Das ca. 1,7 ha große Plangebiet der 1. Änderung des B-Plans Nr. 38 liegt
im Stadtgebiet Knieper, in Knieper Nord östlich der Hochschule Stralsund und
des Berufsförderungswerkes Stralsund. Es umfasst das Gelände des ehemaligen
Militärhafens Schwedenschanze.
Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das städtebauliche
Konzept eines gemischt genutzten Hafenstandortes auch mit Wohnungen und
Ferienwohnungen zu schaffen, leitete die Bürgerschaft am 17.09.2015 das
Verfahren zur 1. Änderung Bebauungsplanes Nr. 38 ein (Beschl.-Nr.
2015-VI-07-0267). Im Verfahren erfolgte die Umstellung von einem Planverfahren
gemäß § 13 a BauGB auf das Regelverfahren mit Umweltprüfung.
Der am 09.06.2016 von der Bürgerschaft beschlossenen Städtebauliche
Vertrag mit der Eigentümerin und Projektentwicklerin des Vorhabens, der
Ostsee-Stralsund-Appartement GmbH, zum Ausbau eines Sportboothafens
Schwedenschanze mit 100 Liegeplätzen (Beschl.-Nr. 2016-VI-04-0407) bildete die
Voraussetzung für die Durchführung des Änderungsverfahrens.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf der Grundlage
des Vorentwurfs zur 1. Änderung im September 2016 durchgeführt. Parallel dazu
erfolgte die erste Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher
Belange und Nachbargemeinden.
In den eingegangenen Stellungnahmen wurde insbesondere auf den Schutz
bei Überflutung, den Schutz vor Lärmemissionen (Hochschul-Sportplatz,
Sportboothafen, geplante Stellplätze), auf die forstrechtliche
Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen im festgesetzten Waldabstand, auf
die Anschlussbedingungen für die künftige Trinkwasserversorgung/
Schmutzwasserentsorgung sowie auf ein Bodendenkmal im nördlichen Plangebiet
hingewiesen. Diese Belange fanden in der weiteren Planung Berücksichtigung.
Nicht berücksichtigt wurden hingegen die Bedenken der Gemeinde Kramerhof gegen
ein Sondergebiet mit Ferien- und mit Dauerwohnen als mögliche Konkurrenz zum Maritimen Ferienpark Parow. Der Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz ist kein Belang der Bauleitplanung.
Nach dem Auslegungsbeschluss vom
September 2017 lag der Entwurf zur 1.
Änderung des B-Plans vom 27. Oktober bis 29. November 2017 öffentlich
aus. Parallel dazu erhielten die Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher
Belange und die Nachbargemeinden erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Ergebnis ist nun festzustellen, dass die Behörden/ sonstigen Träger öffentlicher Belange der Planung grundsätzlich zustimmen, wobei dem Aspekt möglicher Lärmauswirkungen (Sportboothafen, Hochschul-Sportplatz) besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde.
Die Hochschule Stralsund und die Fachhochschulsportgemeinschaft e.V. befürchten künftige Einschränkungen der Sportplatznutzung für Sport- und Freizeitveranstaltungen und lehnen dieses ab. Dabei wird übersehen, dass auch die Hochschule (insb. das Studentenwohnen), das angrenzende Berufsförderungswerk Stralsund (insb. die Wohnheime) und das benachbarte Wohngebiet am Kubitzer Ring (B-Plan Nr. 15) bereits heute zu berücksichtigende schutzwürdige Immissionsorte sind, die vom Sport- und Freizeitlärm nicht unzulässig beeinträchtigt werden dürfen. Eine diesbezügliche Prüfung ist jedoch nicht Inhalt der Bebauungsplanänderung.
