Sachverhalt:
Die
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Hansestadt Stralsund ist aus rechtlichen Gründen erforderlich, da mit der
geltenden Satzung eine Besteuerung in Form von Staffelsteuersätzen, übernommen
aus der damalig geltenden Mustersatzung für die Zweitwohnungssteuer in M-V,
erfolgt.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2014 in einer Klage gegen die Satzung der Stadt Konstanz wurde diese gleichgelagerte Satzung für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt, da die Staffelsteuersätze eine degressive Steuerentwicklung bewirkten und somit bei Anwendung die Steuerpflichtigen nach Artikel 3 des Grundgesetzes in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung verletzt werden.
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt
-
die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt
Stralsund
Lösungsvorschlag:
In
der nunmehr vorliegenden Satzung erfolgt eine Umstellung des Steuersatzes auf
eine prozentuale Besteuerung in Höhe von 10 % des jährlichen Mietaufwandes für
die Zweitwohnung.
Mit
der Einführung des prozentualen Steuersatzes werden die Steuerpflichtigen nicht
mehr in ihrem Recht auf Gleichbehandlung in der Besteuerung verletzt.
Es
erfolgt keine generelle Steuererhöhung. Gleichwohl wird im Vergleich zur
bisherigen Staffelmiete künftig ein Teil der Steuerpflichtigen einen höheren
Steuerbetrag und der andere Teil der Steuerpflichtigen einen geringeren
Steuerbetrag zu zahlen haben.
Der
prozentuale Steuersatz von 10 % des jährlichen Mietaufwandes entspricht dem durchschnittlichen Steuersatz anderer
Städte.
Des
Weiteren werden Vorgaben aus der Mustersatzung durch klarstellende Anpassungen
an diverse Rechtsprechungen mit dieser Satzung wie folgt geändert:
1. Die bisherige Jahresrohmiete (§ 4,
Abs. 2) wird durch den Begriff jährliche
Nettokaltmiete ersetzt und neu
definiert. Grund der Änderung ist, dass in der
bisherigen Praxis nicht immer eine
Feststellung der Jahresrohmiete möglich war, da
für einzelne Wohnungen keine
Bewertungen des Finanzamtes vorlagen.
2. Der Wohnungsbegriff (§ 2, Abs. 2)
wurde hinsichtlich seiner Ausstattung konkretisiert.
Alternativen:
Da
die bestehende Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des
Grundgesetzes verstößt und im Falle der Klage für nichtig erklärt werden würde,
gibt es zum Erlass einer neuen Satzung keine Alternative.