Sachverhalt:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 KV M-V über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres zu beschließen. In einem gesonderten Beschluss entscheidet die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund gemäß § 60 Absatz 5 Satz 2 KV M-V über die Entlastung des Oberbürgermeisters.
Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Stralsund haben den Jahresabschluss der Hansestadt Stralsund zum 31.12.2014 in der Fassung vom 29.07.2020/ 27.10.2020 gemäß § 3a KPG M-V geprüft.
Das Rechnungsprüfungsamt der Hansestadt Stralsund fasste das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Hansestadt Stralsund zum 31.12.2014 zusammen und erteilte einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Die Prüfung des Jahresabschlusses führte trotz des eingeschränkten Bestätigungsvermerks zu keinen Beanstandungen, die so wesentlich sind, dass diese der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen könnten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich vollumfänglich den vom Rechnungsprüfungsamt getroffenen Feststellungen angeschlossen und einen abschließenden Prüfvermerk erstellt.
Gleichzeitig beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss, der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund die Feststellung des Jahresabschlusses der Hansestadt Stralsund zum
31.12. 2014 sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters zu empfehlen.
Eckdaten des Jahresabschlusses 2014:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2014 beträgt 644.879.385,26 EUR.
- Das Eigenkapital zum 31.12.2014 beträgt 297.115.573,34 EUR.
- Die Ergebnisrechnung 2014 der Hansestadt Stralsund weist im ordentlichen
Ergebnis
sowie im Jahresergebnis vor
Veränderung der Rücklagen einen Fehlbetrag von
1.578.796,34 EUR aus.
Aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage für
investiv gebundene Zuweisungen wurde
gemäß § 18 Absatz 4 GemHVO- Doppik zum
Ausgleich des Jahresfehlbetrages anteilig die
Differenz zwischen den Abschreibungen und den
korrespondierenden Erträgen durch die
Auflösung der Sonderposten in Höhe von
1.578.796,34 EUR entnommen.
Das Jahresergebnis nach
Veränderung der Rücklagen beträgt 0,00
EUR.
Aus Vorjahren besteht ein
Fehlbetrag in Höhe von 10.657.531,78 EUR. Dieser ist gemäß
§ 44 Absatz 5 GemHVO- Doppik auf
neue Rechnung vorzutragen.
- Der Saldo der ordentlichen und
außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in der
Finanzrechnung beträgt für das Haushaltsjahr 2014 +7.832.490,75 EUR.
Unter
Berücksichtigung der Tilgungszahlungen für die Kredite aus den
Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.623.399,40 EUR umfasst der
jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen +4.209.091,35
EUR.
- Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit wird mit
1.684.529,15 EUR ausgewiesen.
- Der Saldo der durchlaufenden Gelder und
ungeklärten Zahlungsvorgänge beträgt
-364.833,91
EUR.
- Der Saldo der liquiden Mittel und der
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit hat sich
im
Haushaltsjahr 2014 von -11.010.475,64 EUR per 31.12.2013 auf -5.481.689,05 EUR
per
31.12.2014 reduziert.
Die Vollständigkeit des Jahresabschlusses 2014 wurde vom
Oberbürgermeister bestätigt.
Detaillierte Ausführungen zum Jahresabschluss 2014, zur Bilanz und zur Ergebnis- und Finanzrechnung sind dem beigefügten Jahresabschluss 2014 zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
A.
Feststellung des Jahresabschlusses
1.
den aus Vorjahren bestehenden Ergebnisvortrag in Höhe
von -10.657.531,78 EUR gemäß § 44 Absatz 5 GemHVO- Doppik unverändert auf neue
Rechnung vorzutragen.
2. gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 KV M-V den geprüften Jahresabschluss 2014 der Hansestadt Stralsund mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von 297.115.573,34 EUR bei einer Bilanzsumme von 644.879.385,26 EUR und einem Jahresergebnis (nach Rücklagenentnahme) von 0,00 EUR festzustellen.
B. Entlastung des Oberbürgermeisters
Dem Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund, Herrn Dr.- Ing. Alexander
Badrow, wird gemäß § 60 Absatz 5 Satz 2 KV M-V für das Haushaltsjahr 2014 die
Entlastung erteilt.