Sachverhalt:
Mit Beschluss der Bürgerschaft am
29.01.1993 wurde der Eigenbetrieb „Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt
Stralsund“ errichtet. Gegenstand des Eigenbetriebes ist gemäß § 1 der
Betriebssatzung das Bestattungswesen und die Unterhaltung der dem Eigenbetrieb
zur Bewirtschaftung überlassenen Grundstücke sowie Friedhofsanlagen. Das
Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.600 EUR. Es gilt die Betriebssatzung
vom 30.03.2001, in Kraft getreten am Tag nach der Bekanntmachung am 14.04.2001.
Aufgrund der sich gegenüber dem Gründungsjahr geänderten rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Änderung der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) M-V, des Steuerrechts, des Beihilferechts) erfolgte eine Überprüfung, ob die mit der Gründung ursprünglich avisierte Zielstellung des Eigenbetriebes unter den veränderten Rahmenbedingungen noch optimal sowie nachhaltig abgebildet und umgesetzt werden kann.
Ein zu berücksichtigender Aspekt
ist die gemäß § 12 der in 2017 neugefassten Eigenbetriebsverordnung M-V
sicherzustellende dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes. Der Eigenbetrieb ist dauernd
leistungsfähig, wenn er innerhalb des Planungszeitraumes nach vorausschauender
Betrachtung
- ausgeglichene
Jahresergebnisse erwirtschaften wird,
- jederzeit
über einen positiven Finanzmittelfonds verfügen wird,
- durchgehend
eine angemessene Eigenkapitalausstattung aufweisen wird und
-
keinen Risiken unterliegen wird,
die seinen Fortbestand gefährden.
Seitens des Eigenbetriebes
Zentralfriedhof sind die genannten vier Kriterien kumulativ zu erfüllen und
stellen auf stabile und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ab.
Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erfolgte im Wirtschaftsjahr 2017 eine grundlegende Bewertungsumstellung im Jahresabschluss des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund. Bisher wurden die reinen Grabnutzungsgebühren friedhofstypisch einmalig als Ertrag gebucht und zur Deckung der Kosten im Bestattungswesen verwendet.
Die Grabnutzungsgebühren werden nunmehr auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren verteilt und passiv abgegrenzt. Weiterhin erfolgte für das Wirtschaftsjahr 2017 die Nachholung der periodischen Abgrenzung vereinnahmter Grabnutzungsgebühren, denen über den Abschlusstag hinaus ein Grabnutzungsrecht gegenübersteht.
Dem neu gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten steht aus bilanzieller Sicht eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegen Gesellschafter (Hansestadt Stralsund) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Höhe von 4.908.941,89 € gegenüber.
Grundsätzlich ergibt sich somit für die Hansestadt Stralsund handelsrechtlich in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung das Risiko, die Forderung ohne nachweisbaren finanziellen Bedarf an liquiden Mitteln des Eigenbetriebs zu erfüllen. Mit der Auflösung des Eigenbetriebes und des Übergangs der Forderung auf die Hansestadt Stralsund entfällt die Pflicht gemäß der Eigenbetriebsverordnung dem Friedhof zur Finanzierung seines Betriebes liquide Mittel ohne wirtschaftlich zwingende Notwendigkeit zuzuführen.
Resultierend aus der oben dargelegten Darstellung, der künftigen Vorgabe der Aufstellung eines städtischen Gesamtabschlusses (verbunden mit einem steigenden Verwaltungsaufwand für den Eigenbetrieb) und auch aufgrund weiterer veränderter Rahmenbedingungen wurde ein Festhalten an der jetzigen Betriebsform als nicht mehr optimal und zielführend beurteilt.
Die Bürgerschaft fasste daher in
ihrer Sitzung vom 06.12.2018 den Grundsatzbeschluss (Beschlussnummer
2018-VI-10-0916) zur Auflösung des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof
der Hansestadt Stralsund. In Folge dessen war die personelle, organisatorische
sowie haushaltstechnische Einordnung in die Kernverwaltung vorzubereiten.
