Das ca. 6,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Knieper Nord, östlich
der Hochschulallee und nördlich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Wohngebiet nördlich
der Studentensiedlung Holzhausen“. Es umfasst die
Flurstücke 17/6 und 18/6 der Flur 2 der Gemarkung Stralsund.
Auf der bisher intensiv genutzten
Ackerfläche soll ein allgemeines Wohngebiet entstehen. Das geplante Gebiet wird
den neuen Stadtrand prägen. Aufgrund
seiner exponierten Lage am Strelasund ist das Areal als
städtebaulich-architektonisch hochwertiger Wohnstandort zu entwickeln. Im
Baugebiet können 29 zweigeschossige Einzelhäuser und 5 zwei- bis
dreigeschossige Stadtvillen mit je max. 7 Wohnungen entstehen. Von der
Hochschulallee führt eine Zufahrt ins Gebiet. Für die innere Erschließung ist
eine Ringstraße vorgesehen. Nördlich und östlich des Baugebietes sind
Grünflächen mit Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, und einer Obstwiese geplant, die
als Grünland verpachtet werden sollen. Nach Norden in Richtung Acker wird die
Grünfläche durch eine Laubholzhecke begrenzt.
Die Grundstücke sind im Eigentum der Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft der Hansestadt Stralsund mbH. Das Bebauungsplanverfahren wurde regulär mit Umweltprüfung durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist auf der Grundlage des Vorentwurfs im Januar 2017 durchgeführt worden, parallel dazu erfolgte auch die erste Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Ein großer Teil der Stellungnahmen bezog sich grundsätzlich auf eine Bebauung an diesem Standort. Eine Berücksichtigung der Belange fand teilweise statt, indem eine sensible Einbindung in den Landschaftsraum vorgenommen wird und die geplanten öffentlichen Grünflächen extensiv bewirtschaftet werden können. Weitere Stellungnahmen bezogen sich auf den Alleeschutz. Diese Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Die Allee wird noch stärker geschützt, indem der Grünstreifen zur Wohnbebauung hin von jeglichen Nebenanlagen freizuhalten ist. Die temporäre Baustraße parallel zur Hochschulallee wird auch für die Erschließung dieses Plangebietes genutzt, um etwaige Schäden an Straße und Wurzelbereich der Bäume durch Baufahrzeuge zu vermeiden.
Nach dem Bürgerschaftsbeschluss über die Auslegung im Dezember 2017 lag der Bebauungsplanentwurf vom 29. Januar bis 02. März 2018 öffentlich aus. Parallel hatten die Behörden, Nachbargemeinden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Planung von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange überwiegend zugestimmt wird. Einzelne Anwohner lehnten eine Baulandentwicklung an dem Standort ab.
Im Rahmen der Abwägung wurde die Leistungsfähigkeit der
Kreuzung Parower Chaussee – Hochschulallee geprüft. Im Ergebnis ist auch unter
Berücksichtigung der Verkehrsprognose für die geplanten Wohngebiete (B 64 in
Umsetzung und B 65) kein Kreisverkehr notwendig. Es wurde ebenfalls aufgrund
eingereichter Stellungnahmen zum Verkehr auf der Hochschulallee eine
Verkehrszählung durchgeführt. Das Ergebnis bestätigt die den Berechnungen zu
Grunde liegenden Ausgangswerte der schalltechnischen Untersuchung von 2016, so
dass hier keine Änderungen vorzunehmen waren.
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange geäußerten Anregungen werden gemäß der Anlage 2 abgewogen.
Den Stellungnahmen der Öffentlichkeit,
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird:
a) gefolgt:
Landkreis
Vorpommern-Rügen Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz
b) teilweise
gefolgt:
Landkreis Vorpommern-Rügen Fachbereich Naturschutz, Fachbereich Kataster
und Vermessung, Fachbereich Abfallwirtschaft; Amt Altenpleen, Gemeinde
Kramerhof; Einwender 1; Einwender 2; Einwender 3
c) nicht gefolgt:
Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern; NABU Kreisgeschäftsstelle Barth;
Einwender 4; Einwender 5
2. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie des § 86 der
Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015,
S. 344) geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 331) wird
der Bebauungsplan Nr. 65 „Wohngebiet östlich der Hochschulallee“, gelegen im
Stadtteil Knieper Nord, in der vorliegenden Fassung vom Juli 2018 als Satzung
beschlossen. Die beiliegende Begründung mit Anlagen vom Juli 2018 wird
gebilligt.
