Betreff
21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund für die Teilfläche westlich der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen und Anpassung des dem Flächennutzungsplan beigeordneten Landschaftsplanes, Abwägungs- und Feststellungsbeschluss
Vorlage
B 0188/2021
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Photovoltaikanlage an der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen, westlich von Voigdehagen“ leitete der Bürgerschaftsbeschluss vom 04.03.2021 (Beschluss-Nr. 2021-VIl-02-0455) auch das Verfahren zur 21. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und Anpassung des beigeordneten Landschaftsplanes der Hansestadt Stralsund für die Teilfläche westlich der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen ein. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 BauGB für die Entwicklung des Bebauungsplanes Nr. 74 aus dem Flächennutzungsplan geschaffen werden.

 

Der Planungskonzeption des Bebauungsplanes Nr. 74 „Photovoltaikanlage an der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen, westlich von Voigdehagen“ folgend, erfolgt die Darstellung als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Regenerative Energie – Solar“. Im Landschaftsplan erfolgt die Darstellung als „Bauflächen gem. § 5 BauGB, Bahnanlagen und Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“.

 

Nach der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe im Oktober/November 2021 und der Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen die eingegangenen Stellungnahmen nun abgewogen und die erarbeiteten Planentwürfe durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt werden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

1.       Die während der Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit geäußerten Anregungen und Hinweise zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund für die Teilfläche westlich der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen (Anlage 1 und 2) und Anpassung des dem Flächennutzungsplan beigeordneten Landschaftsplanes (Anlage 3 und 4) werden entsprechend Anlage 5 abgewogen.

 

2.       Die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund (Anlage 1) mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 2) und die Anpassung des dem Flächennutzungsplan beigeordneten Landschaftsplanes (Anlage 3) mit Erläuterungsbericht (Anlage 4) für die Teilfläche westlich der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen in der vorliegenden Fassung vom November 2021 werden festgestellt.

 

3.       Der Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund wird beauftragt, die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund für die Teilfläche westlich der Bahnstrecke Stralsund-Grimmen mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 1 und 2) dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch vorzulegen.

 

4.       Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

 


Lösungsvorschlag:

Die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und sollen gemäß dem Vorschlag in Anlage 5 abgewogen werden. Während der öffentlichen Auslegung wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zu den Planentwürfen abgegeben.

 

Das Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB führte zu keinen Änderungen der Planunterlagen.

 

Es wird empfohlen, dem Abwägungsvorschlag (Anlage 5) zuzustimmen und für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlagen 1 und 2) sowie für die Anpassung des beigeordneten Landschaftsplanes mit Erläuterungsbericht (Anlagen 3 und 4) die Feststellung zu beschließen.

 

Die festgestellten Planfassungen sind dem Landkreis Vorpommern-Rügen als höhere Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gemäß § 6 Abs. 4 BauGB hat der Landkreis über die Genehmigung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

 


Alternativen:

Wenn an dem Standort eine Photovoltaik-Freiflächenanlage entstehen soll, gibt es zum Abwägungsbeschluss und zur Feststellung der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung keine Alternative. Wenn dem Abwägungsvorschlag nicht gefolgt werden sollte, könnte die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Anpassung des Landschaftsplanes so nicht beschlossen werden, da sie auf der vorgeschlagenen Abwägung beruhen. Damit könnten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben vorerst nicht geschaffen werden. Daher wird diese Alternative nicht empfohlen.