Sachverhalt:
Mit dem Beschluss der Bürgerschaft Nr.
2021-VII-09-0698 vom 18.11.2021 zum Antrag mit dem Titel „Aufhebung der Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuern für Veranstaltungen“ ist der
Oberbürgermeister beauftragt worden, die Aufhebung der Satzung der Hansestadt
Stralsund über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Veranstaltungen für die
Dauer von einem Jahr zu prüfen und der Bürgerschaft eine entsprechende
Aufhebungssatzung vorzulegen.
Die Veranstaltungsbranche in Stralsund ist von den
pandemiebedingten Einschränkungen seit März 2020 besonders betroffen. Um die
finanzielle Belastung der Veranstalter nicht weiter zu erhöhen, soll mit einem
Verzicht auf die Erhebung der Vergnügungssteuer im Jahr 2022 die Unterstützung
dieser Branche durch die Hansestadt Stralsund signalisiert werden.
Des Weiteren soll auf diese Weise ein Anreiz für die
Veranstalter geschaffen werden, vermehrt Veranstaltungen anzubieten, um das
kulturelle Leben in Stralsund attraktiver zu machen. Gleichzeitig soll in dieser
angespannten Lage der bürokratische Aufwand zur Anmeldung, Berechnung und
Erhebung der Steuer vermieden werden.
Aufgrund dessen soll die Vergnügungssteuersatzung für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.12.2022 ausgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt
die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der
Hansestadt Stralsund über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer für Veranstaltungen
(Vergnügungssteuersatzung für
Veranstaltungen)
Lösungsvorschlag:
Die Vergnügungssteuersatzung für Veranstaltungen wird für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.12.2022 ausgesetzt und somit auf eine Erhebung von Vergnügungssteuern für Veranstaltungen verzichtet.
Alternativen:
Die vorgesehene Aussetzung der Satzung wird abgelehnt. Die bisherige Satzung bleibt in Kraft und die Vergnügungssteuer für Veranstaltungen wird unverändert erhoben. Somit kann gemäß § 14 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern für Veranstaltungen zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten, die Steuer in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag ermäßigt, erlassen oder erstattet werden. Die Umstände, die das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen, sind durch den Steuerschuldner nachzuweisen.