Der ursprünglich avisierte Termin musste aufgrund verschiedener Umstände
(Corona Pandemie, vorherrschende Arbeitsintensität in der Verwaltung, Ankauf
des Werftgeländes etc.) verschoben werden. Die Bürgschaft wurde hierüber
entsprechend informiert. Die Eingliederung des Eigenbetriebes Städtischer
Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund soll nunmehr zum 01.01.2024 erfolgen.
Für die personelle und
organisatorische Zuordnung wurde entschieden, diesen mit Wirkung zum 01.01.2024
als Abteilung im Amt für stadtwirtschaftliche Dienste zu integrieren. Basierend auf dem Produktrahmenplan erfolgt
die Einordnung in den städtischen Haushaltsplan 2024 unter dem Produkt 55.3.00.
Nunmehr ist die Einbindung in das städtische Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, unter Berücksichtigung der entsprechenden organisatorischen und technischen Prozesse, sowie die Einbindung der vorhandenen IT-Systeme des Eigenbetriebes mittels Schnittstellen vorzubereiten. Das Personal des Eigenbetriebes wird in den städtischen Stellenplan aufgenommen und entsprechend zugeordnet.
Für die Verbuchung der Geschäftsvorfälle sind die Ertrags- und
Aufwandskonten vom bestehenden Kontenrahmen auf den städtischen Kontenrahmen,
gemäß Kontenrahmenplan, zu überführen. Aufbauend darauf sind insbesondere die
Sachkonten und Untersachkonten einzurichten, Einnahmearten zu definieren sowie
die jeweiligen Statistikkennzahlen zu berücksichtigen.
Weiterhin ist die Barkasse des Eigenbetriebes in die städtischen
Strukturen zu überführen sowie die beim Eigenbetrieb vorhandene
Friedhofssoftware in das städtische Haushaltsprogramm einzubinden.
Nach erfolgter Vorbereitung der personellen, organisatorischen
sowie haushaltstechnischen Einordnung in die Kernverwaltung ist nunmehr zur endgültigen Umsetzung der Eingliederung
des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund in die Verwaltung der Hansestadt Stralsund
gemäß § 2 Abs. 5 EigVO M-V durch die Bürgerschaft der Beschluss zur Auflösung
des Eigenbetriebes zu fassen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Aufhebung
der Betriebssatzung. Dafür ist eine Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes
und zur Aufhebung der Betriebssatzung zu erlassen.
Der Beschluss über die Auflösung des Eigenbetriebes und die Aufhebung
der Betriebssatzung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung zur Auflösung
des Eigenbetriebes und zur Aufhebung der Betriebssatzung in Kraft tritt. Die
entsprechende Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes Städtischer
Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den kommunalen Eigenbetrieb „Städtischer
Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund“
vom 30.03.2001 ist als Anlage 1
beigefügt. Der Beschluss darf nur mit Wirkung für die Zukunft und nur dann
gefasst werden, wenn eine von der Betriebsleitung auf den vorgesehenen Tag der
Auflösung aufgestellte Bilanzvorschau (Plan-Schlussbilanz) vorliegt. Die
Plan-Schlussbilanz des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof der
Hansestadt Stralsund zum 31.12.2023
ist als Anlage 2 angefügt.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Eigenbetriebes ist
anzeigepflichtig gemäß § 77 Absatz 1 Nr. 3 der Kommunalverfassung M-V. Der Beschluss der Gemeindevertretung wird wirksam, wenn die
Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht
oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von
Rechtsvorschriften geltend macht. Derlei Rechtsgeschäft auf der Grundlage von
Entscheidungen der Gemeinde darf erst vollzogen werden, wenn das
Anzeigeverfahren abgeschlossen ist.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Der Eigenbetrieb Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 aufgelöst.
- Die Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den kommunalen Eigenbetrieb „Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund“ vom 30.03.2001 gemäß Anlage 1.
Lösungsvorschlag:
Nach erfolgter Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund über die Grundsatzentscheidung zur Auflösung des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof ist nunmehr die endgültige Entscheidung zur Auflösung des Eigenbetriebes Städtischer Zentralfriedhof der Hansestadt Stralsund zu fassen. In dem Zusammenanhang ist die Betriebssatzung aufzuheben.
Die erfolgte Beschlussfassung wird unverzüglich gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Alternativen:
Es ist keine Alternative vorgesehen.