Betreff
Umsatzbesteuerung bei Übernachtungssteuer
Einreicher: Robert Gränert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Vorlage
kAF 0114/2023
Art
kleine Anfrage

Anfrage:

 

  1. Seit dem 1. September 2023 ist die Übernachtungssteuersatzung in der Hansestadt Stralsund wirksam. Aus welchen Gründen wurden in der Übernachtungssteuersatzung die Beherbergungsbetriebe zum Steuerschuldner erklärt, mit der Folge, dass durch diese damit die Umsatzsteuer erhoben werden muss?
  2. Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, die Übernachtungssteuersatzung dahingehend umzustellen, dass der Gast Steuerschuldner*in ist, um auf diese Weise zu vermeiden, dass die Hoteliers zusätzlich mit der Umsatzsteuer belastet werden?
  3. Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, die Übernachtungssteuersatzung in § 9 Absatz 1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass die Anmeldung der Übernachtungssteuer mit der quartalsweisen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung korrespondiert?

 


Aussprache: Ja/  Nein


Begründung:

 

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Übernachtungssteuer als (nicht-steuerbarer) durchlaufender Posten beim Hotelier behandelt wird, wenn der Gast laut Satzung als Steuerschuldner*in gilt.

 

Sieht: OFD Frankfurt/M. v. 04.07.2011 – S 7200 A 255 – St 111)

 

Die quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt in der Regel am 10. Im übernächsten Monat nach Ablauf des Quartals. Eine gegenüber der steuerlichen Abgabenfrist abweichende Frist für die Übernachtungssteuer verkürzt die Zeit zur Erstellung der Finanzbuchhaltung und macht das Abgabe-Verfahren aus Sicht der Steuerschuldner*in unnötig kompliziert.

 

 

 

 

 

 

 

Robert Gränert

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI