Sachverhalt:
Im Kalenderjahr 2024 findet die nächste Wahl der Bürgerschaft der
Hansestadt Stralsund statt. Gemäß § 11 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung
M-V (LKWO M-V) fordert die Wahlbehörde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien
und Wählergruppen auf, zur Bildung des Gemeindewahlausschusses Wahlberechtigte
vorzuschlagen. Nach § 10 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V)
soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der
Parteien und Wählergruppen in der Bürgerschaft entsprechen.
Den Wahlausschuss bilden die Gemeindewahlleiterin als Vorsitzende und
vier bis acht weitere Mitglieder. Diese Anzahl wird von der Bürgerschaft
festgelegt. Bei der Besetzung von Ausschüssen ist § 32 Abs. 2
Kommunalverfassung M-V (KV M-V) anzuwenden, wonach jeweils die aktuellen
Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Gegenwärtig bestehen in der
Bürgerschaft folgende Mehrheitsverhältnisse:
Partei/Wählergruppe Sitze
CDU/FDP 11
Die Linke/SPD 9
Bürger für Stralsund 8
Bündnis 90/Die Grünen/Die Partei 7
AfD 6
Einzelbürgerschaftsmitglied 1
Einzelbürgerschaftsmitglied 1
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses neben der
Gemeindewahlleiterin wird für die Bürgerschaftswahl auf sechs festgelegt. Dazu
schlagen die Parteien und Wählergruppen (Fraktionen) der Bürgerschaft der
Gemeindewahlleiterin folgende Anzahl von Wahlberechtigten zur Berufung als
Mitglied des Gemeindewahlausschusses vor:
CDU/FDP 2
Mitglieder
Die Linke/SPD 1
Mitglied
Bürger für
Stralsund 1
Mitglied
Bündnis 90/Die
Grünen/Die Partei 1
Mitglied
AfD 1
Mitglied
Lösungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, wie auch bei der Bürgerschaftswahl 2019, eine
Anzahl von sechs weiteren Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses neben der
Gemeindewahlleiterin festzulegen. Damit besteht der Gemeindewahlausschuss aus
insgesamt sieben Mitgliedern. Davon ausgehend wird unter Berücksichtigung der
o. g. Mehrheitsverhältnisse vorgeschlagen, dass die Parteien und
Wählergruppen (Fraktionen) mit mindestens sechs Sitzen in der Bürgerschaft
jeweils Mitglieder für den Gemeindewahlausschuss wie folgt benennen:
CDU/FDP 2
Mitglieder
Die Linke/SPD 1
Mitglied
Bürger für
Stralsund 1
Mitglied
Bündnis 90/Die
Grünen/Die Partei 1
Mitglied
AfD 1
Mitglied
Die Berufung der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erfolgt gemäß
§ 10 Abs. 1 LKWG M-V durch die Gemeindewahlleiterin entsprechend den
Vorschlägen der Parteien und Wählergruppen.
Alternativen:
Alternativ wäre die Festlegung einer anderen Anzahl von weiteren Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses möglich. Die bestehenden Mehrheitsverhältnisse sind jeweils zu beachten.