Sachverhalt:
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 trat im März 2022
in Kraft.
Mit dem Bebauungsplan sollen unverändert v.a. Grundstücke
für den Eigenheimbau zur Verfügung gestellt werden. Durch die räumliche
Zuordnung zum Stadtteil Grünhufe soll zudem die Sozialstruktur des Stadtteils
gestärkt werden.
Mit dem Angebot an Bauplätzen soll die Eigentumsbildung
weiter Kreise der Bevölkerung unterstützt und einer weiteren Abwanderung ins
nahe Umland vorgebeugt werden. Die Abwanderung aus der Kernstadt wäre
wirtschaftlich, sozial und ökologisch für die Entwicklung der Hansestadt
nachteilig (Schwächung des städtischen Haushalts, längere Wege). Voraussetzung
hierfür ist die Erzielung auch regional wettbewerbsfähiger Grund-stückspreise.
Zur Absicherung der Planungsziele wurden die ursprünglich im
städtischen Eigentum stehenden Flächen an die
Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft der Hansestadt Stralsund mbH (LEG) als
städtische Tochtergesellschaft zur Erschließung und Parzellierung veräußert.
Um gemäß den Planungszielen einen regional
wettbewerbsfähigen Preis zu sichern, sollen die Baukosten reduziert werden,
indem die Dachformen, -neigungen, Trauf- und Firsthöhen so angepasst werden,
dass sie den Maßen und Bauformen von marktüblichen Fertig- und Systemhäuser
entsprechen.
Der Änderungsbereich umfasst das gesamte ca. 21,8 ha große
Plangebiet des Ursprungs-plans. Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Grünhufe,
im Stadtteil Freienlande, nördlich der Rostocker Chaussee.
Das Plangebiet wird begrenzt:
•
im Westen durch Ackerflächen,
•
im Norden durch Grünland- und Waldflächen,
•
im Osten durch den Wohngebietspark Grünhufe und durch das
Wohngebiet westlich der Lübecker Allee,
•
im Süden durch Acker- und Waldflächen.
Es werden die Angaben zu Dachform, -neigung, Trauf- und Firsthöhe
sowie zur Hausform in den Nutzungsschablonen der Baugebiete geändert und als
Auszug der Planzeichnung mit separatem Lageplan dargestellt. Die textlichen
Festsetzungen sowie alle weiteren Festsetzungen in der Planzeichnung der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 behalten weiter ihre Gültigkeit.
Die Anpassung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung
nicht berührt werden. Entsprechend § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen
Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 abgesehen und wahlweise die öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 sowie die TÖB-Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt
Entstehen sollen weiterhin hauptsächlich Bauplätze für
Einfamilienhäuser zur Deckung des städtischen Bedarfs. Die Art der baulichen
Nutzung, die Gliederung der Baugebiete sowie die Führung der
Erschließungsstraßen und das Konzept der Abstufung der baulichen Dichte
innerhalb des Wohngebiets, die umgebenden Grünflächen und die geplante
Erstaufforstung werden dabei grundsätzlich beibehalten.
Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben neu
begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen. Nach Anlage 1 UVPG i.V.m. LUVPG M-V beginnt die Prüfpflicht für
städtebauliche Vorhaben bei einer festgesetzten Grundfläche von 20.000 m², was
durch den Ursprungsplan erreicht wird. Deshalb wurde im Planverfahren eine
Umweltprüfung durchgeführt. Da durch die Änderung die Größe der zu
versiegelnden Flächen nicht vergrößert wird, wird keine erneute Prüfpflicht
ausgelöst.
Von der geringfügigen Änderung werden die Belange des
Naturschutzes nicht berührt, da die äußere Abgrenzung des Baugebiets sowie der
Gebietscharakter unverändert übernommen werden. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB genannten Schutzgüter
waren schon im Ursprungsplan nicht gegeben. Wie auch im Ursprungsplan bestehen
keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten wären.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für die rechtswirksame 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
39 „Wohngebiet westlich der Lindenallee, Freienlande“ wird ein
Änderungsverfahren gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB
eingeleitet.
2. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Wohngebiet
westlich der Lindenallee, Freienlande“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt
werden. Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben neu begründet,
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen. Von der Änderung werden die Belange des Naturschutzes nicht
berührt, da die äußere Abgrenzung des Baugebiets, das Bebauungskonzept in
seinen Grundzügen sowie der Gebietscharakter unverändert übernommen werden.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB
genannten Schutzgüter sind nicht gegeben. Bei der Planung werden auch keine
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen
nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sein. Damit
kann das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.
3. Der
Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39
„Wohngebiet westlich der Lindenallee, Freienlande“ gelegen im Stadtgebiet
Grünhufe, Stadtteil Freienlande, in der vorliegenden Fassung vom August 2023,
bestehend aus Auszügen der Planzeichnung (Teil A) mit den örtlichen
Bauvorschriften sowie der Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Mit der Änderung soll unter Beibehaltung der Grundzüge der Planung die Wirtschaftlichkeit des Baugebiets verbessert werden. Hierzu werden folgende Strategien zur Kostenreduktion verfolgt:
- Änderungen der Festsetzungen zu Dachform, -neigung, Trauf- und Firsthöhe
- Zulässigkeit von Doppelhäusern in Teilbereichen
Begründung zur Optimierung in Bezug auf die Bauformen preisgünstiger System- und Fertighäuser: Aufgrund der gestiegenen energetischen Anforderungen an die Fassadendämmung änderten sich die erforderlichen Wandstärken und damit geometrisch wie baukonstruktiv auch die Traufhöhen. Aufgrund der gestiegenen energetischen Anforderungen an die Dachdämmung änderten sich die Firsthöhen bei gleicher Haustypologie.
Eine größere Flexibilität in den Dachformen erweitert das Spektrum der zulässigen marktüblichen Fertighäuser. Die Erweiterung von Einzel- zu Doppelhäusern ermöglicht zusätzlich ein flächensparendes und kostengünstigeres Bauen.
Alternativen:
Die rechtskräftige 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39
„Wohngebiet westlich der Lindenallee, Freienlande“ bleibt unverändert. Das wird
nicht empfohlen, weil die bisher festgesetzten Haustypen, Dachformen,
Dachneigungen, Trauf- und Firsthöhen nicht den Ansprüchen aktuell marktgängiger
Fertighaustypen entsprechen und so die Vermarktung der Grundstücke erschwert
wird.