Sachverhalt:
Gemäß
§ 40 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt
Stralsund wählt die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund für die Dauer ihrer Wahlperiode
zwei Stellvertreter/innen des Oberbürgermeisters aus dem Kreis der dem
Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. Die
gewählten Stellvertreter/innen sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das
Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 5 KV M-V). Sie bleiben bis
zum Amtsantritt eines/r neu gewählten Stellvertreters/in im Amt. Die
Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
Der
Senator und erste Stellvertreter des Oberbürgermeisters, Herr Holger Albrecht,
scheidet mit Ablauf des 30.09.2019 durch Eintritt in den Ruhestand aus dem
Dienstverhältnis mit der Hansestadt Stralsund aus. Damit endet auch das
Ehrenbeamtenverhältnis und er kann wegen dem Wegfall der
Wählbarkeitsvoraussetzungen auch nicht wiedergewählt werden.
Der
Oberbürgermeister schlägt vor, den seit dem 01.04.2017 im Ehrenamt befindlichen
Senator und zweiten Stellvertreter des Oberbürgermeisters Heino Tanschus in die
Funktion des ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters zu wählen.
Herr
Tanschus ist seit Februar 2012 Leiter des Ordnungsamtes bei der Hansestadt
Stralsund. Er ist ein dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneter
leitender Bediensteter. Insoweit erfüllt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen
nach § 40 Abs. 3 KV M-V.
Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der
Bürgerschaft (40 Abs. 1 Satz 2 KV M-V).
Lösungsvorschlag:
Herr
Heino Tanschus wird mit Wirkung vom 01.10.2019 für die Dauer der jetzigen
Wahlperiode der Bürgerschaft zum Senator und ersten Stellvertreter des
Oberbürgermeisters gewählt. Damit endet das bisherige Ehrenamtsverhältnis in
der Funktion des Senators und zweiten Stellvertreters mit Ablauf des
30.09.2019. Herr Tanschus wird erneut in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
berufen.
Alternativen:
Sofern
Herr Tanschus nicht gewählt wird, wäre eine andere Person zu wählen, die die
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen
aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann
niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung
zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr
Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten
Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. (§ 40
Abs. 1, S. 2 bis 5 KV M-V)
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt
Stralsund beschließt:
Herr
Heino Tanschus wird mit Wirkung vom 01.10.2019 für die Dauer der Wahlperiode
der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund zum Senator und ersten Stellvertreter
des Oberbürgermeisters gewählt und in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
berufen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Mit der ehrenamtlichen Funktion
des ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters ist die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung gemäß § 6 der Entschädigungsverordnung M-V i.V.m. § 14
Abs. 5 der Hauptsatzung verbunden. Die Aufwendungen sind im Haushaltsplan
berücksichtigt.