Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 25.1 der Hansestadt Stralsund „Bereich
der ehemaligen Ölspaltanlage“ ist seit Dezember 2014 rechtswirksam.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 25.1 liegt nördlich der B 96 (Rügenzubringer, Hochbrücke),
ca. 1 km von der Altstadt entfernt im Stadtgebiet Franken/ Stadtteil
Franken-Mitte. Er wird begrenzt
- im Norden durch ein
allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 29: "Wohngebiet Ehemalige
Zuckerfabrik im Stadtteil Frankenvorstadt" (in der 2. Änderung
rechtskräftig seit Juli 2006)
- im Osten durch gewerblich
genutzte Flächen (u.a. Produktionsstätten der Möbelwerke) an der Greifswalder
Chaussee,
- im Süden durch die
Ortsumgehung (B96)
- im Westen durch Flächen der DB
und der Stralsunder Wohnungsgesellschaft am Bahnweg
Der Geltungsbereich ist ca. 4,3
ha groß und umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Stralsund, Flur 35
Flurstücke 116 ganz und 99/ 1 und 115 teilweise,
Flur 36 Flurstücke 4/5, 4/12,
4/13, 5/2, 8/5, 8/6, 9/4, 15/1, 17/7, 17/8, 17/9, 17/13, 17/15, 17/17, 94/1,
94/2, 95-106, 109, 109, 111-1158, 119/1, 119/2, 120, 121/1, 121/2, 122 ganz und
5/1, 21/8, 107 teilweise.
Der Bebauungsplan Nr. 25.1 wurde im Zuge des Baus der B 96 als Gewerbegebiet aufgestellt. Ziel der Planung war es, Arbeitsplätze in einer größeren Bandbreite zu schaffen. Dazu sollte der städtebaulich integrierte, zentrumsnahe Standort für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben aller Art, Handwerksbetrieben, Büro-, Dienstleistungs- und Serviceeinrichtungen entwickelt werden.
Es handelte sich bei dem Plangebiet um ein brachgefallenes, vormals industriell genutztes Areal, welches durch die Nähe zur B 96 starken Verkehrslärmbelastungen ausgesetzt ist. Aufgrund der industriellen Vornutzung gab es im Boden Altlasten, die unter wirtschaftlichen Aspekten für die Ermöglichung einer gewerblichen Folgenutzung im Zeitraum von 2003 bis 2005 saniert wurden.
Der B-Plan trifft folgende Regelungen zu
Art der baulichen Nutzung:
Zugelassen sind:
- Gewerbe-Betriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe
- Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude
- Tankstellen
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Einzelhandel nur als Verkaufsstätten für betriebstypische Waren oder Eigenproduktion ansässiger Firmen mit max. 400 m² VK
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb gegenüber untergeordnet sind
- Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke
- Vergnügungsstätten
Bauweise, Maß der baulichen Nutzung:
- abweichende Bauweise mit Gebäudelängen größer 50 m
- Grundflächenzahl 0,8 und Geschossflächenzahl 2,4
- maximal 3 Vollgeschosse
- Gebäudehöhe max. 15 m
Die
Verkehrserschließung erfolgt von der Greifswalder Chaussee über den
Gasometerweg mit Einschränkung (rechts rein, rechts raus) und von der
Karl-Marx-Straße über die Straße Am Zuckergraben durch ein angrenzendes
Wohngebiet.
Der Bebauungsplan zielte seinerzeit auf vielfältige und
kleinteilige Gewerbeansiedlungen. Beherbergungsbetriebe und Hotels standen
dabei nicht im Fokus, so dass dazu keine Regelungen erfolgten.
Das Gewerbegebiet hat sich bisher nicht im erhofften Umfang
entwickelt. Nun besteht Interesse daran, auf einer zusammenhängenden Fläche
einen großen Beherbergungsbetrieb in Form eines „Personalhotels“ mit
ergänzenden gewerblichen Nutzungen, u.a. Büros, anzusiedeln. Aufgrund der
Lärmschutzproblematik sowie der problematischen Verkehrserschließung des
Gebietes durch ein Wohngebiet wird insbesondere der der Hotelnutzung zu
unterstellende Zu- und Abgangsverkehr sehr kritisch gesehen.
