Sachverhalt:
Im Rahmen der laufenden 3. Fortschreibung
des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) der Hansestadt Stralsund
wurden Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung und daraus abgeleitet zum
Wohnraumbedarf bis 2035 erstellt. Zur Bedarfsabsicherung ist mittelfristig auch
weiterhin eine kontinuierliche Entwicklung von Wohnbauflächen erforderlich.
Um die Attraktivität der Hansestadt
Stralsund als Wohnort zu sichern und weiter zu steigern, ist dabei ein
vielfältiges und für verschiedenste Nutzergruppen geeignetes Wohnraumangebot an
unterschiedlichen Standorten vorzuhalten. Denn nur ein effektiver und
attraktiver Wohnungsmarkt kann weiteren Zuzug befördern. Es gibt eine anhaltend
hohe Nachfrage nach attraktiven Bauplätzen in der Nähe zum Strelasund aus den
unterschiedlichsten Angebotssegmenten (freistehendes Einfamilienhaus, Doppel-
und Reihenhäuser, Geschosswohnungsbau).
Mit dem Aufstellungsbeschluss der
Bürgerschaft vom 26.09.2019 (Beschluss-Nr. 2019-VII-03-0113) wurde das
Planverfahren des o. g. Bebauungsplans für eine zurzeit größtenteils als Acker
genutzten Fläche und einer Splittersiedlung im Außenbereich eingeleitet. Der
Beschluss wurde im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund (Nr. 12 /Jahrgang 29) am
13.11.2019 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 4 (2) Baugesetzbauch (BauGB) fand im Rahmen
einer Auslegung in der Zeit vom 3. bis zum 18. Juni 2021 statt. Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
gem. § 4 (2) bzw. § 2 (2) BauGB erfolgte mit Schreiben vom
26. Mai 2021 und mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. Juni 2021. Die
Hinweise und Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen zum Vorentwurf
wurden dokumentiert, geprüft und einer Abwägung unterzogen Die relevanten
Belange sind Grundlage des nun vorliegenden Entwurfes zum Bebauungsplan.
Für das im Stadtteil Andershof östlich der
Greifswalder Chaussee neben dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 42 „Wohngebiet südlich des Deviner Weges“ und südlich des Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 8 „Hanse-Einkaufspark“ gelegene 9,8 ha große Areal, soll
entsprechend der Abgrenzung des Geltungsbereiches (mit den Flurstücken 4 ; 5 ;
6 ; 10 ; 11 ; 12 und Randstreifen von 53/3 (Brandshäger Straße) der Gemarkung
Andershof, Flur 4) ein Wohngebiet mit Einzel, Doppel- und Reihenhäusern sowie
Geschosswohnungsbau durch einen privaten Vorhabenträger entwickelt werden
Die Flächen des Plangebiets sind mit
Ausnahme des bebauten Flurstücks 11 im Eigentum des Vorhabenträgers. Das
Flurstück 11 wurde kürzlich vom Land Mecklenburg-Vorpommern an Privat verkauft.
Ein Gebäudeteil der Brandshäger Straße Nr. 5 direkt an der Straße gelegen
(Gemarkung Andershof, Flur 4, Flurstück 11) befindet sich in Teilen auf dem
städtischen Flurstück 53/3). Die beiden Wohngebäude der Liegenschaft haben
Bestandsschutz. Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sind zulässig.
Das Plangebiet wird:
·
im
Westen durch die Brandshäger Straße,
·
im
Nordwesten durch Gehölzflächen,
·
im
Nordosten durch den Deviner Weg,
·
im
Osten durch Wald- und Gehölzflächen,
·
im
Süden durch das Betriebsgelände eines Fachmarktes begrenzt.
