Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 61 der Hansestadt Stralsund „Östlich
der Smiterlowstraße“ ist seit April 2018 rechtswirksam. Es sind entlang der
Smiterlowstraße drei Wohnhäuser (2- und 3-geschossig) mit einer Tiefgarage
geplant.
Das Areal des ehemaligen Autohauses ist schon seit einigen
Jahren beräumt. Die im Februar 2019 begonnene Beräumung und Altlastensanierung
auf dem ehemaligen Wäschereigelände, welche die SES als Treuhänder der
Hansestadt Stralsund durchführen lässt, wird voraussichtlich Anfang 2021
abgeschlossen.
Die Flächen im Geltungsbereich befinden sich im Gebiet der
1. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes “Altstadtinsel“ um
Teile der Frankenvorstadt, sie stehen in städtischem Eigentum und sind somit
für Vorhaben im öffentlichen Interesse verfügbar.
Das 2001 teilweise sanierte Pflegeheim „Rosa Luxemburg“ der
Wohlfahrtseinrichtungen der Hansestadt Stralsund gGmH in der Hafenstraße 25
entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Ein Umbau/Sanierung wäre mit
den damit verbundenen Kapazitätseinbußen unrentabel. Das wurde von den
Wohlfahrtseinrichtungen anhand einer Machbarkeitsstudie im Jahr 2015 geprüft.
Ein Neubau am Standort ist nicht möglich, da ein Abriss des Einzeldenkmals
nicht zulässig ist (1933 als Offizierskasino der Frankenkaserne gebaut).
Nun soll als Ersatz ein Neubau auf dem Areal des o.g.
B-Plans an der Smiterlowstraße entstehen, in dem neben der vollstationären
Pflege auch Tagespflegeplätze, barrierefreie
Wohnungen, ein öffentliches Café und Räume für eine stadtteilbezogene
Quartiersarbeit vorgesehen sind. Es sollen insgesamt ca.
72 stationäre Plätze, 17 Tagespflegeplätze, eine Praxis und drei Wohnungen
entstehen. Durch diese integrative Lösung kann sich das soziale Angebot in der
Frankenvorstadt nunmehr entsprechend der Bedarfe entwickeln und verstetigen.
Im Kellergeschoss ist, zum B- Plan unverändert, eine
Tiefgarage (ca. 75 Plätze) geplant, sodass über den Bedarf der Einrichtung
hinaus auch Parkplätze für das benachbarte Wohngebiet angeboten werden können.
Das neue Pflege- und Bürgerzentrum soll in einem durchgehend
dreigeschossigen Gebäude entlang der Smiterlowstraße entstehen, das durch Vor-
und Rücksprünge gegliedert wird. Die im B-Plan festgesetzte, abweichende
Bauweise und damit die Gliederung in drei eigenständige zwei- und
dreigeschossige Gebäude, entsprechen nicht der nun geplanten Nutzung. Auch die
festgesetzten Baulinien und Baugrenzen werden durch das neue Gebäude sowohl
über- als auch unterschritten. Wegen des mittig angeordneten Eingangsbereiches
soll die Tiefgarageneinfahrt nach Süden an die Otto-Voge-Straße an die
Grundstücksgrenze verschoben werden. Da
die besondere Nutzung des Gebäudes nicht mit einem Satteldach kompatibel ist,
soll ein Flachdach den oberen Gebäudeabschluss bilden.
Die Wohlfahrtseinrichtungen wollen mit der Errichtung des
Pflege- und Bürgerzentrums mit Investitionskosten von ca. 14 Mio. Euro
spätestens 2022 beginnen.
Das Pflege- und Bürgerzentrum ist nach der Art der Nutzung
in dem gemäß B-Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO
zulässig, aber durch die genannten Abweichungen für die geplante Bebauung
werden die Grundzüge dieses Bebauungsplanes berührt und es ist deshalb eine
Änderung des Planes erforderlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 kann aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden. Dieser stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche dar.
Dass mit der 1. Planänderung verfolgte Vorhaben eines
Pflege- und Bürgerzentrums an diesem Standort ist mit den im städtebaulichen
Rahmenplan Frankenvorstadt verankerten Zielen der Sanierung vereinbar.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für eine Teilfläche des rechtswirksamen Bebauungsplans
Nr. 61 „Östlich der Smiterlowstraße“ wird ein Änderungsverfahren gemäß § 1 Abs.
8 in Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB eingeleitet.
2. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 61 „Östlich der Smiterlowstraße“ liegt östlich der Smiterlowstraße. Er wird
im Norden durch das Grundstück Frankendamm 31, im Osten durch das Grundstück
Frankendamm 41, im Süden durch das Grundstück Otto-Voge-Straße 1 sowie die
Otto-Voge-Straße und im Westen durch die Smiterlowstraße begrenzt. Das ca. 0,37
ha große Änderungsgebiet umfasst in der Gemarkung Stralsund, Flur 30 die
Flurstücke 20/1, 22/2 (anteilig), 24/5 (anteilig), 26/1, 26/3 und 27/1.
3. Anstelle der zwei- bis dreigeschossigen Wohnbebauung in
abweichender Bauweise mit Satteldach soll nun eine durchgehend dreigeschossige
Bebauung mit Flachdach entstehen. Die Tiefgarageneinfahrt soll angepasst an das
Gebäude nach Süden an die Otto-Voge-Straße verschoben werden.
4. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 „Östlich der
Smiterlowstraße“ soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Der Bebauungsplan
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung im Bereich
Smiterlowstraße. Die überbaubare Grundfläche wird weniger als 20.000 m² sein,
es sind keine umweltverträglichkeitspflichtigen Vorhaben oder Beeinträchtigung
von Natura 2000-Gebiete zu erwarten und bei der Planung werden auch keine
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen
nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sein. Damit
kann das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen.
5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Das Änderungsverfahren soll durch den Beschluss der
Bürgerschaft eingeleitet werden. Da durch die geplanten Änderungen die
Grundzüge des Bebauungsplans berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren
nach § 13 BauGB nicht angewendet werden. Es wird deshalb die Änderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB empfohlen, d.h. ohne formale
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Dieses ist das geeignete Verfahren,
weil:
- der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen und
der Nachverdichtung im Bereich Smiterlowstraße dient,
- die überbaubare Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, durch die Planung
nicht begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete)
bestehen,
- bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll
auf den Bereich um das geplante Pflege- und Bürgerzentrum beschränkt werden.
Die bestehende Satzung soll für den übrigen Bereich auf Dauer rechtswirksam
bleiben (siehe Anlage 1).
Alternativen:
Der Bebauungsplan bleibt mit den geplanten drei Wohnhäusern
unverändert. Das Pflege- und Bürgerzentrum könnte damit nicht errichtet werden.
Da im Stadtteil Frankenvorstadt kein anderer Standort verfügbar ist, wird dies
nicht empfohlen.