Auch steht die Nutzung eines Beherbergungsbetriebs der Festsetzung eines
Gewerbegebietes entgegen. Hier sind Beherbergungsbetriebe,
in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, nicht zulässig, weil
sie dem Gebietscharakter nicht entsprechen. Unterkünfte, die
Arbeitnehmern für eine längere Zeit (z. B. zwei bis sechs Monate) oder über
erhebliche Zeiträume in wiederkehrendem Rhythmus (z. B. drei- bis viermal in
der Woche während der Beschäftigungsperiode) zur Verfügung stehen, sind
in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Da zu den avisierten
Zielgruppen auch Saisonarbeiter/ hauptsächlich Angestellte der Tourismusbranche
in der Region zählen, entspricht dieses nicht dem Entwicklungsziel.
Um die Charakteristik des Gebietes mit der Intention einer
gewerblichen Nutzung zu sichern und mögliche Konflikte mit
Beherbergungsbetrieben im Gebiet und im Umfeld auszuschließen, wird eine
Überplanung angeregt; dieses auch aus städtebaulichen Gesichtspunkten in Bezug
auf zulässige Gebäudelängen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 25.1 „Bereich
der ehemaligen Ölspaltanlage“ wird das Verfahren zur 1. Änderung gemäß § 1 Abs.
8 in Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB eingeleitet.
2. Der ca. 4,3 ha große Geltungsbereich der 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 25.1 „Bereich der ehemaligen Ölspaltanlage“ entspricht
dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 25.1. Er
wird begrenzt
- im Norden durch ein
allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 29 "Wohngebiet Ehemalige
Zuckerfabrik im Stadtteil Frankenvorstadt"
- im Osten durch gewerblich
genutzte Flächen, u.a. Produktionsstätten der Möbelwerke an der Greifswalder
Chaussee,
- im Süden durch die
Ortsumgehung (B96)
- im Westen durch Flächen der DB
und der Stralsunder Wohnungsgesellschaft am Bahnweg.
Der Geltungsbereich umfasst
folgende Flurstücke der Gemarkung Stralsund, Flur 35: Flurstücke 116 ganz und
99/ 1 und 115 teilweise, Flur 36 Flurstücke 4/5, 4/12, 4/13, 5/2, 8/5, 8/6,
9/4, 15/1, 17/7, 17/8, 17/9, 17/13, 17/15, 17/17, 94/1, 94/2, 95-106, 109, 109,
111-1158, 119/1, 119/2, 120, 121/1, 121/2, 122 ganz und 5/1, 21/8, 107
teilweise.
3. Es sollen die Arten der baulichen Nutzung dahingehend
angepasst werden, dass sie der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes
entsprechen.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Umwelt, Klimaschutz und
Stadtentwicklung empfiehlt, zum bestehenden B-Plan 25.1 ein
Planänderungsverfahren einzuleiten, welches zum Ziel hat, den mit der
Aufstellung verfolgten Charakter des Gewerbegebietes zu erhalten und ggfs. Art und
Ausmaß der Nutzung zu konkretisieren. Die Verwaltung wird gebeten, den B-Plan
entsprechend zu ändern.
Das Änderungsverfahren soll durch den Beschluss der
Bürgerschaft eingeleitet werden. Es handelt sich um einen qualifizierten
Bebauungsplan im Regelverfahren mit Umweltbericht. Im Rahmen der
Planbearbeitung erfolgt eine Prüfung, ob die geplanten Änderungen die Grundzüge
des Bebauungsplans berühren. Sollte das nicht der Fall sein, kann das
vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.
Alternativen:
Wenn im Interesse des Gebietserhalts als Gewerbegebiet die
Zulässigkeit der Art der Nutzung von Beherbergungsbetrieben eindeutig geklärt
werden soll, besteht zu einer Planänderung keine Alternative.