Sachverhalt:
Das ca. 3,1 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtteil Tribseer
Vorstadt.
Es handelt sich hierbei um eine zentrale Fläche innerhalb des
Stadtteils, welche durch Gebäude unterschiedlicher Größe und Nutzungen bebaut
ist und zum großen Teil im Sanierungsgebiet Tribseer Vorstadt liegt.
Das Plangebiet wird begrenzt durch die Alte Rostocker Straße im
Nord-Osten, die Alte Richtenberger Straße im Süd-Osten, den Carl-Heidemann-Ring
im Süd-Westen und die Bebauung nördlich der Alten Richtenberger Straße im
Nord-Westen, s. Lageplan (Anhang 1). Es umfasst in der Gemarkung Stralsund,
Flur 57 die Flurstücke 55/4, 56, 57/1, 57/2, 61/1, 61/2, 62/1, 62/2, 64, 65,
66, 67, 68, 71, 72/1, 73/1, 74/3, 74/4, 74/5, 74/6, 74/7, 74/8, 76/2, 77, 78/3,
78/4, 78/6, 78/7, 79/3, 81/1, 82/3 ganz, sowie 97 und 85 anteilig, Flur 56
Flurstück 146/1 anteilig und Flur 55 Flurstück 69/2
anteilig.
Bis auf die städtischen Straßenflurstücke, welche jeweils bis zur
Straßenmitte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, sind alle
Grundstücke in Privateigentum.
Im Plangebiet besteht
Baurecht nach §34 BauGB, was jedoch mobilisierbare Flächenpotenziale nicht
begünstigt. Das angesprochene Aral liegt zentral und ist gut erschlossen. Die
westlichen Grundstücke beinhalten einen Supermarkt, mehrere Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetriebe, Ärzte sowie eine Apotheke. Schulen, Hort und
Kindergärten sind im fußläufigen Umkreis vorhanden.
Das Gelände verfügt über
eine optimale Anbindung an den ÖPNV (Stadtbus, Bahn).
Die Nutzungsansprüche an das Areal verändern sich
gegenwärtig. Mit der städtebaulichen Rahmenplanung für das Sanierungsgebiet
(Stand 2023) werden Entwicklungsszenarien aufgezeigt, die innerhalb der
nächsten 15 Jahre durch Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Durch
Neuordnung, Straßenbau und Wohnungs-Neubau sollen bisher untergenutzte Fläche
im rückwärtigen Bereich der Straßen Alte Richtenberger, Alte Rostocker Straße,
Knöchelsöhren und An der Kupfermühle auch in Richtung Bahn entwickelt werden,
so dass auch der Nutzungsdruck auf die Fläche des Bebauungsplans Nr. 85 steigt.
Mit dem Aufstellungsbeschluss für ein B-Plan-Verfahren sollen die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung im Sinne der Ziele der Sanierung geschaffen und die bisherige
Nutzungsmischung und Charakteristik des Gebietes erhalten werden.
Der Schwerpunkt der Nutzungsmischung in diesem Plangebiet wird vorrangig
in der Kombination aus Wohnen, Gewerbe und Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und sportliche Zwecke liegen. Daher bietet sich eine Ausweisung als
Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO an.
Der Flächennutzungsplan (FNP) weist für diese Fläche eine Wohnbaufläche aus. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da es sich um ein Planverfahren gemäß § 13a BauGB handelt, ist der Flächennutzungsplan nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Berichtigung an den Bebauungsplan anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im Stadtteil Tribseer Vorstadt gelegene Plangebiet zwischen
Alter Rostocker Straße im Nord-Osten, die Alte Richtenberger Straße im
Süd-Osten, den Carl-Heidemann-Ring im Süd-Westen und die Bebauung nördlich der
Alten Richtenberger Straße im Nord-Westen wird ein Bebauungsplan aufgestellt.
Das ca. 3,1 ha große Plangebiet umfasst in der Gemarkung Stralsund, Flur 57 die
Flurstücke 55/4, 56, 57/1, 57/2, 61/1, 61/2, 62/1, 62/2, 64, 65, 66, 67, 68,
71, 72/1, 73/1, 74/3, 74/4, 74/5, 74/6, 74/7, 74/8, 76/2, 77, 78/3, 78/4, 78/6,
78/7, 79/3, 81/1, 82/3 ganz, sowie 97 und 85 anteilig, Flur 56 Flurstück 146/1
anteilig und Flur 55 Flurstück 69/2 anteilig.
2. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Urbanen Gebietes mit
vorrangig sozialen und kulturellen Einrichtungen, Einzelhandel, Gewerbe,
Dienstleistungen und Wohnen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 85 der Hansestadt Stralsund "Urbanes
Gebiet nordwestlich der Alten Richtenberger Straße" soll im beschleunigten
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt
werden. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung über Wiedernutzbarmachung
von Flächen und Nachverdichtung. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 BauNVO wird weniger als 20.000 m² betragen. Es sind keine umweltverträglichkeitspflichtigen Vorhaben oder
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebiete zu erwarten und bei der Planung werden
auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sein.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Um die geplante städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen, soll ein
Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Das Planverfahren soll
mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet werden.
Das im Plangebiet bestehende Baurecht
gemäß § 34 BauGB soll zur Ermöglichung einer Nachverdichtung und im Hinblick
auf die Sicherung der geplanten Mischnutzung im Gebiet erweitert bzw. angepasst
werden. Für das Planverfahren einer baulich großteils vorgeprägten, allseitig
vom Siedlungsbereich umschlossenen Fläche soll der § 13a BauGB angewendet
werden, d.h. der Plan kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden.
Alternativen:
Das im Plangebiet bestehende Baurecht nach § 34 BauGB soll zur
Mobilisierung von Flächenpotentialen und zur Sicherung der mit der
Sanierungsgebietsausweisung verfolgten Mischnutzung erweitert werden. Ohne
Bebauungsplanverfahren ist diese Entwicklung nicht möglich.