Die im Bebauungsplanverfahren eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden
inhaltlich eingehend geprüft und der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet
(siehe Anlage 2).
Die Hinweise
vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern; Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt Stralsund; Bergamt Stralsund; Hauptzollamt Stralsund;
Landesforstamt MV, Forstamt Schuenhagen; Deutsche Telekom Technik GmbH;
Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und
Katastrophenschutz; Landesamt für innere Verwaltung M-V, Amt für
Geoinformation, Vermessungs- u. Katasterwesen; Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachbereich Städtebauliche und planungsrechtliche Belange, Fachbereich
Wasserwirtschaft, Fachbereich Naturschutz, Fachbereich Kataster und Vermessung,
Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz, Fachbereich Abfallwirtschaft;
Verkehrsgesellschaft Vorpommern Rügen; SWS Energie GmbH; SWS Telnet GmbH; REWA
GmbH; NABU Kreisgeschäftsstelle Barth; Wasser- und Bodenverband Barthe/ Küste
und vom BUND M-V e.V. werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich nicht auf
die Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplans und sind demzufolge nicht
abwägungsrelevant. Es wurde auf allgemein geltende Gesetze, Vorschriften und
Regeln hingewiesen, insbesondere solche die bei der Erschließung und bei der
Bauausführung zu berücksichtigen sind, oder es wurden sonstige Informationen
gegeben.
Es wird vorgeschlagen, den Anregungen nachfolgender Behörden, der
Öffentlichkeit und der sonstigen Beteiligten (siehe Anlage 2)
zu folgen:
Landkreis Vorpommern-Rügen Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz: Zur Schaffung ausreichender Anfahrts-,
Durchfahrts- und Wendemöglichkeiten für Fahrzeuge der Feuerwehr und des
Rettungsdienstes wurde die textl. Festsetzung 3.2 dahingegen ergänzt, dass auch
größere Breiten von Zufahrten zulässig sind, wenn dies aus Gründen des
Brandschutzes erforderlich ist.
Fachbereich Abfallwirtschaft: Die Straßenraumbreite mit 8 m wurde für ausreichend erachtet, der
Regelquerschnitt ohne Normcharakter den gewünschten Durchfahrtsbreiten für
Müllfahrzeuge angepasst.
teilweise zu folgen:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern: Aufgrund der Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchung von 2016 sind keine Festsetzungen zum passiven
Lärmschutz notwendig. Die Überschreitungen der Orientierungswerte der
Nachtwerte nach DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet an drei
Immissionsorten liegen unter der Schwelle der Wahrnehmbarkeit. Der von der
Planung betroffene Landwirt wurde in die Planung einbezogen (Beteiligung im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, der Auslegung sowie gesondert zum Angebot
der Verpachtung als Grünland).
Landkreis Vorpommern-Rügen Fachbereich Naturschutz: Der Alleenschutz wurde verstärkt, indem auf
der Fläche B neben dem Verbot von Abgrabungen und Aufschüttungen auch die
Errichtung von Nebenanlagen mit Ausnahme von Einfriedungen ausgeschlossen wurde
(4.4). Weitere Festsetzungen sind über den Regelungskatalog von § 9 BauGB nicht
festsetzbar. Unabhängig davon besteht sowieso Alleenschutz nach § 19 Abs. 1
NatSchAG M-V. Die Eingriffsbilanz wurde überarbeitet. Die Sicherung der Pflege
wird im Erschließungsvertrag mit der LEG geregelt.
Fachbereich Kataster und Vermessung: Die Liegenschaftskarte wurde in aktueller Version eingearbeitet und die
Flurstückbezeichnung von 18/5 in 18/6 geändert. Ergänzungsbedarf in der
Benennung des Plangebietes wurde nicht für notwendig erachtet.
Amt Altenpleen, Gemeinde Kramerhof: Die Schätzung des Verkehrsaufkommens, welche als nicht ausreichend
kritisiert wurde, ist durch eine Verkehrszählung bestätigt worden.
Einwender 1: Ein
Spielplatz wurde festgesetzt. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kreuzung
Hochschulallee – Parower Chaussee hat ergeben, dass kein Kreisverkehr notwendig
ist.