Für das Sondergebiet SO 1 im Hafenareal Schwedenschanze definierte bereits der B-Plan Nr. 38 (Ursprungsplan) den Lärmschutzanspruch eines Mischgebietes. Aufgrund des geplanten Nutzungsspektrums erfolgt diesbezüglich keine Änderung. Gemäß Schallgutachten zum Sportplatz werden im Änderungsgebiet die erforderlichen Lärm-Richtwerte für ein Mischgebiet eingehalten. Die Nutzung des Sportplatzes für Sport- und Freizeitveranstaltung ist auch weiterhin unter Einhaltung der Vorschriften der Sport-anlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie M-V möglich. An 18 Tagen im Jahr können Sportveranstaltungen und an 10 Tagen im Jahr Freizeitveranstaltungen mit höheren Lärmwerten als sogenannte seltene Ereignisse zugelassen werden.
Den Forderungen der Hochschule nach einem zeitlich unbegrenzten Betrieb der Windkraftanlage für Forschungszwecke ist zu widersprechen. Gemäß Zulassungsverfahren von 1994 war ein Betrieb der Anlage im Nachtzeitraum und an Sonn- und Feiertagen nicht vorgesehen. Die grundsätzliche positive Stellungnahme der Hansestadt Stralsund zu diesem Vorhaben steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung des beantragten Betriebsregimes mit den benannten Lärmauswirkungen der Anlage. Eine andere Sachlage ist der Stadt nicht bekannt, ebenso erfolgte keine erneute Beteiligung zu einer eventuellen Änderung des seinerzeit beantragten Betriebsregimes. Dieses würde zu Konflikten führen. Ein aktuelles Schallgutachten zur Windkraftanlage zeigt, dass bei Ausnutzung der höheren Laststufen der Anlage im Nachtzeitraum im Änderungsgebiet und auch an den Studentenwohnungen zu hohe, unzulässige Lärmwerte auftreten würden.
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) und in der Beteiligung der Behörden/ sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB geäußerten Hinweise und
Anregungen werden gemäß Anlage 2, Tabelle 2 abgewogen.
Den Stellungnahmen folgender Behörden/
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wird:
a) gefolgt
Landesamt für
Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
SWS Energie
GmbH
REWA GmbH
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachdienst Bau und Planung, Bauleitplanung
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachbereich Umweltschutz
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachdienst Ordnung, Rettungsdienst, Brand- und
Katastrophenschutz
Landkreis Vorpommern-Rügen/
Fachdienst Kataster
und Vermessung
Untere Immissionsschutzbehörde Stralsund
b) teilweise gefolgt:
Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Stralsund
HOST - Hochschule
Stralsund
c) nicht gefolgt:
Gemeinde Kramerhof
Fachhochschulsportgemeinschaft e.V
2. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches gemäß Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie nach § 86 der Landesbauordnung
Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344) geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 331) wird die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 38 „Hafen und Uferbereich an der Schwedenschanze“,
gelegen im Stadtgebiet Knieper, im Stadtteil Knieper Nord, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und
den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften in der Fassung vom März 2018 als Satzung beschlossen. Die
beiliegende Begründung mit Umweltbericht vom März 2018 wird gebilligt.
Die während der
öffentlichen Auslegung und der erneuten Behörden- und Trägerbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen wurden inhaltlich eingehend geprüft, gewichtet und
der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet (siehe Anlage 2).
Die Hinweise vom Landesamt
für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern/ Dezernat Stralsund, von der
Hochschule Stralsund (teilweise), von der Landesforst M-V/ Forstamt
Schuenhagen, vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei,
Brand- und Katastrophenschutz, von der REWA GmbH, vom Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz, Fachbereich
Wasserwirtschaft, Umwelt und Natur werden zur Kenntnis genommen. Sie weisen
auf allgemein geltende Gesetze, Vorschriften, Regeln sowie insbesondere auf die
bei der Erschließung und Baudurchführung zu berücksichtigende Belange hin oder
sie geben sonstige Informationen. Damit beziehen sich nicht auf die Inhalte der
Bebauungsplanänderung und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant.