Das Plangebiet befindet sich bisher im Außenbereich nach § 35 BauGB
und schließt sich an das im Zusammenhang bebaute Stadtgebiet an. Die Fläche
wird im rechtswirksamen Flächennutzungsplan überwiegend als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. Gegenwärtig wird der
Flächennutzungsplan geändert, so dass dem Entwicklungsgebot des B-Plans gem.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen werden kann. Die geänderte Darstellung
des Plangebiets ist überwiegend als Wohnbaufläche vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. In Abänderung des Aufstellungsbeschlusses
Beschluss-Nr. 2019-VII-03-0113 vom 26.09.2019 umfasst der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr.68 (mit den Flurstücken 4 ; 5 ; 6 ; 10 ; 11 ; 12 der
Gemarkung Andershof, Flur 4) nun auch einen ca. 600 qm großen Randstreifen des
Flurstücks 53/3 (Brandshäger Straße) der Gemarkung Andershof, Flur 4.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 68 „Wohngebiet
östlich Brandshäger Straße“ (ANLAGE 1) sowie dessen Begründung mit
Umweltbericht (ANLAGE 2) werden in den vorliegenden Fassungen vom Dezember 2021
gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
bestimmt.
Lösungsvorschlag:
Im Plangebiet sollen künftig ca. 76 Einzel-,
Doppel- und Reihenhäuser als Einfamilienhaus und ca. 10 Einzelhäuser als
Mehrfamilienhaus, auch mit ergänzenden Nutzungen für insgesamt ca. 150
Haushalte entstehen.
Die nun vollständig in die Planung
einzubeziehende Bebauung Brandshäger Straße 5, 7 und 9 in der Gemarkung
Andershof, Flur 4, Flurstück 11 sind als Wohnbebauung genehmigt und genießen
Bestandsschutz. Werden die Nutzungen aufgegeben, ist zukünftig eine Nutzung
nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich. In Vorbereitung
bodenordnender Maßnahmen zu Gunsten der Eigentümer:Innen wird der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes in dem Bereich angepasst und minimal
erweitert.
Als nächster B-Plan-Verfahrensschritt soll
die nun vorliegende Planung zur öffentlichen Auslegung bestimmt werden.
Zur Planung liegt eine positive
landesplanerische Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung
Vorpommern vom 29.07.2021 vor. Der Bebauungsplan ist mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar.
Wesentliche Planinhalte:
Die im Plangebiet vorgesehene Wohnbebauung
ist durch eine als Grünzug ausgebildete Senke in einen südlichen und einen
nördlichen Bereich gegliedert. Die Senke soll gleichzeitig als naturnahe Fläche
zur Rückhaltung bzw. Retention von Niederschlagswasser ausgebildet werden. Über
eine an die Brandshäger Straße angebundene parallele Erschließungsachse werden
beide Teilgebiete erschlossen. Die entlang der Brandshäger Straße vororteten
Solitärbauten mit der Bestandsbebauung definieren den Stadteingang und bilden
durch ihre maximale IV-Geschossigkeit eine wahrnehmbare Siedlungskante aus.
Innerhalb des Plangebiets werden die Gebäudehöhen durch abnehmende
Geschosszahlen in Richtung Osten abgestuft.
Der Gebietscharakter des Plangebiets wird im
Wesentlichen durch Wohnbebauung bestimmt. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1
– 9 sind Wohngebäude, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Räume für die Berufsausübung
freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
ähnlicher Art ausüben, zulässig. Zusätzlich sind in den WA 1 & WA 2 an der
Brandshäger Straße Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie ausnahmsweise nicht störende sonstige
Gewerbe- und Handwerksbetriebe (wenn für Betriebsabläufe und Lagerstellen keine
Nebenanlagen erforderlich sind) zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig.
Die Größe der Baugrundstücke für
Reihenhäuser ist mit mindestens 260 qm festgesetzt. Für eine Festsetzung
von Höchstmaßen gibt es nach bisherigen Erfahrungen kein Erfordernis.
Längs der Brandshäger Straße werden Flächen für Nebenanlagen mit der
Zweckbestimmung Stellplätze und Carports zeichnerisch festgesetzt. Hier kann
zusätzlich der Bedarf des ruhenden Verkehrs gedeckt werden, da sonst in denen
als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen Stellplätze, Carports und
Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und zwischen der
hinteren Baugrenze bzw. deren Verlängerung und der Straßenbegrenzungslinie
zulässig sind.
