Betreff
Annahme einer Sachspende für den St. Jürgen Friedhof Stralsund
Vorlage
B 0081/2016
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Gemäß Dienstanweisung Nr. 03/2012 vom 25.04.2013 wurde das Verfahren für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt. Die Bürgerschaft hat bei einer Wertgrenze über 1.000 EUR über die Annahme der Spende zu entscheiden.

Bei der Spende handelt sich um eine Sachspende für den St. Jürgen Friedhof Stralsund.

 

Der ehemalige St. Jürgen Friedhof wird als kulturhistorisch bedeutsames Denkmal auf der Denkmalliste der Hansestadt Stralsund geführt. Aus denkmalpflegerischer Sicht ist es Ziel, jegliche Spuren der Begräbniskultur an diesem Ort zu erhalten. Bei der Sachspende handelt sich um diverse restauratorische Arbeiten, die am Grabmal der "Grabstelle C.A. Beug" in Form von Verfugungen, Reparatur von Obersims und Segment vorn, Reinigung und Imprägnierung vorgenommen wurden. Begünstigte ist die Hansestadt als Eigentümerin der Anlage,  private Nutzungsrechte an der Grabstelle bestehen nicht.

Bei der Spenderin Frau Charlotte Nissen handelt es sich um eine Vertreterin des Familienverbandes Beug, als direkte Nachfahren von C.A. Beug. Da die geplanten restauratorischen Arbeiten an der "Grabstelle C.A. Beug" mit den Erhaltungs-und Entwicklungsabsichten für das Denkmal "St. Jürgen Friedhof" im Einklang stehen, wurde aus gartendenkmalpflegerischer Sicht die Zustimmung zur Ausführung erteilt. Die Spenderin ließ die Leistung in 2015 ausführen. Der Wert der Sache wurde durch die Spenderin i.F. der Rechnung des beauftragten Steinmetzmeisters nachgewiesen.

Die Annahme des Angebotes einer Zuwendung im Sinne des § 44 Abs. 4 KV M-V wurde vom Senator und 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters und Leiter des Amtes 60, Herrn Hartlieb, am 29.11.2016 erklärt.

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt:

Die Sachspende in Höhe von 3.854,10 EUR wird angenommen.

 

 


Lösungsvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Annahme der Sachspende.

 


Alternativen:

Eine Ablehnung der Zuwendung würde die unverzügliche Rückgabe der Sache verlangen. Dies ist wegen der Art der Zuwendung nicht möglich. .