Sachverhalt:
Mit der
EG-Umgebungslärmrichtlinie, dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und der Novellierung des § 47 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) liegen verbindliche Rechtsgrundlagen
für die Lärmminderungsplanung vor.
Auf Grundlage
dieser waren bis 2012 durch betroffene Gemeinden für Bundesfern-, Landes- oder
grenzüberschreitende Hauptverkehrsstraßen (HVStr) mit > 6 Mio. Kfz/Jahr =
16.400 Kfz/Tag (1. Stufe) Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Hansestadt
Stralsund war hierbei nicht betroffen. In einer 2. Stufe waren bis Ende 2013
Lärmaktionspläne für diese HVStr mit > 3 Mio. Kfz/Jahr = 8.200 Kfz/Tag
aufzustellen. Die Hansestadt Stralsund ist mit 2. Stufe betrof-fene Gemeinde
und in der Pflicht, einen Lärmaktionsplan aufzustellen und zu beschließen.
Als freiwillige Leistung nahm die Hansestadt Stralsund
zusätzlich zu den nach Umgebungs-lärmrichtlinie definierten
Hauptverkehrsstraßen örtliche Hauptverkehrsstraßen mit vergleich-baren
Verkehrsmengen in die Untersuchung auf.
Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan, auf dessen
Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare
Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die öffentliche Verwaltung ist er
insofern verbindlich, dass sie in Planungsverfahren, etwa bei der Aufstellung
eines Bebauungsplans, und bei behördlichen Entscheidungen die Aus-sagen des
Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange des
Umwelt-schutzes, der Wirtschaft usw. zu berücksichtigen hat. Der Aktionsplan
ist alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde im Ausschuss für Bau, Umwelt und Stadtent-wicklung im Oktober 2016 vorgestellt. Im November 2016 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslage statt. Hinweise und die Stellungnahmen hierzu sind tabellarisch zusammen-gefasst (Anlage 2). Es ergaben sich keine weiteren aufzunehmenden Maßnahmen zu den im ausgelegten Entwurf.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Lärmaktionsplan Stralsund wird
Handlungsgrundlage zur Lärmminderungsplanung in der Hansestadt Stralsund.
2.
Bei allen relevanten städtischen
Planungen (z. B. Straßenausbau, Aufstellung von Bauleitplänen etc.) sind die
Umsetzungsmöglichkeiten der Maßnahmen des Lärmaktionsplanes in die Abwägung mit
einzubeziehen.
Lösungsvorschlag:
Aus
den Handlungsschwerpunkten werden zusammenfassend folgende
Lärmminderungsmaßnahmen abgeleitet:
· Prüfung der Möglichkeiten von
Geschwindigkeitsreduzierungen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) auf 30 km/h (T 30
nachts)
· Beruhigung des Kfz-Verkehrsflusses und
Attraktivitätserhöhung des Fahrradverkehrs
· Umgestaltung von Kreuzungen mit dem
Ziel, die Lärmquelle von der Bebauung abzurücken und das
Beschleunigungsrauschen zu reduzieren
· Querschnittsanpassungen überbreiter
Straßenabschnitte mit gezielter Abstandsvergrößerung zur Straßenrandbebauung.
Die
detaillierten Lärmminderungsmaßnahmen sind in der Anlage 1 (S. 18, Abb. 7)
grafisch in einem Übersichtsplan dargestellt worden. Die Einzelmaßnahmen sind
in Maßnahmenblättern ortsbezogen zusammengefasst und in ihrer Wirkung
beschrieben (Anlage 1, Beschreibung der Maßnahmen S. 20-32).
Weiterhin werden als vorbeugender Schutz vor Lärm
"ruhige Gebiete" festgelegt. (Anlage 1, Kapitel 3.2, Abb. 4).
Diese Gebiete sollen keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder
Freizeitlärm ausgesetzt bzw. vor diesem geschützt werden.
Alternativen:
Es sind keine Alternativen vorhanden. Die Erstellung eines
Lärmaktionsplanes wird gesetz-lich gefordert.