Sachverhalt:
Planverfahren:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat am 01.10.2020 den
Beschluss für die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplan
Nr. 61 „Östlich der Smiterlowstraße“ (Beschl.- Nr.: 2020-VII-06-0347) gefasst.
Am 20.05.2021 wurde der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss von der Bürgerschaft
gefasst (Beschluss-Nr.: 2021-VII-04-0525).
Vom 22. Juni bis 23. Juli 2021 fand die öffentliche Auslegung statt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die hierfür gemäß § 13a Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Franken, Stadtteil Franken Vorstadt.
Die Entfernung zur Altstadt und zum Strelasund beträgt etwa 1 km. Zur
Parkanlage am Wulflamufer und zum Frankenteich sind es nur 200 m.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist
ca. 0,5 ha groß und umfasst die Flurstücke 20/1, 22/2, 24/5, 26/1, 26/3, 27/1
und 55/2 (teilweise) der Flur 30 der Gemarkung Stralsund. Die Smiterlowstraße
die mit den Flurstücken 55/2 (teilweise), 61/1 (teilweise), 62/1, 63/1 sowie
65/1 Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist, wird lediglich mit
einem 1,0 m breiten Streifen an der östlichen Straßenseite in den
Geltungsbereich der 1. Änderung einbezogen.
Anlass und Ziele der Planung:
Das dem rechtskräftigen
Bebauungsplan zu Grunde liegende städtebauliche Konzept sah entlang der
Smiterlowstraße die Errichtung von drei eigenständigen zwei- und
dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern vor.
Nunmehr soll der Neubau eines
Pflege- und Bürgerzentrums entstehen, in dem neben der vollstationären Pflege
auch Tagespflegeplätze, barrierefreie Wohnungen, ein öffentliches Café und
Räume für eine stadtteilbezogene Quartiersarbeit untergebracht werden. Es sind
insgesamt ca. 73 stationäre Plätze, 17 Tagespflegeplätze, eine Praxis und drei
Wohnungen geplant. Durch diese integrative Lösung kann sich das soziale Angebot
in der Frankenvorstadt entsprechend der Bedarfe entwickeln und verstetigen.
Städtebauliches Konzept:
Das baulichen Konzeptes für das Pflege- und
Bürgerzentrum sieht eine dreigeschossige straßenbegleitende Randbebauung
entlang der Smiterlowstraße vor. Diese setzt sich aus drei miteinander
verbundenen Baukörpern zusammen, die durch Vor- und Rücksprünge gegliedert
sind.
Der mittlere Baukörper tritt am weitesten
von der Straße zurück, so dass hier eine kleine Platzsituation entsteht, an der
die Eingänge zu den unterschiedlichen Einrichtungen gebündelt werden.
Auch wenn sich dadurch eine modifizierte
Gebäudekonfiguration ergibt, fügt sich die neue Planung in die städtebauliche
Grundidee des Bebauungsplanes ein, die die Fortführung der für die
Frankenvorstadt charakteristischen Blockrandbebauung zum Ziel hat.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die zur
1. Änderung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 61 „Östlich
der Smiterlowstraße“ der Hansestadt Stralsund abgegebenen Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft geprüft und gemäß Anlage 3 abgewogen.
2. Auf der
Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
sowie nach Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344, 2016 S. 28), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S.1033) wird die 1. Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 61 der
Hansestadt Stralsund „Östlich der Smiterlowstraße“ gelegen im Stadtteil
Franken Vorstadt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen
Festsetzungen (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom
September 2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung vom September 2021 wird
gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind Stellungnahmen von
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie vom Vorhabenträger
eingegangen. Die Stellungnahmen wurden geprüft und der Vorschlag für die
Abwägung erarbeitet (siehe Anlage 3).
Die Hinweise der beteiligten Ämter wurden, soweit sie für die 1.
Änderung des Bebauungsplans relevant waren, berücksichtigt.
Die einzelnen Festsetzungen sind der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen (siehe Anlage 1) zu entnehmen. Der Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplans hat nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
Art und Maß der baulichen Nutzung:
Als Art der baulichen Nutzung wird das für den überwiegenden Teil des
Plangebietes bereits festgesetzte allgemeine Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO
beibehalten. Zudem wird das allgemeine Wohngebiet auch auf die bislang als
Mischgebiet festgesetzte Fläche im nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches
ausgedehnt.
Da mit der geplanten Einrichtung ein größerer Flächenbedarf verbunden
ist, werden die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 auf 0,4 und die
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,9 auf 1,15 erhöht. Die in allgemeinen
Wohngebieten gemäß § 17 Abs. 1 zu berücksichtigenden Obergrenzen (GRZ 0,4 / GFZ
1,2) werden eingehalten bzw. unterschritten.
Es wird gem. § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige
Grundfläche durch Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §
14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nur noch bis zu einer GRZ von
0,7 statt bisher 0,8 überschritten werden darf (siehe geänderte textliche
Festsetzung 2.1). Einschließlich dieser Überschreitung ergibt sich eine
zulässige Grundfläche von insgesamt 3.480 m².
Örtliche Bauvorschriften:
Die örtliche Bauvorschrift (textliche Festsetzung 7.1), nach der die
Dächer als Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung von 35° bis 50°
auszubilden sind wird gestrichen, da diese Dachform mit der besonderen Nutzung
des Gebäudes als Pflegeeinrichtung nicht kompatibel ist. Durch die Streichung
der örtlichen Bauvorschrift ist die Zulässigkeit des geplanten Flachdachs
gegeben.
Ruhender Verkehr:
Gemäß der im ursprünglichen Bebauungsplan enthaltenen textlichen
Festsetzung 4.2 sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig, so dass
sämtliche Stellplätze in der Tiefgarage unterzubringen wären. Die Festsetzung
wird dahingehend geändert, dass Behinderten- und Kurzzeitstellplätze von dieser
Maßgabe ausgenommen werden und somit auch oberirdisch errichtet werden können.
Zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind Stellungnahmen von
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie vom Vorhabenträger
eingegangen. Die Stellungnahmen wurden geprüft und der Vorschlag für die
Abwägung erarbeitet (siehe Anlage 3).
Die Hinweise der beteiligten Ämter wurden, soweit sie für den
Bebauungsplan relevant waren, berücksichtigt.
Alternativen:
Der Bebauungsplan bleibt mit den geplanten drei Wohnhäusern
unverändert. Das Pflege- und Bürgerzentrum könnte damit nicht errichtet werden.
Da im Stadtteil Frankenvorstadt kein anderer Standort verfügbar ist, wird dies
nicht empfohlen.
Um das Planverfahren abzuschließen, bedarf es eines Abwägungs- und
Satzungs-beschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung nicht gefolgt wird,
besteht die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes aufgrund von
Abwägungsmängeln.