Einreicher: Dr. Arnold von Bosse, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Anfrage:
1. Wie viele Kräne und Hafenanlagen sind seit dem Inkrafttreten der Denkmalverordnung „Hafeninsel“ im November 2000 dem Schneideisen zum Opfer gefallen?
2. Welche Auflagen zur Sicherung der noch vorhandenen Kräne hat der Seehafen vor dem Hintergrund bekommen, die Hafensilhouette (siehe Denkmalverordnung „Hafeninsel“, § 3, Abs. d, e, f) zu erhalten?
3. Sind die Kräne bewegliche Denkmale und wenn nicht, warum nicht?
Begründung:
Auf dem Gelände der Stralsunder
Seehafen GmbH befinden sich drei historische Hafenkräne. Diese sind in ihrem
Bestand besonders identitätsstiftend und durch ihre silhouettenprägende Art
durch die Stadtverordnung über die Ausweisung des Denkmalbereichs „Hafeninsel“
(November, 2000) in Stralsund geschützt.
Da nach Inkrafttreten der
Verordnung trotz allem zwei Kräne und diverse Hafenanlagen mit erhöhtem
regionalhistorischen Wert zerstört worden sind, sehen wir dringenden
Handlungsbedarf, um die verbliebenen, das Erscheinungsbild prägenden Bauwerke
zu schützen und zu erhalten.
Dass das gekonnt gelingen kann, haben Städte wie Rostock,
Stettin und Hamburg vorgemacht. In all diesen Städten sind historische
Hafenanlagen und Kräne nicht nur gerettet worden, sondern haben teilweise auch
neue Nutzungen erhalten. An diesen Beispielen könnte sich die Hansestadt
Stralsund orientieren.