Sachverhalt:

Herr Jan Winterhalter hat mit Schreiben vom 21.05.2022 Einspruch gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl vom 08.05.2022 eingelegt, siehe Anlage 1.

 

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses, Einspruch erheben.

 

Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 LKWG M-V bei allen Kommunalwahlen die Gemeindevertretung. Die Wahlleitung prüft die Zulässigkeit des Wahleinspruches (Wahlberechtigung, Frist und Form der Einlegung) und legt der Gemeindevertretung eine Vorprüfung hinsichtlich der dargelegten Einspruchsgründe zur Entscheidung über den Einspruch vor.

 

Bei der Prüfung des Wahleinspruches ist der Erlass des Innenministeriums vom 04.04.2022 zu beachten. Danach muss jeder Wahleinspruch einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand enthalten, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung der Einspruchsführerin oder des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt. Die Behauptung, dass ein Wahlfehler passieren konnte, reicht nicht aus; es muss vielmehr dargelegt werden, dass er sich ereignet hat. Mit dem Einspruch sind also die tatsächlichen Umstände eines (möglichen) schwerwiegenden Wahlmangels vorzutragen und dessen (mögliche) Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl darzulegen; bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern oder nicht belegte Vermutungen genügen nicht.

 

Die im Rahmen des Einspruchsschreibens vom 21.05.2022 gestellten Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) sind nicht Gegenstand der Wahlprüfungsentscheidung.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Einspruch von Herrn Jan Winterhalter gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl vom 08.05.2022 wird zurückgewiesen.

 

Diese Entscheidung ist dem Einspruchsführer binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.


Lösungsvorschlag:

Das Ergebnis der Vorprüfung durch die Wahlleitung liegt vor, siehe Anlage 2.

Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, sind im Ergebnis der Vorprüfung nicht festgestellt worden. Insoweit wäre der Einspruch gegen die Gültigkeit der OB-Wahl vom 08.05.2022 zurückzuweisen.

 


Alternativen:

Die Bürgerschaft kann auf der Basis des Ergebnisses der Vorprüfung durch die Wahlleitung unmittelbar nach § 40 LKWG M-V entscheiden oder zwecks genauerer Prüfung zunächst noch einen Wahlprüfungsausschuss bilden. Da nach dem Ergebnis der Vorprüfung kein Bedarf für eine weitere Prüfung gesehen wird, wird die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses nicht empfohlen.