Sachverhalt:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat am 01.10.2020 den Beschluss für die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 61 „Östlich der Smiterlowstraße“ (Beschl.- Nr.: 2020-VII-06-0347) gefasst. Vom 27.11. bis 14.12.2020 fand die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Gelegenheit zur Erörterung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) statt.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist
ca. 0,5 ha groß und umfasst die Flurstücke 20/1, 22/2, 24/5, 26/1, 26/3, 27/1
und 55/2 (teilweise) der Flur 30 der Gemarkung Stralsund. Die Smiterlowstraße
die mit den Flurstücken 55/2 (teilweise), 61/1 (teilweise), 62/1, 63/1 sowie
65/1 Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist, wird mit einem 1,0
breiten Streifen an der östlichen Straßenseite in den Geltungsbereich der 1.
Änderung einbezogen.
Das dem rechtskräftigen
Bebauungsplan zu Grunde liegende städtebauliche Konzept sah entlang der
Smiterlowstraße die Errichtung von drei eigenständigen zwei- und
drei-geschossigen Mehrfamilienhäusern vor. Nunmehr soll der Neubau eines
Pflege- und Bürgerzentrums entstehen, in dem neben der vollstationären Pflege
auch Tagespflegeplätze, barrierefreie Wohnungen, ein öffentliches Café und
Räume für eine stadtteilbezogene Quartiersarbeit untergebracht werden. Es sind
insgesamt ca. 73 stationäre Plätze, 17 Tagespflegeplätze, eine Praxis und drei
Wohnungen geplant. Durch diese integrative Lösung kann sich das soziale Angebot
in der Frankenvorstadt entsprechend der Bedarfe entwickeln und verstetigen.
Die Schaffung eines zusammenhängenden
Gebäudeensembles mit Vor- und Rücksprüngen weicht von den Festsetzungen des
ursprünglichen Bebauungsplanes für drei einzelnen Baukörpern entlang der Smiterlowstraße
ab. Zudem werden im rückwärtigen Bereich zur Gartenseite die ursprünglichen
Baugrenzen überschritten, da die besondere Wohnform einer Pflegeeinrichtung für
eine kompakte und wirtschaftliche Gestaltung eine größere Gebäudetiefe
benötigt. Auch die neue Gebäudekonfiguration fügt sich in die städtebauliche
Grundidee des Bebauungsplanes ein, die eine innerstädtische Verdichtung in
Fortführung der für die Frankenvorstadt charakteristischen Blockrandbebauung
zum Ziel hat.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Der
räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes ändert sich
geringfügig gegenüber dem Aufstellungsbeschluss. Er umfasst die Flurstücke
20/1, 22/2, 24/5, 26/1, 26/3, 27/1 und 55/2 (teilweise) der Flur 30 der
Gemarkung Stralsund. Die Smiterlowstraße die mit den Flurstücken 55/2
(teilweise), 61/1 (teilweise), 62/1, 63/1 sowie 65/1 Bestandteil des
rechtskräftigen Bebauungsplanes ist, wird nun mit einem 1,0 breiten Streifen an
der östlichen Straßenseite in den Geltungsbereich der 1. Änderung einbezogen.
Ebenso wird der gesamte Gartenbereich mit in die 1. Änderung einbezogen.
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 der
Hansestadt Stralsund „Östlich der Smiterlowstraße“ in der vorliegenden Fassung vom April 2021,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B)
und den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung werden gebilligt und zur
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Der Entwurf zum Bebauungsplan hat nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
Art der baulichen Nutzung:
Das Allgemeine Wohngebiet wird auf das gesamte Plangebiet ausgeweitet,
also auch auf den östlichen Gartenteil, der ursprünglich zum Mischgebiet
gehörte. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke, die Tiefgarage sowie ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Anlagen für Verwaltungen.
Maß der baulichen Nutzung:
Der Bauraum wird an den neuen Baukörper angepasst, was bedeutet, dass
für den Hochbau der Bauraum in Richtung Garten um 12 m, in Richtung
Otto-Voge-Straße um 1,2 m und in Richtung Smiterlowstraße um 3 m vergrößert
wird. Die GRZ wird von 0,3 auf 0,4 geändert, die GFZ von 0,9 auf 1,15,
wohingegen die durch die Tiefgarage unterbaubare Fläche von GRZ 0,8 auf 0,7
reduziert wird.
2-3 Vollgeschosse (VG) mit bis zu 15,7 m NHN (bei Höhe des Geländes von
ca. 5 m NHN); im rechtskräftigen B-Plan waren keine Höhen festgesetzt, sondern
nur Anzahl der VG mit 2-3, für das südliche Gebäude zwingend 2. Jetzt wird der
östliche Abschnitt des südlichen Gebäudeteils mit OK 12,7 m NHN festgesetzt, um
die Abstandsflächen zum südöstlichen Nachbarn einhalten zu können.
Örtliche Bauvorschriften:
Die Festsetzung der Dachform fällt weg, um den gestalterischen Spielraum
zu erweitern.
Grünordnerische Festsetzungen:
Die an der Ostseite der Smiterlowstraße ursprünglich festgesetzte
Baumreihe entfällt. Statt dessen werden jetzt 10 Bäume zur Pflanzung im Garten
festgesetzt. Diese Änderung erfolgt, um eine optimalere Gebäudeandienung im
Haupteingangsbereich zu erreichen.
Die konkreten Festsetzungen inclusive Hervorhebungen der Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen
Bebauungsplan sind dem Bebauungsplanentwurf Planzeichnung (Anlage 1),
der Begründung zum Entwurf (Anlage 2) und der Übersicht der textlichen
Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen.
Als nächster Verfahrensschritt sollte die nun vorliegende
Entwurfsplanung von der Bürgerschaft gebilligt und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt werden.
Alternativen:
Der Bebauungsplan bleibt mit den geplanten drei Wohnhäusern
unverändert. Das Pflege- und Bürgerzentrum könnte damit nicht errichtet werden.
Da im Stadtteil Frankenvorstadt kein anderer Standort für einen Neubau dieser
Größenordnung verfügbar ist, wird dies nicht empfohlen.