Sachverhalt:

 

Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie, dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und der Novellierung des § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) liegen verbindliche Rechtsgrundlagen für die Lärmminderungsplanung vor.

 

Auf Grundlage dieser waren bis 2012 durch betroffene Gemeinden für Bundesfern-, Landes- oder grenzüberschreitende Hauptverkehrsstraßen (HVStr) mit > 6 Mio. Kfz/Jahr = 16.400 Kfz/Tag (1. Stufe) Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Hansestadt Stralsund war hierbei nicht betroffen. In einer 2. Stufe waren bis Ende 2013 Lärmaktionspläne für diese HVStr mit > 3 Mio. Kfz/Jahr = 8.200 Kfz/Tag aufzustellen. Die Hansestadt Stralsund ist mit 2. Stufe betrof-fene Gemeinde und in der Pflicht, einen Lärmaktionsplan aufzustellen und zu beschließen.

 

Als freiwillige Leistung nahm die Hansestadt Stralsund zusätzlich zu den nach Umgebungs-lärmrichtlinie definierten Hauptverkehrsstraßen örtliche Hauptverkehrsstraßen mit vergleich-baren Verkehrsmengen in die Untersuchung auf.

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie in Planungsverfahren, etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, und bei behördlichen Entscheidungen die Aus-sagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange des Umwelt-schutzes, der Wirtschaft usw. zu berücksichtigen hat. Der Aktionsplan ist alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

 

Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde im Ausschuss für Bau, Umwelt und Stadtent-wicklung im Oktober 2016 vorgestellt. Im November 2016 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslage statt. Hinweise und die Stellungnahmen hierzu sind tabellarisch zusammen-gefasst (Anlage 2). Es ergaben sich keine weiteren aufzunehmenden Maßnahmen zu den im ausgelegten Entwurf.


Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Lärmaktionsplan Stralsund wird Handlungsgrundlage zur Lärmminderungsplanung in der Hansestadt Stralsund.

2.    Bei allen relevanten städtischen Planungen (z. B. Straßenausbau, Aufstellung von Bauleitplänen etc.) sind die Umsetzungsmöglichkeiten der Maßnahmen des Lärmaktionsplanes in die Abwägung mit einzubeziehen.

 


 

 

 

Lösungsvorschlag:

 

Aus den Handlungsschwerpunkten werden zusammenfassend folgende Lärmminderungsmaßnahmen abgeleitet:

 

·    Prüfung der Möglichkeiten von Geschwindigkeitsreduzierungen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) auf 30 km/h (T 30 nachts)

·    Beruhigung des Kfz-Verkehrsflusses und Attraktivitätserhöhung des Fahrradverkehrs

·    Umgestaltung von Kreuzungen mit dem Ziel, die Lärmquelle von der Bebauung abzurücken und das Beschleunigungsrauschen zu reduzieren

·    Querschnittsanpassungen überbreiter Straßenabschnitte mit gezielter Abstandsvergrößerung zur Straßenrandbebauung.

 

Die detaillierten Lärmminderungsmaßnahmen sind in der Anlage 1 (S. 18, Abb. 7) grafisch in einem Übersichtsplan dargestellt worden. Die Einzelmaßnahmen sind in Maßnahmenblättern ortsbezogen zusammengefasst und in ihrer Wirkung beschrieben (Anlage 1, Beschreibung der Maßnahmen S. 20-32).

 

Weiterhin werden als vorbeugender Schutz vor Lärm "ruhige Gebiete" festgelegt. (Anlage 1, Kapitel 3.2, Abb. 4). Diese Gebiete sollen keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt bzw. vor diesem geschützt werden.

 


Alternativen:

 

Es sind keine Alternativen vorhanden. Die Erstellung eines Lärmaktionsplanes wird gesetz-lich gefordert.