Einwender 2: Um die
Blendwirkung zu minimieren, wurde die Planstraße A schräg an die Hochschulallee
angebunden. Die Allee wird im Zuge der Erschließung in dem Bereich gegenüber
der Einfahrt ergänzt und eine Hecke gepflanzt. Die dreigeschossigen
Mehrfamilienhäuser bleiben aber im Plan bestehen, da der Abstand zur
bestehenden Bebauung ausreichend ist und Durchblicke erhalten bleiben.
Einwender 3: Die
Hochschulallee erhält auf der Westseite einen Fußweg, der planungs-rechtlich
bereits im B-Plan Nr. 15 ermöglicht wurde und nun per Erschließungsvertrag
geregelt wird. Der ursprünglich verfolgte Kreisverkehr wird mit Verweis auf die
Berechnung der Leistungsfähigkeit nicht gebaut. Die Baustraße wird auch zur
Erschließung des B-Plan Nr. 65-Gebietes genutzt. Die geplante Straßenführung
wurde nicht geändert.
nicht zu folgen:
NABU Kreisgeschäftsstelle Barth; Einwender 4; Einwender 5: Die grundsätzliche
Entwicklung eines Wohngebietes an diesem Standort ist politischer Wille,
raumordnerisch legitimiert und entspricht einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung, die durch das Bebauungsplanverfahren ermöglicht wird. Sie steht
deshalb nicht mehr in Frage.
Die Anregungen der beteiligten städtischen Ämter wurden, soweit sie für
die Planung relevant waren, berücksichtigt.
Die nun vorliegende Satzungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 65 hat
nachfolgenden wesentlichen Inhalt:
1. Art und Maß
der baulichen Nutzung
Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen sollen als allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die Wohngebietsflächen gliedern sich in die
Bereiche WA 1 bis WA 6. Die Wohnnutzung prägt den Charakter des allgemeinen
Wohngebiets (WA). Neben dem Wohnen sind weitere Nutzungen zulässig wie: Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Handwerks-, Gartenbaubetriebe; Tankstellen und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe incl. Ferienwohnungen sind nicht zulässig.
Entlang der Hochschulallee sowie am nordwestlichen Randbereich sollen
zwei- bis dreigeschossige Stadtvillen (max. 10,5 m hoch) errichtet werden, die
sowohl die Allee baulich fassen als auch über die angrenzenden geplanten
Bauflächen und das abfallende Gelände den Wasserblick zum Strelasund
ermöglichen. Da die 12 bis 14 m hohen Alleebäume bereits höher als die
geplanten Stadtvillen sind, werden die Gebäude die Baumkronen nicht überragen.
Auf den übrigen Bauflächen sollen zweigeschossige Einfamilienhäuser (max. 7,5 m
hoch) gebaut werden.
Um die gewünschten Freiräume zu sichern, soll die offene Bauweise
gelten. Für jedes der geplanten Grundstücke wurde durch entsprechende
Baugrenzen ein Baufeld bestimmt. Für die konkreten Bauvorhaben bleibt somit
noch ein individueller Gestaltungsspielraum. Durch die festgesetzten
Freihaltekorridore, sollen die
Blickbeziehungen zum Strelasund bzw. in die öffentliche Grünfläche
erhalten bleiben. Aufgrund der Geländetopografie - von Nord nach Südost
abfallend – sind die Korridore auf ca. 1/3 der geplanten Grundstücke
vorgesehen.
Um einer hohen Versiegelung entgegenzuwirken, ist die Grundflächenzahl
auf maximal 0,15 bis 0,35 bei einer Mindestgröße der Grundstücke von 700 m²
festgesetzt. Auch die maximale Anzahl der Wohnungen pro Gebäude soll für die
Einfamilienhäuser auf zwei und für die Stadtvillen auf sieben begrenzt werden,
um eine zu hohe Verdichtung der Nutzung zu unterbinden. Die maximale
Geschossflächenzahl (GFZ) ergibt sich aus der o.g. Grundflächenzahl und der
Zahl der Vollgeschosse (GFZ 0,3 bis maximal 1,05).
2.
