Sachverhalt:
Mit Beschluss der Bürgerschaft am 22.06.1995 wurde durch Umwandlung des Amtes für Tourismus und Werbung der Hansestadt Stralsund zum 01.01.1996 ein Eigenbetrieb errichtet. Die Tourismuszentrale und die Förderung des Tourismus sowie die hierzu gehörige Werbung bilden einen Eigenbetrieb der Hansestadt Stralsund. Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.600 EUR und wurde durch Sacheinlagen erbracht. Es gilt die Betriebssatzung vom 31.01.2002, in Kraft getreten am Tag nach der Bekanntmachung am 26.03.2002.
Aufgrund der sich gegenüber dem Gründungsjahr geänderten rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Änderung der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) M-V, des Steuerrechts, des Beihilferechts) erfolgte eine Überprüfung, ob die mit der Gründung ursprünglich avisierte Zielstellung des Eigenbetriebes unter den veränderten Rahmenbedingungen noch optimal sowie nachhaltig abgebildet und umgesetzt werden kann.
Ein zu berücksichtigender Aspekt
ist die gemäß § 12 der in 2017 neugefassten Eigenbetriebsverordnung M-V
sicherzustellende dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes. Der Eigenbetrieb ist dauernd
leistungsfähig, wenn er innerhalb des Planungszeitraumes nach vorausschauender
Betrachtung
- ausgeglichene
Jahresergebnisse erwirtschaften wird,
- jederzeit
über einen positiven Finanzmittelfonds verfügen wird,
- durchgehend
eine angemessene Eigenkapitalausstattung aufweisen wird und
-
keinen Risiken unterliegen wird,
die seinen Fortbestand gefährden.
Seitens des Eigenbetriebes Tourismuszentrale
können diese vier Kriterien nicht kumulativ erfüllt werden.
Die Wirtschaftsplanung weist für den gesamten Planungszeitraum negative Jahresergebnisse aus. Die Erzielung ausgeglichener Jahresergebnisse bedarf höherer Erträge. Diese lassen sich unter den heutigen Rahmenbedingungen vorrangig nur erzielen und generieren, wenn aktiv in den bestehenden privatwirtschaftlichen Markt eingegriffen wird. Das entspricht jedoch weder der grundlegenden Aufgabe des Eigenbetriebes noch der Zielstellung der Hansestadt Stralsund. Das Kriterium des jederzeit positiven Finanzmittelbestandes ist einzig durch die Zahlungen der Hansestadt Stralsund zum Verlustausgleich erreichbar. Dem zur Folge ist der Fortbestand des Eigenbetriebs von der Verlustübernahme durch die Gemeinde abhängig.
Einen weiteren wesentlichen Aspekt stellt der Ausgleich der jährlichen Fehlbeträge mittels Zuschüsse der Gemeinde vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechtes und der steuerlichen Beurteilung dar.
Resultierend aus den oben dargelegten Schwierigkeiten, fasste die Bürgerschaft in ihrer Sitzung vom 06.12.2018 den Grundsatzbeschluss (Beschlussnummer 2018-VI-10-0917) zur Auflösung des Eigenbetriebes Tourismuszentrale der Hansestadt Stralsund. In Folge dessen war die personelle, organisatorische sowie haushaltstechnische Einordnung in die Kernverwaltung vorzubereiten.
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Doppelarbeit und –aufwand wurde
vorgeschlagen, die Eingliederung des Eigenbetriebes zusammen mit der Umstellung
des Haushaltes in Folge der Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes
vorzunehmen. Hintergrund war, dass die Umstellung hinsichtlich des
Umsatzsteuergesetzes u.a. auch eine Neustrukturierung von Prozessen,
Schnittstellen und Arbeitsabläufen in der Kernverwaltung erfordert.
Die ursprüngliche Frist für die Umstellung auf § 2b Umsatzsteuergesetz
war der 01.01.2021. Auch bedingt durch die seit Ende 2019 sich weltweit
ausbreitende und andauernde Corona-Pandemie, wurde durch den Gesetzgeber
Mitte/Ende 2020 beschlossen diese Frist um zwei Jahre zu verlängern. Die
Corona-Pandemie hat ebenso die Arbeiten zur Eingliederung des Eigenbetriebes
behindert, sodass die Bürgerschaft mit Schreiben vom 01.12.2020 über eine
Terminverschiebung informiert wurde.
Für die personelle und organisatorische Zuordnung wurde, in Anlehnung an die bisherige Autonomie des Eigenbetriebes, entschieden, diesen mit Wirkung zum 01.01.2022 als eigenständiges Amt zu führen.
