Betreff
Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand
Einreicher: Thoralf Pieper, CDU/FDP-Fraktion
Vorlage
kAF 0111/2016
Art
kleine Anfrage

Anfrage:

  1. Beabsichtigen die Hansestadt Stralsund sowie ihre Unternehmen und Beteiligungen bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt einen sog. Optionsantrag nach § 27 Abs. 22 UStG zu stellen? Wenn nein, warum nicht?
  2. Welche (indirekten) Auswirkungen hat § 2 b UStG auf die Hansestadt Stralsund, kommunale Unternehmen bzw. Beteiligungen sowie die Einwohner der Hansestadt Stralsund, die Sportvereine und die weiteren Vereine?
  3. Welche kommunalen Leistungen werden von der Umsatzsteuerpflicht erfasst bzw. nicht erfasst?

 


Aussprache: Ja/  Nein


Begründung: Mit der Novellierung der Umsatzbesteuerung werden u.a. Gemeinden grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die Gemeinden können allerdings gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2016 erklären, dass sie übergangsweise nach dem alten Recht behandelt werden wollen. In diesem Falle würden entgeltliche Aktivitäten und Leistungen bis zum Jahr 2021 nicht umsatzbesteuert. Wird bis zum Jahresende diese Erklärung nicht abgegeben, wird die Hansestadt bereits ab dem 01.01.2017 nach dem neuen Recht behandelt. Spätestens ab dem Jahr 2021 gilt die generelle Umsatzsteuerpflicht.

Von der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfasst, also Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

 

 

 

Thoralf Pieper

CDU/FDP-Fraktion