Gestalterische Festsetzungen/ Gestaltungshandbuch
Gemäß Aufstellungsbeschluss ist für das Wohngebiet ein Leitbild in Form
eines Gestaltungshandbuchs entwickelt worden, mit dem eine Gesamtqualität in
Bezug auf Städtebau, Architektur und Freiraum angestrebt wird. Diese Regelungen
sollen nicht im Sinne einer Einschränkung der individuellen
Gestaltungsfreiheit, sondern vielmehr einer baukulturellen Konsensbildung zum
Wohle der Siedlungsgemeinschaft und von jedermann in diesem Gebiet verstanden
werden.
Der städtebaulich prägende Teil der Gestaltungsregeln aus dem Handbuch
ist als gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden.
Dies sind insbesondere Regelungen zur Kubatur der Baukörper (u.a. Außenwände,
Fenster, Türen), den zu verwendenden Baumaterialien sowie der Dachausbildung,
um diesbezüglich auf eine visuelle Harmonisierung hinzuwirken. Als
Fassadenmaterialien sind überwiegend Ziegel oder Holz in gedeckten Farbtönen zu
verwenden und es sind nur Flachdächer mit Attika zulässig. Darüber hinaus
werden Festsetzungen zur Gestaltung der Außenanlagen und der Freiflächen
getroffen. So sollen u.a. Hecken auf eine Höhe von 1,2 m bzw. 1,5 m begrenzt
werden.
3. Erschließung/
Bodendenkmale
Das
Plangebiet ist über das städtische Straßennetz gut erreichbar (Prohner Straße,
Parower Chaussee). Straßenseitig wird das neue Wohngebiet an die Hochschulallee
angeschlossen. Gemäß der Erschließungsplanung wird zum Schutz der Allee für die
Bauzeit die bereits angelegte Baustraße parallel zur Hochschulallee genutzt.
Die innere Erschließung wird über eine Ringstraße erfolgen. Es soll eine
Mischverkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich beschildert werden.
Die
stadttechnische Versorgung erfolgt durch den Anschluss an vorhandene,
öffentliche Leitungen außerhalb des Plangebiets (Gas-, Elektro-.
Telekommunikation- und Trinkwasser). Das Schmutzwasser wird über ein neu zu
verlegendes Leitungsnetz einer zentralen Pumpstation südlich des B-Plans Nr. 64
zugeführt und von dort in die vorhandene Kanalisation geleitet. Das
Niederschlagswasser wird über eine neue Regenwasserkanalisation gesammelt und
der vorhandenen Einleitstelle in den Strelasund zugeführt.
Im
August 2017 erfolgten archäologische Voruntersuchungen. Es wurden 23
archäologisch relevante Funde ermittelt. Diese umfassen 15 Feuerstellen, drei
Gruben, möglicherweise vier Pfostengruben und einen Grabenschnitt. Sie lassen
sich keiner Zeitstellung zuordnen und sind vermutlich der äußerste Rand eines
prähistorischen Siedlungsbereichs. Da das geborgene Fundmaterial aus dem
Oberboden stammt, wurde es wahrscheinlich bei Latrinenentleerungen aus dem
Stralsunder Stadtgebiet abgelagert. Es sind keine Bodendenkmale von besonderer
Bedeutung zu erwarten, so dass im Vorfeld der Bebauung keine weiteren Bergungs-
und Dokumentationsmaßnahmen erforderlich sind.
4.
Grün- und Ausgleichsmaßnahmen
Im
Planverfahren erfolgte die Bestandserfassung und Bewertung des Grünbestandes.
Für die außerhalb des Plangebiets befindliche Allee werden Festsetzungen zum
Erhalt bzw. Schutz vorgesehen. So sind im an die Allee angrenzenden Bereich der
Baugrundstücke jegliche Bodenbefestigungen und Nebenanlagen unzulässig.
Zur
Durchgrünung des Baugebietes sind auf den öffentlichen Verkehrsflächen 21 Bäume
vorgesehen. Darüber hinaus ist je Baugrundstück ein Laubbaum zu pflanzen (34
Bäume). Die Baufläche umgebend sind öffentliche Grünflächen mit Maßnahmen zum
Schutz von Natur und Landschaft vorgesehen. Um die Blickbeziehung zum
Strelasund auf ausgewählten Achsen auch zukünftig zu sichern, sollen die
Grünflächen als naturnahe Wiesen mit einzelnen landschaftstypischen
Gehölzpflanzungen gestaltet werden. Diese öffentlichen Grünflächen können von
einem Pächter extensiv als Grünland bewirtschaftet werden.