Nunmehr ist die Einbindung in das städtische Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen, unter Berücksichtigung der entsprechenden
organisatorischen und technischen Prozesse, sowie die Einbindung der
vorhandenen IT-Systeme des Eigenbetriebes mittels Schnittstellen vorzubereiten.
In Abstimmung mit dem Kämmereiamt sowie dem Amt für zentrale
Dienste wird der Eigenbetrieb
Tourismuszentrale künftig als Amt 85 mit der Bezeichnung „Tourismuszentrale“
geführt. Basierend auf dem Produktrahmenplan erfolgt die Einordnung in den
städtischen Haushaltsplan 2022 unter dem Produkt 57.5.03.
Das Personal des Eigenbetriebes
wird in den städtischen Stellenplan aufgenommen und entsprechend zugeordnet.
Für die Verbuchung der Geschäftsvorfälle sind die Ertrags- und
Aufwandskonten vom bestehenden Kontenrahmen auf den städtischen Kontenrahmen,
gemäß Kontenrahmenplan, zu überführen. Aufbauend darauf sind insbesondere die
Sachkonten und Untersachkonten einzurichten, Einnahmearten zu definieren sowie
die jeweiligen Statistikkennzahlen zu berücksichtigen. Da der Eigenbetrieb
sowohl hoheitliche als auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Steuerrechts
ausübt, erfolgt eine Veranschlagung der Sachkonten nach den Vorgaben in
Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz.
Weiterhin ist das Kassensystem des Eigenbetriebes in die städtischen
Strukturen zu überführen sowie die beim Eigenbetrieb vorhandene Bürosoftware in
das städtische Haushaltsprogramm einzubinden.
Nach erfolgter Vorbereitung der personellen, organisatorischen
sowie haushaltstechnischen Einordnung in die Kernverwaltung ist nunmehr zur endgültigen Umsetzung der Eingliederung
des Eigenbetriebes Tourismuszentrale in die Verwaltung der Hansestadt Stralsund
gemäß § 2 Abs. 5 EigVO M-V durch die Bürgerschaft der Beschluss zur Auflösung
des Eigenbetriebes zu fassen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Aufhebung
der Betriebssatzung. Dafür ist eine Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes
und zur Aufhebung der Betriebssatzung zu erlassen.
Der Beschluss über die Auflösung des Eigenbetriebes und die Aufhebung
der Betriebssatzung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung zur
Auflösung des Eigenbetriebes und zur Aufhebung der Betriebssatzung in Kraft
tritt. Die entsprechende Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes
Tourismuszentrale der Hansestadt Stralsund und zur Aufhebung der
Betriebssatzung für den kommunalen Eigenbetrieb „Tourismuszentrale der
Hansestadt Stralsund“ vom 31.01.2002 ist als Anlage 1 beigefügt. Der Beschluss
darf nur mit Wirkung für die Zukunft und nur dann gefasst werden, wenn eine von
der Betriebsleitung auf den vorgesehenen Tag der Auflösung aufgestellte
Bilanzvorschau (Plan-Schlussbilanz) vorliegt. Die Plan-Schlussbilanz des
Eigenbetriebes Tourismuszentrale zum 31.12.2021 ist als Anlage 2 angefügt.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Eigenbetriebes ist
anzeigepflichtig gem. § 77 Absatz 1 Nr. 3 der Kommunalverfassung M-V. Der Beschluss der Gemeindevertretung wird wirksam, wenn die
Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder
wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von
Rechtsvorschriften geltend macht. Derlei Rechtsgeschäft auf der Grundlage von
Entscheidungen der Gemeinde darf erst vollzogen werden, wenn das
Anzeigeverfahren abgeschlossen ist.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund fasst folgende Beschlüsse:
1. Der Eigenbetrieb Tourismuszentrale der Hansestadt Stralsund wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021 aufgelöst.
- Der Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes Tourismuszentrale der Hansestadt Stralsund und zur Aufhebung der Betriebssatzung für den kommunalen Eigenbetrieb „Tourismuszentrale der Hansestadt Stralsund“ vom 31.01.2002 wird zugestimmt.
Lösungsvorschlag:
Nach erfolgter Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund über die Grundsatzentscheidung zur Auflösung des Eigenbetriebes Tourismuszentrale ist nunmehr die endgültige Entscheidung zur Auflösung des Eigenbetriebes Tourismuszentrale der Hansestadt Stralsund zu fassen. In dem Zusammenanhang ist die Betriebssatzung aufzuheben.
Die erfolgte Beschlussfassung wird unverzüglich gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Alternativen:
Es ist keine Alternative vorgesehen.