Immissionsschutz, Klimaschutz und -anpassung
Das Plangebiet ist Immissionen der
angrenzenden Greifswalder Chaussee (L 222), der ca. 450 m westlich des Gebiets verlaufenden
Bahnstrecke Angermünde-Stralsund sowie eines südlich angrenzenden
Möbel-Fachmarktes ausgesetzt. Um die auf das Plangebiet einwirkenden
Lärmimmissionen zu reduzieren, wurden die Bauflächen von Immissionsquellen des
angrenzenden Fachmarktes und der Greifswalder Chaussee weitestgehend abgerückt.
Auf den öffentlichen Grünflächen am südlichen Plangebietsrand ist die
Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen. Bei Wohngebäuden mit mehr als drei
Vollgeschossen innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets WA 3 und mit mehr als
einem Vollgeschoss im WA 6, könnten die schalltechnischen Orientierungswerte
für schutzbedürftige Räume zum Teil nicht eingehalten werden. Hierdurch werden
passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden entsprechend den ermittelten
maßgeblichen Außenlärmpegeln gem. DIN 4109-1: 2018-01 „Schallschutz im Hochbau“
erforderlich.
Eine energetisch effiziente Wärmeversorgung wird durch die mögliche
Einrichtung eines Nahwärmenetzes angestrebt. Dies wird zurzeit durch die
Stadtwerk Stralsund (SWS) Energie GmbH geprüft. Die Planung sieht insbesondere
mit den festgesetzten Hausformen und zulässigen Vollgeschossen eine kompakte
Bebauung vor. Die Planung steht dem Einsatz regenerativer Energien,
einschließlich der aktiven und passiven Nutzung von Solarenergie nicht
entgegen.
Grünordnung und Artenschutz
Der Grünordnungsplan enthält eine umfassende
Bestands- und Konfliktanalyse, bilanziert die naturschutzrechtlichen Eingriffe,
die durch die Planung vorbereitet werden, ermittelt den erforderlichen
Ausgleich und beschreibt mögliche Kompensationsflächen bzw. Grün- und
Kompensationsmaßnahmen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen
werden. Der Kompensationsbedarf kann nur zum Teil innerhalb des Plangebiets
ausgeglichen werden.
Im Umweltbericht erfolgt eine
artenschutzrechtliche Auseinandersetzung auf Basis des Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags, in der die Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) behandelt wird.
Im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen
festgesetzt, welche zum Teil gleichzeitig als Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie für
Maßnahmen zum Ausgleich vorgesehen sind. Südlich des Allgemeinen Wohngebiets WA
8 ist im Bereich des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz ausgewiesen.
Dem Bebauungsplan Nr. 68 werden intern als
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft die Ausgleichsflächen (AF) 1
& 2, Baumpflanzungen im Bereich der Verkehrsflächen sowie Gehölzpflanzungen
als Straßenbegleitgrün und in den Bauflächen zugeordnet, die insgesamt
insgesamt ca. 11.000 Kompensationsflächenäquivalenten (KFÄ) erbringen. Auf den mit AF 1 gekennzeichneten Flächen ist
eine extensiv zu pflegende Wiesenfläche mit einer standortgerechten
Saatgutmischung aus Regiosaatgut herzustellen. Auf der mit AF2 gekennzeichneten
Fläche ist eine parkartige Grünfläche mit einer extensiven Wiese und der
Anpflanzung von Bäumen vorgesehen. Der externe Ausgleich in Höhe von ca. 72.000
KFÄ kann durch Aufforstung einer städtischen Fläche sichergestellt
werden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt
es keine geschützten Biotope nach § 20 Naturschutzausführungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG MV).
Gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag
sind Maßnahmen des besonderen Artenschutzes erforderlich und bedürfen keiner
planerischen Festsetzung. Die Vermeidungsmaßnahmen (VM) 2 & 5 werden über
einen Erschließungsvertrag sichergestellt. Gesonderte Maßnahmen zur Sicherung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind nicht
einzuplanen.