Am
nordwestlichen Gebietsrand (Fläche „C“) wird eine Streuobstwiese mit mind. 25
regionaltypischen Obst- und/oder Wildobstbäumen angelegt. In den nördlich und
östlich angrenzenden Grünflächen (Fläche „D“) sind kleinere Gehölzpflanzungen
vorgesehen. In dieser Fläche wird ein Spielplatz von 700 m² gebaut. Am
Siedlungsrand nach Norden (Fläche „E“) ist eine dreireihige freiwachsende Hecke
mit standortgerechten Laubgehölzen geplant.
Die
aufgrund der Bebauung vorgesehenen, unvermeidbaren Eingriffe werden durch die
geplanten Grünausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches und durch
Inanspruchnahme des Kompensationsüberschusses aus dem B-Plan Nr. 64 im vollen
Umfang ausgeglichen. Es verbleibt noch ein geringer Kompensationsüberschuss für
weitere städtische Planungen.
5.
Immissionsschutz
Zur
Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau sind grundsätzlich die
Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen.
Die
verkehrsbedingten Schallemissionen werden durch den Eigenverkehr der
vorhandenen Nachbarbebauung und durch das neue Gebiet hervorgerufen. Darum
wurde im Rahmen der Aufstellung des angrenzenden B-Plans Nr. 64 eine gemeinsame
schalltechnische Untersuchung für die beiden Wohngebiete erstellt, welches auch
den Verkehr aus dem vorhandenen Wohngebiet berücksichtigt. Dafür ist das
gesamte zu erwartende Verkehrsaufkommen prognostiziert und bewertet worden.
Nach
den vorliegenden Ermittlungen würden an drei Immissionsorten an der
Hochschulallee die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45
dB(A) in der Nacht geringfügig überschritten. Als Maßnahme zur
Immissionsminderung hat die Hansestadt Stralsund die Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h angeordnet. Damit nehmen die
Rollgeräusche auf der Pflasterstraße spürbar ab. Es sind somit keine
unzumutbaren Verkehrslärmbelastungen zu erwarten.
6.
Umweltbericht
Zum
Bebauungsplan erfolgte eine Umweltprüfung. Die Umweltauswirkungen der Planung
sind im Umweltbericht erläutert, der Teil der Begründung ist. Konfliktpunkte
des Vorhabens sind die unvermeidbare Neuversieglung des Bodens und die
teilweise Verbauung von attraktiven Blickbeziehungen von der Hochschulallee zum
Strelasund. Die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt
durch die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu pflegende Grünflächen. Für
die Erholungsnutzung steht der Landschaftsraum durch die geplanten Wege in der
Grünanlage und den bereits fertiggestellten Ostseeküstenradweg zur Verfügung. In den naturnahen Ufer- bzw.
Küstenabschnitt wird nicht eingegriffen. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die Planung insgesamt keine
erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird.
Parallel zum Aufstellungsverfahren zum benachbarten B-Plan Nr. 64 ist
auch der Flächennutzungsplan (FNP) geändert worden. Die 13. Änderung des FNP
wurde mit Ablauf des 18.01.2017 wirksam. Die 13. Änderung des FNP stellt im
Bereich des B-Plans Nr. 64 und des B-Plans Nr. 65 zwei Wohnbauflächen und
umliegende Grünflächen (überlagert als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft) dar, so dass sich der B 65 aus
dem FNP entwickelt. Der beigeordnete Landschaftsplan zeigt ebenfalls zwei
Bauflächen, die in Freiflächen mit landschaftspflegerischer Zielstellung
eingebettet sind. Zur Planung liegt eine positive landesplanerische
Stellungnahme (Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern) vom 20.01.2017
vor. Diese bestärkt die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen der
Raumordnung.
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Entwicklung dieses hochwertigen Baustandortes. Zum Bebauungsplan gibt es unter
der Voraussetzung, dass die Fläche für den Wohnungsbau genutzt werden soll,
keine Alternative. Um das Planverfahren abzuschließen, bedarf es eines
Abwägungs- und Satzungsbeschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung nicht
gefolgt wird, besteht die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes aufgrund
von Abwägungsmängeln.