Einreicherin: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund zieht die Angelegenheit „Verfahren zur Bestellung des neuen Geschäftsführers der Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft (SWG)“ gemäß § 22 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern mit sofortiger Wirkung an sich.
Begründung:
In der
Öffentlichkeit wird das Verfahren zur Besetzung, bzw. Bestellung der
Ge-schäftsführerstelle der Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft kritisch
hinterfragt. Es wird u.a. in Frage gestellt, ob das Verfahren zur Besetzung der
Geschäftsführerstelle und die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens objektiven
Kriterien genügt.
Die kritischen
Fragen sind berechtigt, denn es ist auffällig, dass die Besetzung der
Geschäftsführerstellen städtischer Unternehmen in den letzten Jahren vornehmlich
mit Personen erfolgten, die entweder aus Reihen der Mehrheitsfraktion CDU/FDP
oder aber aus der hiesigen CDU stammten. Auch im derzeitigen Verfahren ist nach
unserer Kenntnis erneut eine Person im engeren Kreis der Bewerber, auf die die
o.g. Kriterien zutreffen.
Im
Gesellschaftsvertrag der SWG ist in § 5 (2) und § 13 Ziff. 11 geregelt, dass
die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer bestellt. Die
Gesellschafterversammlung wird durch den Oberbürgermeister vertreten. Der AR
bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung lediglich vor. Ein
Heranziehen dieser wichtigen Angelegenheit durch die Bürgerschaft nach § 22 der
Kommunalverfassung ist also möglich.
Dies ist auch
sinnvoll, da der Aufsichtsrat bisher nicht am Verfahren beteiligt wurde.
Über ein Heranziehen
dieser wichtigen Angelegenheit an die Bürgerschaft würde zumindest transparent
werden, ob und wie der weitere Fortgang zur Entscheidungsfindung objektiviert
werden kann. Das gilt für die Teilnahmemöglichkeiten an den Gesprächen wie auch
für Leitung und Federführung.
Da die Bestellung
des Geschäftsführers der Wohnungsbaugesellschaft, die einen erheblichen
Wohnungsbestand mit großen sozialen und finanziellen Auswirkungen für viele
Menschen in Stralsund hält, insofern von politischer und wirtschaftlicher
Bedeutung ist, liegen die Voraussetzungen der "Wichtigkeit" gem. § 22
(2) Satz 2 KV vor.