Sachverhalt:
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Frankenvorstadt, östlich der Smiterlowstraße und damit auch im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadtinsel“ gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB). Die Bürgerschaft hat am 14.10.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans für das Areal zwischen Frankendamm, Otto-Voge-Straße, Smiterlowstraße und Wulflamufer beschlossen. Anlass für die Planaufstellung waren die städtebaulichen Missstände, die durch Gebäudeleerstand, Baulücken und Gewerbebrachen in diesem Bereich entstanden waren.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf der Grundlage des Vorentwurfs im Juni 2014 durchgeführt, parallel dazu erfolgte auch die erste Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
In den zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurde insbesondere auf die Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch die frühere gewerbliche Nutzung (ehemalige Wäscherei), die Lärmbelastungen (Straßenverkehr sowie Lieferverkehr zum Verbrauchermarkt) und die hohe Stellplatznachfragen hingewiesen. Aufgrund der zwischenzeitlich am Frankendamm und der Otto-Voge-Straße realisierten Bauvorhaben zeigte sich, dass das Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes nur für den ehemals gewerblich genutzten Bereich an der Smiterlowstraße bestand. Der Geltungsbereich des Plangebietes wurde entsprechend von ursprünglich 2,8 ha auf 0,64 ha zum Entwurf verkleinert. Die Grundstücke im angepassten Geltungsbereich sind überwiegend im städtischen Eigentum bzw. der Ankauf von der Stadt/SES ist kurzfristig beabsichtigt.
Die innerstädtische Lage und Größe des Plangebietes sowie die vorgesehene Nutzung lassen eine Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung zu.
Nach dem Bürgerschaftsbeschluss über die Auslegung im Dezember 2016 lag der Bebauungsplanentwurf vom 10. Januar bis 10. Februar 2017 öffentlich aus. Parallel hatten die Behörden, Nachbargemeinden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Planung von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange überwiegend zugestimmt wird. Einzelne Anwohner lehnten die geplante 3-Geschossigkeit und somit Höhe der Gebäude ab.
Beschlussvorschlag
:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange geäußerten Anregungen werden gemäß Anlage
(B61_Abwägungsvorschlag_August_2017) abgewogen.
Den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird:
a) teilweise
gefolgt:
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachbereich Kataster und Vermessung,
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachdienst Bau und Planung, Bauleitplanung
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachbereich Umweltschutz,
Robert und Jana
Schwols,
Thomas Schwols,
Heinz Backhaus,
b) nicht gefolgt:
Landkreis Vorpommern-Rügen,
Fachbereich Naturschutz.
2. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches gemäß der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S 2414) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) sowie nach § 86 der Landesbauordnung
Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344) geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V 2017, S. 106, 107)
wird der Bebauungsplan Nr. 61 „Östlich der Smiterlowstraße“ gelegen im
Stadtteil Frankenvorstadt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den
textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften in der Fassung vom August 2017 als Satzung beschlossen. Die
beiliegende Begründung mit Anlagen vom August 2017 wird gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Die im
Bebauungsplanverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden inhaltlich eingehend
geprüft und der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet (siehe Anlage 2).
Die Hinweise vom Staatlichen
Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern; Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Bergamt Stralsund;
Betrieb für Bau und
Liegenschaften M-V; Hauptzollamt Stralsund; Deutsche Telekom Technik GmbH;
Kabel Deutschland; Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei,
Brand- und Katastrophenschutz; Landesamt für innere Verwaltung M-V, Amt für
Geoinformation, Vermessungs- u. Katasterwesen; Landkreis Vorpommern-Rügen,
Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz, Fachbereich Kataster und Vermessung,
Fachbereich Wasserwirtschaft; SWS Energie GmbH; REWA GmbH; werden zur Kenntnis
genommen. Sie beziehen sich nicht auf die Festsetzungen und Inhalte des
Bebauungsplans und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf
allgemein geltende Gesetze, Vorschriften und Regeln hingewiesen, insbesondere
solche die bei der Erschließung und bei der Bauausführung zu berücksichtigen
sind, oder es wurden sonstige Informationen u.a. zu den Altlasten gegeben.
Es wird vorgeschlagen, den Anregungen nachfolgender Behörden, der
Öffentlichkeit und der sonstigen Beteiligten (siehe Anlage)
teilweise zu folgen:
Landesamt für
Kultur und Denkmalpflege,
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachbereich Kataster und Vermessung,
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachdienst Bau und Planung, Bauleitplanung,
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachbereich Umweltschutz,
NABU Nordvorpommern
e. V.
Robert und Jana
Schwols,
Thomas Schwols,
Heinz Backhaus,
nicht zu folgen:
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachbereich Naturschutz.
Die Anregungen der
beteiligten städtischen Ämter wurden, soweit sie für die Planung relevant
waren, berücksichtigt.