Auf einer ca. 100 qm großen Fläche im Osten des Plangebiets befindet
sich eine Teilfläche eines Waldes. Diese Fläche ist in der Planzeichnung
nachrichtlich übernommen, um die dort festgestellte Waldeigenschaft
gem. § 2 Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG MV)
abzubilden.
Technische und verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist für motorisierte
Fahrzeuge von der L 222 - Greifswalder Chaussee - erreichbar und wird im
Südwesten des Plangebiets an die Brandshäger Straße angeschlossen. Der südlich
gelegene Möbelfachmarkt erhält einen eigen neu zu schaffenden Anschlusspunkt.
Die öffentlichen Verkehrsflächen des Plangebiets sind als Straßenverkehrsflächen
und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsflächen bzw. Geh-
und Radwege) festgesetzt.
Das Plangebiet ist durch 2 Buslinien und
eine Nachtbuslinie und entsprechende Haltestellen an das hiesige ÖPNV-Netz
angeschlossen.
Etwa 800 m nordwestlich an der Andershofer
Dorfstraße soll mittelfristig ein Bahnhaltepunkt entstehen.
Das bestehende Radverkehrsnetz der
Hansestadt Stralsund liegt direkt am Plangebiet an. Die geplanten Geh- und
Radwege sollen für Radfahrer einen guten Anschluss zu weiteren Stadtgebieten
gewährleisten.
Im Zuge der Verkehrserschließung werden
ausreichende Anfahrts- und Wendemöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Abfallentsorgung zu schaffen.
Eine stillgelegte Erdgasleitung, die das
Plangebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert wird zurückgebaut. Die brüchige
Haupttrinkwasserleitung (Nennweite 300 mm, Asbestzement), die das
Plangebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert, wird ersetzt.
Die Versorgung des Plangebiets mit
Trinkwasser und Löschwasser sowie die Entsorgung des Schmutzwassers soll über
die auszubauenden Netze der REWA GmbH erfolgen.
Der Boden des Plangebiets ist für die
Versickerung des Niederschlagswassers von den geplanten befestigten Flächen
nicht geeignet. Niederschlagswasser ist daher nach Vorliegen einer
wasserrechtlichen Genehmigung in eine Vorflut bzw. ein Gewässer abzuleiten.
Das anfallende Niederschlagswasser soll
künftig im Bereich der Senke rückgehalten und zum Teil in das temporär trocken
gefallene Soll geleitet werden. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an
das zu beseitigende Niederschlagswasser sicherzustellen.
Die Versorgung des Plangebiets mit
Elektrizität soll über die auszubauenden Netze der SWS Energie GmbH erfolgen.
Eine mögliche Versorgung mit Nah- bzw. Fernwärme wird im Zuge der Planung
berücksichtigt, diese könnte ebenfalls durch die SWS Energie GmbH erfolgen.
Gegenwärtig wird die zweite Änderung der Fernwärmesatzung der Hansestadt
Stralsund beraten. Diese Änderung könnte die Ausdehnung der Fernwärmeversorgung
auf das Plangebiet befördern. Für die mögliche Verlegung von Nah- bzw.
Fernwärmeleitungen auf privaten Grundstücken ist eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zu Gunsten der SWS Energie GmbH durch den Eigentümer zu bewilligen.
Durch die zeichnerische Festsetzung einer
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
(Trafostation) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird der Flächenbedarf für
eine erforderliche Trafostation planungsrechtlich gesichert.
Der Standort für Wertstoffsammelbehälter wurde zentral an der an der
Planstraße A.2 in Höhe des geplanten Spielplatzes angeordnet.
Alternativen:
Ohne Öffentlichkeitsbeteiligung wäre die Abwägungsgrundlage für den
Bebauungsplan unvollständig und es könnte kein Baurecht auf der Fläche
geschaffen werden. Deshalb gibt es keine Alternative zur Durchführung dieses
Verfahrensschrittes in der verbindlichen Bauleitplanung gem. BauGB.