Sachverhalt:
Gegenstand dieser Vorlage ist die Änderung der Bewohnerparkzonen in der
Hansestadt Stralsund auf der Grundlage von § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ziel der vorgesehenen Änderung der Bewohnerparkzonen ist es, annähernd ein
Verhältnis von zwei Bewohnerparkausweisen zu einem Stellplatz beibehalten zu
können. Diese Aufteilung kann in den jetzigen Parkzonen 3 und 5 aufgrund des
bestehenden Stellplatzbedarfes (Parkdrucks) gegenwärtig nicht mehr eingehalten
werden. Insgesamt ist die Nachfrage nach Bewohnerparkplätzen aufgrund der
positiven Entwicklung der Altstadt als Wohnbereich erheblich gestiegen. Von
2005 bis 2018 ist die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen um 54 % gestiegen.
Demgegenüber konnten jedoch nur 27 % mehr Bewohnerparkplätze ausgewiesen
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
Die Reduzierung der Bewohnerparkzonen von 6 Zonen auf 2 Zonen gemäß Anlage 1.
Die bestehenden Ausnahmegenehmigungen StVO (Bewohnerparkausweise) bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit bestehen und werden gemäß einer Übergangsregelung wie folgt zugeordnet:
Zone 1, 2 und 6 Zone A 1
Zone 4 und 5 Zone A 2
Zone 3 Zone A 1 oder A2.
Die Bewohner der Zone 3 bekommen gemäß Anlage 1 neue Bewohnerparkausweise mit der gleichen Laufzeit zugesandt.
Lösungsvorschlag:
Es sollen künftig nur noch zwei Bewohnerparkzonen (Zone A 1 und Zone A
2) ausgewiesen werden. Die beiden
vorgenannten Zonen werden etwa die gleiche Größe haben.
Durch die vorgenannte Änderung der Bewohnerparkzonen wird der Handlungsspielraum
für die Ausweisung von Bewohnerparkplätzen erhöht. Dabei ist die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom
22.05.2017 zu beachten. Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter
Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Es muss sich in diesem Zusammenhang um
Nahbereiche handeln, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser städtischen
Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung
dieser Bereiche darf 1000 Meter nicht übersteigen. Durch die Bildung der
künftigen Bewohnerparkzonen A 1 und A 2 wird den rechtlichen Vorgaben
hinsichtlich der Ausdehnung der Bewohnerparkbereiche entsprochen. Gleiches gilt
für die rechtliche Vorgabe, dass in den Tageszeiten des wesentlichen Besucher-
und Pendlerverkehrs nicht mehr als 50 % des Parkraumes nur den Bewohnern zur
Verfügung stehen darf. Die vorgesehene Änderung der Bewohnerparkzonen erfolgt
unter Berücksichtigung der öffentlichen Stellplätze in den städtischen
Parkhäusern.
Alternativen:
Die Änderung der Bewohnerparkzonen wird nicht beschlossen. Somit würde
sich die tatsächliche und rechtliche Situation des Bewohnerparkens in der
Altstadt von Stralsund nicht verändern.