Betreff
Verfahren zur Bestellung des Geschäftsführers der Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft (SWG)
Einreicherin: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorlage
AN 0012/2019
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund zieht die Angelegenheit „Verfahren zur Bestellung des neuen Geschäftsführers der Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft (SWG)“ gemäß § 22 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern mit sofortiger Wirkung an sich.

 


Begründung:

 

In der Öffentlichkeit wird das Verfahren zur Besetzung, bzw. Bestellung der Ge-schäftsführerstelle der Stralsunder Wohnungsbaugesellschaft kritisch hinterfragt. Es wird u.a. in Frage gestellt, ob das Verfahren zur Besetzung der Geschäftsführerstelle und die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens objektiven Kriterien genügt.

 

Die kritischen Fragen sind berechtigt, denn es ist auffällig, dass die Besetzung der Geschäftsführerstellen städtischer Unternehmen in den letzten Jahren vornehmlich mit Personen erfolgten, die entweder aus Reihen der Mehrheitsfraktion CDU/FDP oder aber aus der hiesigen CDU stammten. Auch im derzeitigen Verfahren ist nach unserer Kenntnis erneut eine Person im engeren Kreis der Bewerber, auf die die o.g. Kriterien zutreffen.

 

Im Gesellschaftsvertrag der SWG ist in § 5 (2) und § 13 Ziff. 11 geregelt, dass die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Oberbürgermeister vertreten. Der AR bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung lediglich vor. Ein Heranziehen dieser wichtigen Angelegenheit durch die Bürgerschaft nach § 22 der Kommunalverfassung ist also möglich.

 

Dies ist auch sinnvoll, da der Aufsichtsrat bisher nicht am Verfahren beteiligt wurde.

Über ein Heranziehen dieser wichtigen Angelegenheit an die Bürgerschaft würde zumindest transparent werden, ob und wie der weitere Fortgang zur Entscheidungsfindung objektiviert werden kann. Das gilt für die Teilnahmemöglichkeiten an den Gesprächen wie auch für Leitung und Federführung.

 

Da die Bestellung des Geschäftsführers der Wohnungsbaugesellschaft, die einen erheblichen Wohnungsbestand mit großen sozialen und finanziellen Auswirkungen für viele Menschen in Stralsund hält, insofern von politischer und wirtschaftlicher Bedeutung ist, liegen die Voraussetzungen der "Wichtigkeit" gem. § 22 (2) Satz 2 KV vor.