Betreff
Befangenheit des Oberbürgermeisters zum B-Plan 67
Einreicher: Jürgen Suhr, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Vorlage
kAF 0016/2019
Art
kleine Anfrage

Anfrage:

1.           

Kann die Verwaltung verbindlich zusagen und bestätigen, dass in der Vorbereitung und Durchführung des B-Plan-Verfahrens 67 „Gelände westlich des Straßenbauamtes an der Greifswalder Chaussee, Andershof“ vor dem Hintergrund der offensichtlichen Interessenkollision des Oberbürgermeisters die in § 38 Kommunalverfassung MV geforderte Tätigkeitsbeschränkung vollumfänglich Berücksichtigung findet?

 

2.           

Wie prüft und gewährleistet die Verwaltung die Umsetzung der in § 38 Kommunalverfassung MV geforderte Tätigkeitsbeschränkung?

 

3.           

Welche Konsequenzen hätte es für das weitere B-Planverfahren, wenn eine Interessenkollision des Oberbürgermeisters festgestellt würde?

 


Aussprache: Ja/  Nein


Begründung:

 

In § 38, Abs. 8 der Kommunalverfassung MV (KV-MV) ist geregelt, dass ein

hauptamtlicher Bürgermeister nicht tätig werden darf, wenn in seiner Person

Ausschließungsgründe nach § 24 KV-MV vorliegen.

Damit sollen Tätigkeitsbeschränkungen bei Interessenkollisionen vorgenommen werden,

die sich nicht nur auf die Gemeindevertreter, sondern auch auf den Oberbürgermeister

erstrecken. Damit darf der Oberbürgermeister weder beratend noch entscheidend

mitwirken, wenn diese Entscheidung ihm selbst oder Angehörigen im Sinne von § 20,

Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (damit sind ausdrücklich auch Ehepartner

gemeint) einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

 

 

 

 

Der Aktenlage zum Bebauungsplan 67 „Gelände westlich des Straßenbauamtes an der

Greifswalder Chaussee, Andershof“ ist nicht zu entnehmen, dass eine Tätigkeit des

Oberbürgermeisters in dieser Angelegenheit ausgeschlossen wurde.

Weiterhin weisen wir darauf hin, dass dieser Bebauungsplan und die damit in

Verbindung stehende Absicht zur Rodung des dort befindlichen Waldes Impuls für

Initiativen, Stellungnahmen und Forderungen (u.a. im Regionalen Planungsverband) zu

einer Änderung des Waldgesetzes MV war, die im Ergebnis eine Lockerung der

derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen und damit auch eine Erleichterung im Sinne

einer Aufhebung des Waldstatus im betroffenen B-Plan zur Folge hätte.