Sachverhalt:
In den letzten Jahren zeichnet sich in der Hansestadt Stralsund ein
stetiger Einwohnerzuwachs ab. Die Bevölkerung wuchs von 56.875 (2010) auf
58.241 (2015) [Quelle: MESO].
Damit ist eine positive Trendwende bei dem über zwei Jahrzehnten andauernden
Einwohnerrückgang zu verzeichnen. Mit dem Einwohnerwachstum ist auch weiterhin
der Bedarf nach Wohnraum gestiegen.
Im Rahmen der Fortschreibung des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes
(ISEK) der Hansestadt Stralsund (Beschl. Nr. 2015-VI-02-0177 vom 12.03.2015)
wurde eine Prognose für den Wohnraumbedarf bis 2030 erstellt. Im Ergebnis ist
die Zielsetzung formuliert worden, dass der künftige Bedarf eine langfristige,
kontinuierliche Entwicklung von Wohnbaustandorten erfordert.
Um die Attraktivität der Hansestadt Stralsund als Wohnort zu sichern und
weiter zu steigern, ist ein vielfältiges, vielgestaltiges Wohnraumangebot an
unterschiedlichen Standorten erforderlich.
Es werden ca. 60 bis 70 Einfamilienhäuser pro Jahr gebaut. Die aktuellen
Anfragen an Eigenheimgrundstücken können zurzeit nicht gedeckt werden. Insofern
besteht weiterhin ein Bedarf nach Eigenheimgrundstücken durch die hohe
Nachfrage.
Neben der anhaltenden Nachfrage nach attraktiven Bauplätzen in der Nähe
zum Strelasund, besteht ebenfalls eine hohe Baulandnachfrage an
Eigenheimgrundstücken mit Bezug zur Landschaft und vorzugsweise mit ländlichem
Charakter innerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Stralsund. Die bisher
erschlossenen Wohngebiete sind ausgelastet, im B-Plan Nr. 32 „Wohngebiet
Gärtnereigelände Andershof“, für das jetzt die Erschließung beginnt, gibt es
mehr Bewerber als Grundstücke und die im Planverfahren befindlichen Wohngebiete
B-Plan Nr. 64 „Wohngebiet nördlich der Studentensiedlung Holzhausen“, sowie
B-Plan Nr. 65 „Wohngebiet östlich der Hochschulallee“ decken den Bedarf an
Grundstücken mit landschaftsbezogenen Lagen und vorzugsweise mit ländlichem
Charakter innerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Stralsund nicht ab.
Die über Jahrhunderte gewachsene Siedlungsstruktur des Stadtteils
Voigdehagen verbindet die Qualitäten einer ruhigen, dörflich geprägten Lage mit
der räumlichen Nähe zur Infrastruktur im Stadtinneren. Die im südwestlichen
Bereich von Voigdehagen entlang des Voigdehäger Weges gelegene unbebaute Fläche
der vorherigen landwirtschaftlichen Nutzung u. a. mit Schweineställen und
Güllegrube wurde vor einigen Jahren teilweise für die Gefahrenabwehr
zurückgebaut. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich der
Brachfläche zwar als Mischgebiet dar, dieser Standort ist bedingt durch die
Altlastengefährdung der vorherigen Nutzung u. a. mit einer verfüllten Güllegrube,
sowie zur Nähe der Bundesstraße 105 und der Bahnstrecke (Stralsund-Grimmen) als
Wohnungsbaustandort schwerer zu entwickeln. Zudem kann dieser Standort durch
fehlende Verfügbarkeit der Grundstücke durch die Hansestadt Stralsund nicht
sofort entwickelt werden.
Im nördlichen Bereich von Voigdehagen, westlich des Voigdehäger Teiches
befindet sich eine etwa 3,23 ha große Fläche, welche sich im Eigentum der
Hansestadt Stralsund befindet. Dieser Standort eignet sich leichter zur
Entwicklung eines Wohnungsbaustandortes. Durch die Verfügbarkeit der Flächen,
im Eigentum der Hansestadt Stralsund, kann eine relativ zeitnahe Entwicklung
des Standortes erfolgen. Deshalb soll auf der bisher nicht für eine
Siedlungsentwicklung vorgesehenen Ackerfläche westlich des Voigdehäger Teiches
am südöstlichen Stadtrand ein Wohnungsbaustandort entstehen. Das Plangebiet
umfasst die im Eigentum der Hansestadt Stralsund stehende ca. 3,23 ha große
Ackerfläche westlich des Voigdehäger Teiches im Stadtgebiet Süd. Die
Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft der Hansestadt Stralsund (LEG) möchte die
städtischen Flächen erwerben und für den Eigenheimbau entwickeln. Geplant ist
eine Bebauung mit etwa 20 Eigenheimgrundstücken. Die vorgesehene Wohnnutzung am
geplanten Standort ist derzeit bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Baurecht
für die angestrebte Wohnungsbauentwicklung kann nur durch einen Bebauungsplan
geschaffen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im Stadtgebiet Süd, Stadtteil Voigdehagen gelegene Gebiet
„Wohngebiet westlich vom Voigdehäger Teich“ soll ein Bebauungsplan gemäß § 2
Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
Das ca. 3,23 ha große Plangebiet umfasst die Flächen der Gemarkung
Stralsund, Flur 1, des Flurstückes 50/2 anteilig. Es wird im Süden durch
Eigenheimgrundstücke, im Westen durch die Straße Voigdehagen, im Norden durch
Ackerflächen, im Westen durch den Voigdehäger Teich begrenzt (s. Anlage 1).
2. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes
für den Eigenheimbau. Die Besonderheiten von Orts- und Landschaftsraum sind bei
der Planung zu berücksichtigen.
3. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan, genehmigt mit Bescheid der
höheren Verwaltungsbehörde vom 08.05.1999, Az. 512.111-05.000 soll für eine ca.
3,23 ha große Teilfläche zwischen dem Voigdehäger Weg und dem Voigdehäger Teich
geändert werden. Der im Flächennutzungsplan bisher als Waldfläche mit der
Zweckbestimmung „Erholungswald“ dargestellte Änderungsbereich soll nun
überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt werden.
Der dem Flächennutzungsplan beigeordnete Landschaftsplan ist ebenfalls
zu ändern.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Es soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan mit Umweltbericht und
Grünordnungsplan aufgestellt und der Aufstellungsbeschluss für die Einleitung
des Planverfahrens gefasst werden. Der Aufstellungsbeschluss für die Einleitung
des Planverfahrens sollte baldmöglichst gefasst werden.
Mit der geplanten Entwicklung am vorgesehenen Standort kann weiterer
Wohnraum geschaffen werden, in einem Stadtgebiet mit dörflichem Charakter
geprägten Wohnen, welches infrastrukturell gut erschlossen ist. Es soll ein
Wohnungsbaustandort entstehen, dessen Bebauung möglichst von der
naturräumlichen Stadtrandlage profitiert und der sich harmonisch in die Umgebung
einfügt.
Der Entwicklung des Baugebiets am Stadtrand kommt bei der Neugestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes in diesem Raum eine große Bedeutung zu. Um die
angestrebte städtebauliche Entwicklung des Plangebietes und dessen
Neugestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu sichern, soll zunächst das
städtebauliche Konzept für das geplante Wohngebiet, die Gestaltung der
Freiraumanlagen und der Grünstrukturen erarbeitet werden.
Das Plangebiet umfasst die Flächen der Gemarkung Stralsund, Flur 1, des
Flurstückes 50/2 anteilig. Es wird im Süden durch Eigenheimgrundstücke, im
Westen durch die Straße Voigdehagen, im Norden durch Ackerflächen, im Westen
durch den Voigdehäger Teich begrenzt (s. Anlage 1).
Zudem liegt das Plangebiet teilweise im 50 m breiten
Gewässerschutzstreifen gemäß Naturschutzausführungsgesetz M-V (§ 29 Abs. 1
NatSchAG M-V), in dem bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen. Abhängig
vom städtebaulichen Konzept wird im Bebauungsplanverfahren ggf. die
Zulässigkeit von Ausnahmen von diesem Bauverbot zu klären sein.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet als
Waldfläche mit der Zweckbestimmung „Erholungswald“ dar. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Um dem Entwicklungsgebot
entsprechen zu können, müssen die Darstellungen des Flächennutzungsplans in
„Wohnbauflächen“ geändert werden. Der dem FNP beigeordneten Landschaftsplan
stellt das Plangebiet als Flächen zur Entwicklung von Erholungswald dar und ist
Bestandteil des Hauptgrünzuges „Andershofer Senke mit Verbindung zum
Voigdehäger Teich“, dieser ist ebenfalls anzupassen.
Der vorhandene Grünbestand ist zu berücksichtigen bzw. auszugleichen.
Zum Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan erstellt, der die Eingriffe in
Natur und Landschaft erfasst und beurteilt. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen
werden durch den Grünordnungsplan festgelegt.
Die Durchführung der Gebietserschließung, Kompensationsmaßnahme usw. für
die geplante Wohnungsbauentwicklung wird zwischen der LEG, der Stadt und der
REWA mbh vor Abschluss des Planverfahrens in einem Erschließungsvertrag
geregelt.
Alternativen:
An diesem Standort besteht kein Baurecht für eine Wohngebietsentwicklung
nach § 34 BauGB. Wenn hier ein Wohnungsbaustandort entstehen soll, gibt es zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungs- und
Landschaftsplanes keine Alternative.