Sachverhalt:

Mit Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund vom 18.04.2013 wurden Herr Wolfgang Niepel zum Schiedsmann (Beschluss-Nr. 2013-V-03-0956) sowie Frau Petra Horn als 1. stellvertretende und Frau Sonja Liebe als 2. stellvertretende Schiedsperson (Beschluss-Nr. 2013-V-03-0957 und 2013-V-03-0958) gewählt. Die Bestätigung und Verpflichtung nach §§ 5, 6 Schiedsstellengesetz (im Folgenden: SchStG) durch das zuständige Amtsgericht Stralsund erfolgte im Juni 2013. Die Schiedsleute wurden in der Vergangenheit umfassend geschult und haben ihr Amt über die gesamte fünfjährige Wahlzeit durchgeführt. Herr Niepel und Frau Liebe sind weiter bereit, ein Ehrenamt wahrzunehmen, wobei Herr Niepel nicht mehr für das Amt der Schiedsperson zur Verfügung steht. Frau Horn stellt sich nicht mehr der Wahl.

 

Mit einem Aufruf vom 01.07.2018 und einem ergänzenden zweiten Aufruf vom 29.08.2018 hat die Hansestadt Stralsund die Einwohnerinnen und Einwohner Stralsunds ersucht, sich für die Wahl zur Schiedsperson bereitzustellen. Insgesamt haben sich auf die Veröffentlichung in der Tagespresse und auf den Internetauftritt der Hansestadt Stralsund 15 Personen gemeldet, zwölf stellen sich zur Wahl. Nicht alle stehen für jedes Amt zur Verfügung. Im Einzelnen ergibt sich dieses aus der Anlage 1 (Bewerber/-innen für das Amt der Schiedsperson), der Anlage 2 (Bewerber/-innen für das Amt des. 1. Stellvertreters der Schiedsperson) und Anlage 3 (Bewerber/-innen für das Amt des 2. Stellvertreters der Schiedsperson).

 

Alle Bewerber/-innen sind durch das Rechtsamt der Hansestadt Stralsund auf ihre Eignung und auf gegebenenfalls vorliegende Ablehnungsgründe überprüft worden.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 SchStG soll nicht gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer seinen Wohnsitz nicht im Bereich der wählenden Gemeinde hat.

Zur Schiedsperson darf gemäß § 4 Abs. 1 SchStG nicht gewählt werden:

1.    Wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monate verurteilt wurde;

2.    Eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

3.    Eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist;

4.    Wer als ehemaliger hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter/-innen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20.12.1991(BGBl. I, S. 2272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3778) oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlage-Gesetzes gleichgestellte Person tätig war.

Von den Bewerbern/-innen hat das Rechtsamt der Hansestadt Stralsund eine entsprechende Selbstauskunft eingeholt. Die Bewerber/-innen haben sich bereit erklärt, dass im Zusammenhang mit der Wahl ein erweitertes Führungszeugnis sowie eine Auskunft beim Amt des Beauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit eingeholt werden kann.

 

Die Anhörung der Bezirksvereinigung Stralsund des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. –BDS-, dem Herr Niepel und Frau Liebe angehören, ist erfolgt.

 


 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

1. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 1 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2018 bis 2023 zur Schiedsperson gewählt

 

2. Frau/ Herr ……….. wird gemäß § 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2018 bis 2023 zur ersten Stellvertreterin/ zum ersten Stellvertreter der Schiedsperson gewählt.

 

3. Frau/ Herr …… wird gemäß § 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V für fünf Jahre, für die Wahlperiode 2018 bis 2023 zur zweiten Stellvertreterin/ zum zweiten Stellvertreter der Schiedsperson gewählt.

 


Lösungsvorschlag:

Jede Gemeinde bedarf zwingend der Vorhaltung einer Schiedsstelle. Da die Wahlperiode 2013 – 2018 abgelaufen ist, muss die Schiedsstelle wieder besetzt werden.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund wählt in drei Wahlgängen die Schiedsperson sowie den 1. und den 2. Stellvertreter der Schiedsperson. Gewählt ist derjenige, der in dem jeweiligen Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Die einfache Mehrheit genügt. Zunächst wird die Schiedsperson aus den Vorschlägen der Anlage 1 gewählt, dann nachfolgend der 1. Stellvertreter aus der Anlage 2 und der 2. Stellvertreter aus der Anlage 3. Kommt es in einem Wahlgang zu einer Stimmengleichheit, so wird zwischen den Bewerbern/-innen, die diese gleiche Stimmenanzahl aufweisen, eine Stichwahl durchgeführt.

Sofern eine Person in einem Wahlgang gewählt ist, ist sie von der Bewerberliste für den nächsten Wahlgang zu streichen.

 

Das vorgenannte Wahlprozedere ist erforderlich. Eine Listenwahl ist auszuschließen. Es  steht die persönliche Eignung und Befähigung im Mittelpunkt. Die Schiedsperson soll Ansehen genießen und fähig sein, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen und den streitbefangenen Personen vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen (Pkt. 4 der Verwaltungsvorschrift zum SchStG). Nach alledem ist nur eine Personenwahl zulässig. Außerdem gibt es Personen, die sich nicht für alle Ämter zur Verfügung stellen. Um ihrem berechtigten Ansinnen gerecht zu werden, muss jedes Amt einzeln vergeben werden

 


Alternativen:

Eine Alternative ist nicht ersichtlich. Insbesondere stimmt die Beschränkung der zu Wählenden in einem vorgeschalteten Ausleseverfahren nicht mit den Grundsätzen des Schiedsstellengesetzes überein. Im Gesetz ist ausdrücklich von einer Wahl durch die Gemeindevertretung die Rede. Die Verwaltung kann im Vorfeld lediglich nach dem SchStG ungeeignete Kandidaten von der Wahl ausschließen.