Gemäß Anlage 2/ Tabelle 2 wird
vorgeschlagen, den Hinweisen und Anregungen nachfolgender Behörden/
sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit
zu folgen
Landesamt für
Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
SWS Energie
GmbH
REWA GmbH
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachdienst Bau und Planung, Bauleitplanung
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachbereich Umweltschutz
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachdienst Ordnung, Rettungsdienst,
Brand- und
Katastrophenschutz
Landkreis
Vorpommern-Rügen/ Fachdienst Kataster und Vermessung
Untere
Immissionsschutzbehörde Stralsund
teilweise zu folgen:
Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Stralsund
HOST - Hochschule
Stralsund
nicht zu folgen:
Gemeinde Kramerhof
Fachhochschulsportgemeinschaft
e.V.
Die relevanten Hinweise und Anregungen der beteiligten städtischen Ämter
wurden bei der Planung berücksichtigt.
Die vorliegende Satzungsfassung zur 1. Änderung des B-Plans Nr.
38 hat nachfolgenden wesentlichen
Inhalt (s. Anlage 1 und 1a):
1. Art und Maß der baulichen Nutzung,
Die landseitigen Flächen sind als
sonstiges Sondergebiet SO 1 „Feriengebiet Sportboothafen Schwedenschanze“
festgesetzt und dienen damit der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen
für den Betrieb eines Hafens für Sport-/ Freizeitboote, für
Hafenversorgung, Freizeitgestaltung,
Beherbergung sowie nunmehr auch von Wohnen und Ferienwohnen. Ebenso sind
Schank- und Speisewirtschaften, gebietsversorgende Läden, nicht störende
Handwerksbetriebe, kulturelle, sportliche und soziale Einrichtungen sowie
Stellplätze für die landseitigen Nutzungen und den Hafen zugelassen.
In Anpassung an eine Waldentwicklung wurde das Sondergebiet SO 1 von ursprünglich ca. 1,64 ha auf ca. 1,4 ha verkleinert.
In den Bauräumen A an der Wasserkante sollen zwei dreigeschossige Gebäude mit gewerblichen Nutzungen auch für den Hafenbetrieb (Wellness Hafenmeister, Gastronomie u.ä.) und Ferienappartements, in den Baufeldern B und C in zweiter Baureihe zwei viergeschossige Gebäude mit Wohnungen und Ferienappartements entstehen. Eine terrassierte Ausbildung oberhalb des 1. Obergeschosses mit Gebäudelängen von maximal 30 m dient der baulichen Gliederung im Baufeld C.
Geplant sind insgesamt ca. 84 Ferienappartements und 33 Wohnungen.
Die für die Grundstücksausnutzung maßgebliche Grundflächenzahl von 0,6 mit der Überschreitungsmöglichkeit bis 0,8 für Stellplätze, Nebenanlagen usw. bleibt ebenso unverändert wie die bisherigen Höhenvorgabe für eine Bebauung von 14 m bis. 16 m über HN (entspricht ca. 12-14 m Gebäudehöhe).
2. Erschließung, ruhender Verkehr, Ver- und Entsorgung
Die Verkehrsanbindung erfolgt von der Parower Chaussee über die Straße Zur Schwedenschanze. Diese Anliegerstraße ist eine Tempo 30-Zone. Der abschüssige Straßenabschnitt zum Hafengelände fungiert als Mischverkehrsfläche und soll künftig als verkehrsberuhigter Bereich beschildert werden. In Verlängerung führt die Planstraße bis an die Kaikante heran, wo eine Wendemöglichkeit besteht. Der unzureichende Bauzustand der Straße erfordert unabhängig von der geplanten Leitungsverlegung im Straßenraum einen grundhaften Straßenausbau.
Öffentliche Parkplätze sind an der Planstraße, die erforderlichen Stellplätze für die geplanten Nutzungen in den Erdgeschossen der Gebäude und in einer Gemeinschaftsstellplatzanlage am Westrand des Plangebietes vorgesehen. Diese Anlage darf an der Grundstücksgrenze errichtet werden und ist aus Lärmschutzgründen zu überdachen. Sie berücksichtigt auch den Stellplatzbedarf für einen Hafen mit 100 Bootsliegeplätzen.
