gegeben.
Es wird vorgeschlagen, den Hinweisen und Anregungen nachfolgender Behörden und der sonstigen Beteiligten
zu folgen:
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V; Landkreis V-R/Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz; Landkreis V-R/Wasserwirtschaft; Landkreis V-R/Abfallwirtschaft; SWS Telnet GmbH; E.ON edis AG; SWS Nahverkehr; NABU Kreisverband; 50Hertz Transmission GmbH; Verkehrsgesellschaft V-R;
teilweise zu folgen:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt; Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V, Landesbeauftragter für Eisenbahnaufsicht; Deutsche Telekom Technik GmbH; Landkreis V-R/Kataster und Vermessung; Landkreis V-R/Städtebau und Planungsrecht; Landkreis V-R/Naturschutz; SWS Energie GmbH; GDMcom mbH; REWA GmbH;
nicht zu folgen:
Kreisverband der Gartenfreunde.
Die Anregungen der beteiligten städtischen Ämter wurden, soweit sie für den Bebauungsplan relevant waren, berücksichtigt.
Die nun vorliegende Satzungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 in der Fassung vom Oktober 2015 hat nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
Art und Maß der baulichen Nutzung
Die
Bauflächen im Plangebiet werden als Industriegebiet festgesetzt, die der
Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die aufgrund ihres Störungspotentials
in anderen Baugebieten unzulässig sind. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8
und die maximale Höhe baulicher Anlagen wird mit 29 m bis 40 m festgelegt.
Gemäß abweichender Bauweise sind Gebäudelängen über 50 m zulässig. Eine
besondere Festsetzung ist für das Baugebiet südlich der Koppelstraße getroffen
worden, da hierüber z.Zt. eine 220 kV-Freileitung verläuft, die zukünftig
(voraussichtlich nach 2020) zurückgebaut wird. Nach dem Rückbau steht das
Baugebiet ohne Einschränkung zur Verfügung.
Erschließung
Das
Plangebiet wird durch die vorhandenen Straßen „Koppelstraße“ und
„Hufelandstraße“ erschlossen. Der Voigdehäger Weg stellt im Plangebiet z.Zt.
nur eine schmale Stichstraße dar, die zur Erschließung des Umspannwerkes und
neuer Gewerbeflächen zweispurig mit Wendmöglichkeit ausgebaut werden soll.
Die
stadttechnische Erschließung erfolgt über vorhandene Ver- und
Entsorgungsleitungen.
Im
Plangebiet befindet sich ein Anschlussgleis zum außerhalb des Geltungsbereiches
gelegenen Umspannwerk. Für die beabsichtigte Bahnanbindung der im südlichen
Planbereich gelegenen Bauflächen wird im Bebauungsplan die Gleistrasse als
„vorgesehene Bahnanlagen“ gekennzeichnet.
Grün-
und Ausgleichsmaßnahmen
Begleitend
zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan mit einer Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung erarbeitet. Auf der Grundlage des Grünordnungsplanes
setzt der Bebauungsplan folgende Maßnahmen fest, mit denen der erforderliche
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erbracht wird:
Ausgleichsflächen AF1 bis AF7, die als extensive Wiesenflächen zu entwickeln
sind und/oder zur Anpflanzung von Gehölzen dienen; Baumpflanzungen entlang der Koppelstraße und
des Voigdehäger Weges und an der westlichen Plangebietsgrenze im GI 4 eine Heckenpflanzung.
Alle Ausgleichsmaßnahmen sind den Bauflächen und dem Ausbau der öffentlichen
Erschließung entsprechend des jeweiligen Eingriffs zugeordnet.
Die
vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope werden erhalten.
Die
Stellungnahme des Landkreises machte eine Überarbeitung des Grünordnungsplanes
und die Erarbeitung eines Gutachtens auf Basis der Erfassung von Amphibienarten
im Frühjahr 2015 erforderlich, die zu Anpassungen im Bebauungsplan führten.
Immissionsschutz
Zur
Gewährleistung gesunder Arbeits- und Lebensbedingungen ist der Lärmschutz im
Bebauungsplan ausreichend zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der
Schalltechnischen Untersuchung wurden schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des
Gebietes und zur Sicherung der Ausnutzung zur Ansiedlung der geplanten Vorhaben
für die einzelnen Gewerbeflächen flächenbezogene Schallleistungspegel
(Kontingentierung von Lärmemissionen) festgesetzt. Aufgrund der Stellungnahmen
des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt und des Landesamtes für
Umwelt, Naturschutz und Geologie wurde
die Schalltechnische Untersuchung (September 2014) überarbeitet und die
flächenbezogenen Schallleistungspegel entsprechend angepasst.
Bodendenkmalpflege
Für die
Bauflächen südlich der Koppelstraße erfolgte im Jahr 2011 durch das Landesamt
für Kultur und Denkmalpflege M-V eine archäologische Voruntersuchung. Aufgrund
von zahlreichen Einzelfunden werden drei kleine Bereiche als Bodendenkmal
nachrichtlich übernommen. Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet im
nördlichen Teilbereich sowie beidseitig der Koppelstraße Flächen, auf denen mit
Bodendenkmalen zu rechnen ist, was im Rahmen der Planrealisierung zu
berücksichtigen ist.
Klimaschutz/Umweltbelange
Zum
Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, die
Bestandteil der Begründung ist und Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
darstellt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen betreffen die
Beeinträchtigungen des Menschen durch Emissionen, Eingriffe in bestehende
Bodendenkmale und in den Lebensraum von Fauna und Flora. Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der durch die Planung
hervorgerufenen erheblichen Umweltauswirkungen sind Gegenstand des
Umweltberichtes. So werden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Lärm in den Industriegebieten flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.
Zum Schutz des Naturhaushaltes erfolgen Festsetzungen von Ausgleichsflächen und
zum Artenschutz, sowie Baumpflanzungen
an Verkehrsflächen und der Erhalt geschützter Biotope. Die Bodendenkmale wurden
kartiert und im Plan dargestellt. Für Bauvorhaben/Erschließung ist eine
entsprechende denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die
einzelnen Umweltbelange wurden geprüft und bewertet, so dass zusammenfassend
festgestellt werden kann, dass die Planung zu keinen erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen führt.
Der
Bebauungsplan Nr. 3.2 wird aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der
Hansestadt Stralsund entwickelt, der das Plangebiet als gewerbliche Bauflächen,
Flächen für Versorgungsanlagen, Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen darstellt.
Alternativen:
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben. Um das bereits vor Jahren eingeleitete Planverfahren abzuschließen, bedarf es eines Abwägungs- und Satzungsbeschlusses. Zur Erlangung des Baurechts gibt es keine Alternative.