Sachverhalt:
Der Stadt liegt der Antrag des Vorhabenträgers PV
Freienlande GbR aus Pantelitz, OT Viersdorf auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB für die Einrichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage in Freienlande vor. Die Gesellschafter der GbR
sind zwei der Stadt langjährig auch als Pächter städtischer Ackerflächen
bekannte Landeigentümer und vier in der BHSS Solar GmbH & Co. KG
organisierte Personen. Die Gesellschafter
wollen später eine Betreibergesellschaft mit Sitz in Stralsund gründen.
Das Vorhaben zielt auf die Schaffung von erneuerbaren
Energiekapazitäten im Stadtgebiet durch die wirtschaftliche Erschließung von
Flächen mit einem niedrigen landwirtschaftlichen Ertragsniveau (im Durchschnitt
Bodenpunkte zwischen 20-23) sowie eine nachhaltige Rendite.
Geplant ist die Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer ca. 26,1 ha großen Fläche westlich der
Straße Freienlande und nördlich der Rostocker Chaussee/ Bahntrasse Stralsund -
Rostock zur Erzeugung von Strom aus regenerativer Energie. Die Anlage soll eine
Leistung von ca. 25 Megawatt
Peak/ MWp haben und
ca. 25 Mio. Kilowattstunden pro Jahr produzieren. Diese Menge entspricht dem
durchschnittlichen jährlichen Strombedarf von 7.500 3-Personen-Haushalten und
spart pro Jahr ca. 9.100 t CO2 ein. Der Betrieb der Anlage wird auf mindestens
30 Jahre ausgelegt.
Mit dem Vorhaben soll der Beitrag der Hansestadt Stralsund
zur politischen Energiewende und zum Klimaschutz spürbar erhöht werden.
Darüber hinaus unterstützt der Vorhabenträger den weiteren
Ausbau des Naherholungs-wegenetzes aus dem Stadtgebiet Grünhufe in die
westliche freie Landschaft. Entlang des Mühlgrabens und der PV-Anlage sollen
ein Rundweg und ggf. eine Besucherplattform mit Informationsangeboten
entstehen.
Entsprechend den Vorgaben im § 48 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 (EEG) plant der Antragsteller das Projekt in
einem Abstand von bis zu 400 m zur Bahntrasse. Die Anlage zielt damit auf die
aktuelle Förderkulisse des EEG.
Da das Landesraumentwicklungsprogramm M-V 2016 mit der
Zielvorgabe gem. 5.3 Energie/ (9) die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich
genutzten Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen derzeit noch auf einen
110 m breiten Streifen beidseits von Autobahnen, Bundesstraßen und
Schienenwegen begrenzt, ist für das Vorhaben ein Zielabweichungsverfahren zu
absolvieren. Die nachgewiesene Raumverträglichkeit des Vorhabens ist
Voraussetzung für die kommunale Bauleitplanung.
Am Standort besteht kein Baurecht für die geplante Nutzung.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind regelmäßig nur in dafür geplanten
Sondergebieten zulässig. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen, strebt der Vorhabenträger die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans an.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt stellt das
Plangebiet überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft und zu einem geringen
Anteil als geplante Waldfläche dar. Daher kann der Bebauungsplan nicht gem. § 8
Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Deshalb soll auch
der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden.
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im Stadtgebiet Grünhufe, im Stadtteil Freienlande
gelegene Plangebiet soll entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. Das ca. 26,1 ha große
Plangebiet umfasst die Flurstücke 346/1, 347, 348, 349/1 (tw), 350/1 (tw), 351, 352, 353, 354 (tw), 355/1,
355/2 der Flur, Gemarkung Grünhufe.
2. Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Sonstigen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“, um die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen.
3. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan, genehmigt mit
Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 08.05.1999, Az. 512.111-05.000,
soll für die ca. 26,1 ha große Teilfläche westlich der Straße Freienlande und
nördlich der Bahnstrecke Stralsund-Rostock geändert werden. Die bisherige
Darstellung im Flächennutzungsplan anteilig als Fläche für eine Waldentwicklung
und überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft soll entsprechend der
geplanten Nutzung geändert werden in eine Sonderbaufläche „Regenerative Energie
- Solar“.
4. Der
Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Auf der Grundlage eines positiven Abschlusses des
Zielabweichungsverfahrens soll zur Umsetzung des geplanten Vorhabens
entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ein vorhabebezogener Bebauungsplan gem. § 12
BauGB mit Umweltbericht aufgestellt werden. Geplant ist ein Sonstiges
Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Photovoltaik-Freiflächenanlage“.
Die Flächen im Geltungsbereich werden großenteils
landwirtschaftlich genutzt. Wertgebende Böden mit einer Ertragsmesszahl ≥
50 werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. Die Flächen stehen im
privaten Eigentum von zwei Gesellschaftern der PV Freienlande GbR und ein
schmales Wegeflurstück im Eigentum der Hansestadt Stralsund.
Um die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt zu ermitteln,
wird eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
erarbeitet. Ergänzend ist die Notwendigkeit eines Blendgutachtens hinsichtlich
möglicher Sonnenlichtreflexionen für den Bahnverkehr zu prüfen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
soll parallel der Flächennutzungsplan geändert werden. Im Flächennutzungsplan
erfolgt künftig die Darstellung als Sonderbaufläche „Regenerative Energie -
Solar“.
Alternativen:
Das Vorhaben ist an bestimmte Standortvoraussetzungen
gebunden. Insbesondere ist die Vergütung des eingespeisten Stroms von
PV-Freiflächenanlagen an bestimmte Bedingungen, wie den Anlagenstandort,
geknüpft. Eine Vergütungspflicht besteht nach § 48 EEG u.a. für Standorte, die
längs in einer Entfernung bis zu 500 m von Autobahnen oder Schienenwegen
liegen. Die Standortwahl des Vorhabenträgers nördlich der Bahntrasse erfüllt
diese Vorgaben.
Für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage
besteht jedoch kein Baurecht gem. §§ 34/ 35 BauGB. Wenn das Vorhaben realisiert
werden soll, gibt es zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Änderung des
Flächennutzungsplans keine Alternative.