Die nun vorliegende Satzungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 61 hat
nachfolgenden wesentlichen Inhalt:
1. Art und Maß
der baulichen Nutzung
Das Baugebiet wird entsprechend dem Charakter der umliegenden Bebauung
überwiegend als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Wohnnutzung prägt
den Charakter des allgemeinen Wohngebiets (WA). Neben dem Wohnen sind weitere
Nutzungen zulässig, wie die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise
zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen.
Das langgestreckte Grundstück der ehemaligen Wäscherei (Flurstücke 22/2
u. 20/1) ragt weit in den Hofraum der
Grundstücke entlang des Frankendamms hinein, die neben der Wohnnutzung auch
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Der östliche Teil des Flurstücks 22/2
wird deshalb auch als Mischgebiet (MI) festgesetzt, in dem nur untergeordnete
bauliche Anlagen und Freiflächen zulässig sind.
Entlang der Smiterlowstraße sind zwingend zweigeschossige bzw. zwei- bis
dreigeschossige, traufständige Wohngebäude vorgesehen, die sich höhenmäßig gut
in die Umgebungsbebauung einordnen. Mit der Reduzierung der Geschossigkeit von
3 auf 2 Vollgeschosse an der Ecke zur Otto-Voge-Straße wird der Anregung der
angrenzenden Nachbarn teilweise gefolgt.
Um an der Smiterlowstraße eine markante, den Straßenraum fassende
Bebauung zu entwickeln, ist eine abweichende Bauweise mit Gebäudelängen von 24
bis 30 m und seitlichem Grenzabstand festgesetzt. Damit wird der Bau von drei
Gebäuden mit insgesamt ca. 25 Wohnungen ermöglicht. Zur Smiterlowstraße wird
eine Baulinie vorgegeben, um eine geordnete Bauflucht mit Vorgärten entwickeln
zu können, wie sie auch an der gegenüberliegenden Straßenseite besteht.
Im allgemeinen Wohngebiet ist die Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,3
festgesetzt. Neben den Wohnhäusern soll auch eine Tiefgarage errichtet werden,
die den überwiegenden Teil des Innenhofes einnimmt. Um die Tiefgarage zu
ermöglichen, darf die zulässige GRZ durch bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Die maximale
Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,9.
Im Mischgebiet gilt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 zuzüglich
Nebenanlagen und Stellplätzen maximal 0,8. Es wird nur ein Vollgeschoss
festgesetzt, da hinter der Gebäudereihe am Frankendamm keine weiteren
Hauptgebäude zulässig sein sollen.
2. Gestalterische
Festsetzungen
Im allgemeinen Wohngebiet sind rot bis rotbraunen Dächer mit einer
Dachneigung von 35° bis 50° vorgesehen. Für das benachbarte als Denkmalbereich
ausgewiesene Bürgermeisterviertel wurde eine Vorgartensatzung erlassen.
Aufgrund des Umgebungsschutzes werden auch für die Vorgärten im allgemeinen
Wohngebiet gestalterische Festsetzungen getroffen. Die Vorgärten sind als Ziergärten anzulegen
und können mit maximal 1 m hohen Laubhecken eingefriedet werden. Die Abfallbehälter sind zu umpflanzen.
Werbeanlagen dürfen maximal 0,5 m² groß sein. Selbstleuchtende Schilder,
Warenautomaten und Fahnen sind unzulässig.
3. Erschließung
Der
innerstädtische Baustandort ist über den Frankendamm / Greifswalder Chaussee an
das überörtliche Straßennetz angeschlossen. Die Erschließung ist durch die
bestehende Smiterlowstraße gesichert. Die stadttechnische Versorgung erfolgt
durch den Anschluss an vorhandene, öffentliche Leitungen. Z. Zt. erfolgt die
Regen- und Schmutzwasserentsorgung in einen Mischwasserkanal. Ab dem Jahr 2023 ist der Bau eines neuen
Regenwasserkanals geplant. Der
Bebauungsplan setzt für die Smiterlowstraße einen öffentlichen Straßenraum von
13,5 m fest. Die Straße soll durch eine
Baumreihe, beidseitiges Parken und Gehwege neu gestaltet werden.
Zur
Unterbringung des Stellplatzbedarfs aus der geplanten Wohnbebauung ist eine
Tiefgarage vorgesehen. Ebenerdige Stellplätze und Garagen werden im allgemeinen
Wohngebiet ausgeschlossen. Die Lage der Zufahrt zur Tiefgarage von der
Smiterlowstraße sowie die zu unterbauende Hoffläche werden festgesetzt.
Angesichts der bestehenden Parkraumdefizite im Umfeld sind in der Tiefgarage
auch Angebote für das benachbarte Wohnen zu schaffen.
4.
Grün- und Ausgleichsmaßnahmen
Das im
Jahr 2015 beräumte, ehemalige Autohausgrundstück ist weitgehend ohne Bewuchs.
Dagegen haben Rank- und Kletterpflanzen, sowie Gehölze das brachgefallene
Wäschereigrundstück flächig überwuchert. Dieser Grünbestand kann aufgrund der
notwendigen Sanierung der Altlasten und der geplanten Neubebauung nicht
erhalten werden.
