Sachverhalt:

 

Gegenstand dieser Vorlage ist die Änderung der Bewohnerparkzonen in der Hansestadt Stralsund auf der Grundlage von § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO). Ziel der vorgesehenen Änderung der Bewohnerparkzonen ist es, annähernd ein Verhältnis von zwei Bewohnerparkausweisen zu einem Stellplatz beibehalten zu können. Diese Aufteilung kann in den jetzigen Parkzonen 3 und 5 aufgrund des bestehenden Stellplatzbedarfes (Parkdrucks) gegenwärtig nicht mehr eingehalten werden. Insgesamt ist die Nachfrage nach Bewohnerparkplätzen aufgrund der positiven Entwicklung der Altstadt als Wohnbereich erheblich gestiegen. Von 2005 bis 2018 ist die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen um 54 % gestiegen. Demgegenüber konnten jedoch nur 27 % mehr Bewohnerparkplätze ausgewiesen werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Die Reduzierung der Bewohnerparkzonen von 6 Zonen auf 2 Zonen gemäß Anlage 1.

 

Die bestehenden Ausnahmegenehmigungen StVO (Bewohnerparkausweise) bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit bestehen und werden gemäß einer Übergangsregelung wie folgt zugeordnet:

 

                Zone 1, 2 und 6                                Zone A 1

                Zone 4 und 5                                     Zone A 2

                Zone 3                                                  Zone A 1 oder A2.

 

Die Bewohner der Zone 3 bekommen gemäß Anlage 1 neue Bewohnerparkausweise mit der gleichen Laufzeit zugesandt. 


Lösungsvorschlag:

 

Es sollen künftig nur noch zwei Bewohnerparkzonen (Zone A 1 und Zone A 2) ausgewiesen werden. Die  beiden vorgenannten Zonen werden etwa die gleiche Größe haben.

Durch die vorgenannte Änderung der Bewohnerparkzonen wird der Handlungsspielraum für die Ausweisung von Bewohnerparkplätzen erhöht. Dabei ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 22.05.2017 zu beachten. Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Es muss sich in diesem Zusammenhang um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung dieser Bereiche darf 1000 Meter nicht übersteigen. Durch die Bildung der künftigen Bewohnerparkzonen A 1 und A 2 wird den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Ausdehnung der Bewohnerparkbereiche entsprochen. Gleiches gilt für die rechtliche Vorgabe, dass in den Tageszeiten des wesentlichen Besucher- und Pendlerverkehrs nicht mehr als 50 % des Parkraumes nur den Bewohnern zur Verfügung stehen darf. Die vorgesehene Änderung der Bewohnerparkzonen erfolgt unter Berücksichtigung der öffentlichen Stellplätze in den städtischen Parkhäusern.

 


Alternativen:

 

Die Änderung der Bewohnerparkzonen wird nicht beschlossen. Somit würde sich die tatsächliche und rechtliche Situation des Bewohnerparkens in der Altstadt von Stralsund nicht verändern.