Mittig durch das Plangebiet verläuft der Ostseeküstenradweg. Bauliche Anlagen müssen zu diesem einen Abstand von 5 m, Gebäude einen Abstand von 6 m einhalten. Die öffentliche Begehbarkeit entlang der Uferkante für Aufenthalt und Verweilen am Wasser wird durch ein 4 m breites Geh- und Fahrrecht gesichert.
Die stadttechnische Ver- und Entsorgung kann durch Anschluss an die vorhandenen Systeme hergestellt werden. Es sind eine neue Trinkwasserleitung und die Schmutzwasser-einleitung mittels Pumpwerk und Druckleitung in die städtische Abwasserkanalisation geplant. Die Regenwasserableitung soll in den Strelasund erfolgen. Das Änderungsgebiet wird von Fernwärmesatzung für das Gebiet Schwedenschanze vom 13.11.2017 erfasst, so dass hier eine Versorgung mit Fernwärme erfolgt.
Für den Sportboothafen werden landseitig Anschlüsse für Trinkwasserleitung, Strom, eine Fäkalienabsauganlage und Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände der Schiffe bereitgestellt. Durch den Hafenbetreiber ist ein zu genehmigender Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen.
3. Kompensation, Wald,
Spielplatz
Die im Ursprungsplan festgelegten Kompensationsmaßnahmen gelten fort. Mit der Reduzierung des Sondergebietes SO 1 verringern sich die bisher zulässigen Eingriffe geringfügig. Die Durchführung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurde mit der Ostsee-Stralsund-Appartement GmbH im städtebaulichen Vertrag vom 18.09.2015 geregelt. Zusätzliche Maßnahmen sind nur für die geplante Waldumwandlung erforderlich.
Zur Sicherung einer
wirtschaftlichen Entwicklung des Hafenstandorts
und Ausnutzung der gegenüber der Ursprungsplanung teils deutlich reduzierten
Baufelder ist im nördlichen Plangebiet
und südlich angrenzend eine Umwandlung von gesamt 980 m² Waldfläche
vorgesehen. Das Baufeld C hält sichert den gesetzlichen Waldabstand von 30 m.
Die Baufelder A (südliches
Feld) und B dürfen mit Zustimmung der Forstbehörde bis auf 25 m an den Wald heranrücken aufgrund der am Standort zu erwartenden
geringeren Wuchshöhe der Bäume. Für die Kompensation der Waldumwandlung will der Investor das Waldkonto „Prosnitz“ in Anspruch nehmen. Die forstrechtliche Genehmigung dafür wurde bereits
erteilt.
Auf der Freifläche nördlich der Baufelder A soll eine Spielfläche mit Spielmöglichkeiten für die Altersklassen 1 (1-6 J.) entstehen. Diese ist auch ein Spielangebot für die Nutzer des Ostseeküstenradwegs.
4. Immissionsschutz
Zur Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau sind die
Orientierungswerte der DIN 18005, aber auch die Richtwerte weiterer
Vorschriften heranzuziehen. Dem Sondergebiet SO 1 „Feriengebiet Sportboothafen
Schwedenschanze“ wird
aufgrund seiner Nutzungsstruktur mit hafenbezogenen
gewerblichen
Nutzungen, Beherbergung,
Ferienwohnen und Wohnen wie schon im Ursprungsplan die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes
beigemessen. In der Bootssaison von März
bis Oktober wird das Sondergebiet wesentlich durch die Auswirkungen des angrenzenden
Sportboothafens
mit Ein- und Ausfahren der Boote und windinduzierten Strömungsgeräuschen
(insbesondere
an Masten von Segelbooten) geprägt
sein. Für die Berechnung und Bewertung der Geräuschimmissionen
des Sportboothafens fand die Freizeitlärmrichtlinie Anwendung.
