Einreicherin: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund
beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt in allen Gesellschaften, in denen er die
Hansestadt vertritt, durch Satzungsänderungen, Änderungen des
Gesellschaftervertrages oder andere Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dem
Paragraphen 73 (1) Nr. 8 KV M-V Rechnung getragen wird und zukünftig bei allen
neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit Geschäftsführern der städtischen
Unternehmen durch eine entsprechende Klausel sichergestellt wird, dass eine
Veröffentlichung der Gehälter problemlos möglich ist.
Begründung:
Bisher sind die Gehälter der
Geschäftsführer der städtischen Gesellschaften nicht vollumfänglich (sprich auf
jeden einzelnen GF rückschließbar) öffentlich einsehbar. Da die Gesellschaften
mit öffentlichen Mitteln agieren, ist hier jedoch mehr Transparenz geboten.
Um dies zu korrigieren (dies sieht die Kommunalverfassung ausdrücklich vor),
soll bei allen zukünftigen Abschlüssen von Arbeitsverträgen mit
Geschäftsführern auf eine entsprechende Klausel geachtet werden. In den
Ausschreibungen zu den Stellen ist ein entsprechender Hinweis zu vermerken.
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§ 73 (1) Nr. 8 KV M-V:
Ist
eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit maßgeblichem Einfluss an einem
Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts
beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass
8. in
der Satzung oder im Gesellschaftervertrag geregelt ist, dass § 286 Absatz 4
und § 288 des Handelsgesetzbuches im Hinblick auf die Angaben nach § 285
Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches keine Anwendung
findet.