Sachverhalt:
Planverfahren:
Die Bürgerschaft hat am 20.06.2019 für das Areal des ehemaligen
Fleischverarbeitungs-betriebes die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 22 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung (ohne Umweltprüfung) beschlossen. Im März
bis April 2021 fand die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit statt.
Am 23.09.2021 hat die Bürgerschaft den Entwurf gebilligt und dessen
Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung und parallel die
Trägerbeteiligung wurde im November bis Dezember 2021 durchgeführt. Das
vorhabenbezogene Bebauungsplan-verfahren ist nun inhaltlich abgeschlossen und
soll durch den Abwägungs- und Satzungsbeschluss beendet werden, um mit
Rechtskraft Baurecht für die vorgesehene Bebauung herzustellen.
Anlass und Ziele der Planung:
Planungsanlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 22 "Wohnbebauung südlich des Tribseer Damms 54 bis 57" der
Hansestadt Stralsund ist die Absicht der Stadt, die Fläche im Inneren des Quartiers
für eine Bebauung zu entwickeln. Ziel der Planung ist die Schaffung von
Baurecht für ein Wohnungsbauvorhaben als Maßnahme der Innenentwicklung.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Stadtgebiet Tribseer, im Stadtteil
Tribseer Vorstadt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans ist in der Planunterlage zeichnerisch dargestellt. Der
Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Stralsund, Flur 57, die Flurstücke
60/6 und jeweils teilweise 46/9 und 46/10.
Das ca. 0,46 ha große Areal wird begrenzt
- im Nordwesten durch
die Grundstücke Tribseer Damm 54 bis 57,
- im Nordosten durch
die Grundstücke Tribseer Damm 57a und 58/58a sowie das
Straßenflurstück
59/2 der Flur 57 Gem. Stralsund und
- im Südosten durch
das Flurstücke 60/3 der Flur 57 Gem. Stralsund und
- im Südwesten durch
das Grundstück Carl- Heydemann- Ring 128 (Toyota Autohaus
Schütt
& Ahrens).
Städtebauliches Konzept:
Der brach gefallene innenliegende Bereich des Quartiers wird mit einem
kompakten Bauensemble wieder einer adäquaten, innerstädtischen Nutzung
zugeführt, die an historische Baustrukturen in neuer Form anknüpft. Das
Ensemble aus 6 Einzelgebäuden im Plangebiet vermittelt in der differenzierten
Geschossigkeit von dem Blockrand zur Bestandssituation im Inneren durch
Reduzierung der Anzahl der Wohngeschosse von außen nach innen.
Der erforderliche ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage
untergebracht. Fahrradstellplätze sind in Freiaufstellung und in der Tiefgarage
vorgesehen. Kurzzeitstellplätze werden im Zufahrtsbereich errichtet. Im
Zufahrtsbereich ist ebenfalls ein zentraler Standort für Müllbehälter geplant,
welcher vom öffentlichen Straßenraum gut erreicht werden kann. Auf der intensiv
begrünten Tiefgarage sollen eine Spielfläche und ein kleiner Quartiersplatz
entstehen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22
„Wohnbebauung südlich des Tribseer Damms 54 bis 57“ der Hansestadt Stralsund
abgegebenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft geprüft
und gemäß Anlage 4 abgewogen.
2. Auf der Grundlage des § 10 und des § 12 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 22 „Wohnbebauung südlich des
Tribseer Damms 54 bis 57“ gelegen im Stadtgebiet Tribseer, Stadtteil Tribseer
Vorstadt bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen
Festsetzungen (Teil B) sowie der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan in
der Fassung vom April 2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung vom März
2022 wird gebilligt.
3. Der Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
Lösungsvorschlag:
Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeit, von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
eingegangen. Die Stellungnahmen wurden geprüft und der Vorschlag für die
Abwägung erarbeitet (siehe Anlage 4).
Die einzelnen Festsetzungen sind der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen (siehe Anlage 1) sowie dem zugehörigen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zu entnehmen. Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat
nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
Art und Maß der baulichen Nutzung:
Das gesamte Plangebiet wird einheitlich als allgemeines Wohngebiet
gefasst. Der Gebietscharakter soll vorwiegend durch das Wohnen bestimmt werden.
Zulässig sind nur solche Vorhaben aus dem Katalog der unten aufgeführten
Nutzungen, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss
im Durchführungsvertrag verpflichtet (§9 (2) BauGB).
Es sind zulässig:
- Wohngebäude
- Wohngebäude für die
Betreuung und Pflege ihrer Bewohner
- Anlagen für soziale Zwecke
- Räume für freie
Berufe (§12 BauNVO).
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die in der BauNVO festgelegten
Höchstgrenzen bestimmt. Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese führt zu einer dem Standort
angemessenen Bebauungsdichte.
Der überwiegende Anteil des ruhenden Verkehrs soll in einer Tiefgarage
und damit in einer kompakten Stellplatzanlage untergebracht werden. Die Zufahrt
ist so angeordnet, dass ein sehr kurzer Weg vom öffentlichen Straßenraum bis
zur Tiefgarage entsteht, der Fahrverkehr reduziert. Die GRZ darf durch die mit
der Tiefgarage unterbaute Fläche überschritten werden bis zu einer GRZ von 0,8,
wenn die Deckenkonstruktion intensiv begrünt (durchwurzelbare Aufbaudicke mind.
30 cm) ausgebildet wird.
Festsetzungen zur Gestaltung gemäß §12 (3) BauGB
Das oberste Geschoss der Häuser 1, 2, 5 und 6 ist als Staffelgeschoss
auszubilden. Dabei muss die Fassade allseits um mindestens 1,0 m gegenüber der
Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurückspringen. Als Ausnahme darf
die Außenwand der Erschließungskerne bündig mit der aufgehenden Fassade höher
ausgebildet werden. Für die Balkongeländer müssen senkrechte Gitterstäbe
genutzt werden.
Die Gebäude sind mit einem Flachdach zu versehen. Die Flachdächer müssen
außerhalb von Dachterrassen und begehbaren Dachflächen sowie außerhalb von
Flächen, die mit Photovoltaikanlagen bestellt werden, eine Begrünung erhalten.
Auf den Dächern sichtbare Energieanlagen/ Photovoltaikanlagen müssen in einem
Abstand von mindestens 1,50 m zur Traufkante bzw. zur Fassade installiert
werden.
Grünflächen
Die unbefestigte Fläche auf der Tiefgaragendecke ist mit 30 cm
Dachbegrünungssubstrat zu versehen. Es ist Gebrauchsrasenansaat vorzunehmen.
Weiterhin sind Zwerg- und Kleinsträucher laut Artenlisten des Grünordnerischen
Fachbeitrages (GFB) zu pflanzen.
Alternativen:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 22 schafft die
bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung eines
Wohnungsbaustandortes in der vorgesehenen Dimension und Tiefe. Um das
Planverfahren abzuschließen, bedarf es eines Abwägungs- und
Satzungsbeschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung nicht gefolgt wird,
besteht bei Satzungsbeschluss die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes
aufgrund von Abwägungsmängeln.