Es wurden schalltechnische
Prognoseberechnungen mit und ohne
Berücksichtigung der windinduzierten
Geräuschemissionen
durchgeführt. Bei Berücksichtigung der
windinduzierten Geräusche werden bei Windstärken ab 5 Bft (8,2 – 11.3 m/s) die
Orientierungs- und Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet nachts an vier
Gebäudeseiten überschritten. Da die Überschreitungen nur in der Bootssaison,
bei Windstärken ab 5 Bft. und damit temporär auftreten und weil die
windinduzierten Geräusche unvermeidbar sind,
kann von ihrer Beurteilung abgesehen werden. Damit werden auch im
Nachtzeitraum die zulässigen Werte eingehalten, so dass an allen Gebäudeseiten
Fensteröffnungen möglich sind. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
gewährleisten, setzt der Plan bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden
fest. Diese berücksichtigen auch die windinduzierten
Geräuschemissionen
und sichern geringe Innenraumschallpegel.
Eine zusätzliche Immissionsschutzmaßnahme
ist das bereits in den Häfen geforderte klapperfreie Abbinden der Takelage/
Fallen an den ankernden Segelbooten. Dieses soll in der Hafenordnung der
geplanten Marina ebenfalls geregelt werden.
Die Lärmauswirkungen
des angrenzenden Hochschul-Sportplatzes wurden gutachterlich
unter Berücksichtigung eines künftig intensivierten Spielbetriebs auch mit
American Football geprüft. Gemäß Berechnungen ist ein Spielbetrieb mit
50 Zuschauern außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten durchgängig möglich. Die
Richtwerte für ein Mischgebiet werden am nächstgelegenen Baufeld und im
Änderungsgebiet eingehalten.
Aus Gründen des Lärmschutzes für das angrenzende Baufeld C ist die
Gemeinschaftsstellplatzanlage als überdachte Stellplatzanlage auszubilden.
5. Küstenschutz,
Hochwasserschutz, Umweltbericht
Das Änderungsgebiet liegt im 150 m Küstenschutzstreifen nach
Landesnaturschutzrecht. Wegen der baulichen Vorprägung und unter Berücksichtigung des B-Plans
Nr. 38 berührt auch die Planänderung die Belange des Küstenschutzstreifens nicht nachteilig.
Die Ausnahmegenehmigung
der unteren Naturschutzbehörde vom Küstenschutzstreifen zum B- Plan Nr. 38 gilt
fort.
Die Flächen östlich des Ostseeküstenradwegs
liegen unterhalb des Bemessungs-hochwasserstands
von 2,60 m NHN (entspricht ca. 2,45 m HN) und sind deshalb bei erhöhten Außenwasserständen überflutungsgefährdet.
Mangels Küstenschutzmaßnahmen des
Landes wird deshalb als Hochwasserschutzmaßnahme die Fußbodenhöhenlage in den zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen im Erdgeschoss auf mindestens
2,60 m NHN (ca. 2,45 m HN) festgelegt. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen sind
gegen Auftrieb zu
sichern.
Zum Bebauungsplan erfolgt eine Umweltprüfung. Die
Umweltauswirkungen der Planung sind im Umweltbericht erläutert; dieser ist Teil
der Begründung. Bei Durchführung der geplanten Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe
in Natur und Landschaft sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild, Kultur-/Sachgüter
und Mensch sind durch die
Planänderung nicht zu
erwarten. Die Durchführung der Maßnahmen ist
vertraglich gesichert. Von der Planänderung gehen
somit keine erheblichen umweltrelevanten Auswirkungen aus.
Im Flächennutzungsplan ist für den
Hafenbereich Schwedenschanze die Zweckbestimmung Sportboothafen verankert, die auch die landseitigen
Sonderbauflächen
des ehemaligen Militärhafens Schwedenschanze einbezieht. Die
Planänderung ist aus dem rechtswirksamen
Flächennutzungsplan entwickelt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ist die bauplanungsrechtliche
Voraussetzung für die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts eines gemischt
genutzten Hafenstandortes auch mit Wohnen und Ferienwohnen. Um das
Planverfahren abzuschließen, bedarf es eines Abwägungs- und
Satzungsbeschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung nicht gefolgt wird,
besteht die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes aufgrund von
Abwägungsmängeln.