Die
Anregung der unteren Naturschutzbehörde, den Zeitraum, in dem das Fällen von
Bäumen verboten ist, im Bebauungsplan festzusetzen, kann nicht gefolgt werden,
da dies nicht Regelungsinhalt der verbindlichen Bauleitplanung nach
Baugesetzbuch ist. Gesetzliche Grundlage für den Artenschutz ist das
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39, Abs. 5, Nr. 2) und dies gilt in und außerhalb
von Bebauungsplänen. Dieses sichert den von der Behörde verfolgten Schutz.
Entlang
der Smiterlowstraße wird auf der Ostseite eine Baumreihe festgesetzt und die
Vorgärten sollen gärtnerisch gestaltet werden. Da im allgemeinen
Wohngebiet ebenerdige Garagen und
Stellplätze ausgeschlossen sind, steht der Hofraum für eine Begrünung zur
Verfügung. An der Grenze des Wohngebietes zur Nachbarbebauung sind Hecken- und
einzelne Baumpflanzungen vorgesehen. Die unvermeidbaren Eingriffe in den
geschützten Gehölzbestand können mit der insgesamt entlang der Smiterlowstraße
geplanten Baumreihe im Zuge der Straßensanierung ausgeglichen werden.
5.
Klimaschutz
Der
Bebauungsplan entspricht dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und
Boden. Es ist ein Areal im gewachsenen Siedlungsbereich in fußläufiger
Entfernung zur Altstadt und mit einer sehr guten Erreichbarkeit für Fußgänger,
Radfahrer und Stadtbus.
6.
Altlasten
Das
Grundstück der ehemaligen Wäscherei mit chemischer Textilreinigung (Flurstück
20/1 und 22/2) ist als Altlastenstandort bekannt. Aufgrund der gewerblichen
Nutzung wurde eine hohe Kontamination des Bodens sowie des oberen
Grundwasserleiters durch chlorierende Lösungsmittel, Benzol und weitere
Schadstoffe festgestellt. Es ist von einer Gefahr der Ausbreitung der
Schadstoffe auf angrenzende Grundstücke auszugehen. Ohne eine Beseitigung der
Kontaminationen ist eine Umnutzung des Areals untersagt. Darüber hinaus sind
auf dem ehemaligen Autohausgrundstück (Flurstück 24/1) im Bereich des ehemaligen
Schweröltanks Belastungen nachgewiesen worden.
Im
Bebauungsplan werden die betroffenen Bereiche, als Flächen deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Vor
Realisierung der Planung ist die Beseitigung der Bodenverunreinigungen zwingend
erforderlich. Vorab sind detaillierte Schadstoffuntersuchungen durchzuführen
und ein Sanierungsplan zu erstellen.
7.
Immissionsschutz
Um
mögliche Konflikte bezüglich des zu erwartenden Gewerbe- und Verkehrslärms
abschätzen zu können, wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Für die
Planung relevant ist der Gewerbelärm, der vom nördlich gelegenen
Verbrauchermarkt ausgeht. An der
nordöstlichen Ecke der geplanten Wohnbebauung wurde eine geringfügige
Überschreitung der Lärmrichtwerte ermittelt, welche durch eine entsprechende
Grundrissgestaltung ausgeglichen werden kann.
Bei der
Berechnung des Verkehrslärms wird von einer
Zunahme des Verkehrsaufkommens von
1.500 Kfz/Tag zukünftig auf 1.900 Kfz/Tag ausgegangen. Die Orientierungswerte
der DIN 18005 können häufig in vorbelasteten Bereichen wie diesem, nicht
eingehalten werden. Aufgrund der ermittelten Außenlärmpegel ist die zur
Otto-Voge-Straße orientierte Bebauung dem Lärmpegelbereich III nach DIN 4109
zuzuordnen. Im Bebauungsplan wird deshalb für die an der Otto-Voge-Straße
liegenden Wohnräume ein Schalldämmmaß von mindestens 35 dB und für Büroräume
ein Schalldämmmaß von 30 dB festgesetzt.
Die im städtebaulichen Rahmenplan Frankenvorstadt formulierten Ziele der Sanierung werden durch den Bebauungsplan konkretisiert und verbindlich festgesetzt. Dies betrifft die geplante Blockrandbebauung auf der Ostseite der Smiterlowstraße und die Unterbringung der für das Wohngebiet notwendigen Stellplätze.
Das
Areal ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche
dargestellt. Im Bebauungsplan wird überwiegend die Wohnnutzung festgesetzt. Die
geplante Nutzung stimmt mit der Darstellung im FNP somit überein. Der
Bebauungsplan gilt als aus dem FNP entwickelt.
Alternativen:
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche Voraussetzung für die
geplante städtebauliche Entwicklung. Um das Planverfahren abzuschließen, bedarf
es eines Abwägungs- und Satzungsbeschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung
nicht gefolgt wird, besteht die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes
aufgrund von Abwägungsmängeln.