Sachverhalt:
Das Plangebiet umfasst die seit 1991 aufgelassene, ca. 7,8
ha große Gewerbebrache der ehemaligen Gärtnerei Andershof im Stadtteil
Andershof südlich des Andershofer Teichs, zwischen der Greifswalder Chaussee
und der Bahnstrecke Stralsund – Greifswald. Im Geltungsbereich liegen außerdem
die bereits bebauten Einfamilienhausgrundstücke Andershofer Ufer Nr. 28 und 30
sowie die Straße Alte Gärtnerei bis zur Einmündung in die Straße Zum alten
Gutshof.
Das Verfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 32 wurde mit Beschluss der Bürgerschaft vom 18.11.1993 (Beschl.-Nr. 469-09/93) eingeleitet mit dem Planungsziel, das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Andershof zu einem Wohnungsbaustandort zu entwickeln. Nach mehrfach wechselnden Investoren und Baukonzepten wurde das Projekt ab 2012 gemeinsam mit der Landesgrunderwerb Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LGE) weiter geführt, die das Grundstück aus privater Hand erwarb.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanvorentwurf vom April 2013 erfolgte im Mai 2013. Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, insbesondere zum Schutz vor Bahnlärm, zu forstrechtlichen, artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belangen fanden im Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom September 2015 Berücksichtigung.
Nach dem Bürgerschaftsbeschluss vom 10.Dezember 2015 lag der Entwurf zum B-Plan Nr. 32 vom 11. Januar bis 12. Februar 2016 öffentlich aus. Parallel dazu hatten die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Planung wurde grundsätzlich zugestimmt. Anregungen und Hinweise wurden gegeben u.a. zum Lärm- und Erschütterungsschutz, zur geplanten Waldumwandlung, zum Bau eines Regenreinigungsbeckens im gesetzlichen 50-m-Gewässerschutzstreifen, zur Ausbildung und zur Unterhaltung der Anlage, zum Artenschutz und zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
Einige Anlieger der Alten Gärtnerei äußerten Bedenken gegen den geplanten durchgehenden Straßenverlauf der bisherigen Stichstraße. Ein Anlieger des Ahornweges befürchtet nachteilige Auswirkungen durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen des neuen Wohngebietes; ein Grundstückseigentümer befürchtet Beeinträchtigungen durch die heranrückende neue Wohnbebauung.
Das Ziel des B-Planes Nr. 32 besteht in der Bereitstellung von dringend
nachgefragten und im Stadtgebiet kaum mehr vorhandenen Baugrundstücken für den
Einfamilienhausbau. Nach einer nahezu vierjährigen intensiven
Projektentwicklung strebt die LGE jetzt schnellstmöglich die Rechtskraft des
B-Planes an, um im Sommer 2016 mit der Erschließung des Wohngebietes beginnen
zu können.
Der Andershofer Teich liegt nicht im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 32. Wenn eine Steganlage hier naturschutzrechtlich genehmigungsfähig wäre, könnte sie unabhängig vom B-Plan gebaut werden. Deshalb ist die Prüfung der Möglichkeiten zur Errichtung eines neuen Angelsteges im Bereich der noch vorhandenen Buhnenpfähle nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens.
Nach der fachgerechten
Beseitigung von Altlasten und Schadstoffen ab 2013 konnte in enger Abstimmung
mit der Bodenschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen die Beräumung und
Entsorgung auch des mit Glasbruch kontaminierten Bodens im Mai 2015 abgeschlossen werden.
Für den aus zwingenden technischen und topografischen Gründen
erforderlichen Bau einer
Regenwasserreinigungsanlage im 50 m-Gewässerschutzstreifen des
Andershofer Teichs und für den Bau der Lärmschutzwand in diesem Bereich wurde
die Ausnahme vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen durch die untere
Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen erteilt. Die Erteilung der
wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde des Landkreises
Vorpommern-Rügen für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Andershofer
Teich steht in Aussicht. Damit kann die Regenwasserentsorgung aus dem
Plangebiet gesichert werden.
Die zuständige Forstbehörde stimmte der Umwandlung der von der Planung
betroffenen Waldflächen i.S. Landeswaldgesetz M-V in eine Wohngebietsnutzung
zu. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde dafür der Genehmigungsbescheid erteilt.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
- Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
2013, 2015 und 2016 geäußerten Anregungen werden gemäß der Anlage 2
abgewogen.
- Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches gemäß der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S 2414) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20. Januar 2016 (GVOBl. M-V 2016, Nr. 2, S. 28 u. 29) wird der Bebauungsplan Nr. 32 „Wohngebiet Gärtnereigelände Andershof“ für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Andershof, gelegen im Stadtteil Andershof südlich des Andershofer Teichs und östlich der Bahnstrecke Stralsund – Greifswald, in der Fassung vom April 2016, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (Teil B) in der Fassung vom April 2016 als Satzung beschlossen. Die beiliegende Begründung mit Umweltbericht vom April 2016 wird gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Im Bebauungsplanverfahren waren Stellungnahmen von der Öffentlichkeit,
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Diese
wurden inhaltlich eingehend geprüft und der Vorschlag für die Abwägung
erarbeitet (siehe Anlage 2).
Hinweise von
-
Staatliches
Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Stralsund
-
Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistung der Bundeswehr, Bonn
-
Betrieb
für Bau und Liegenschaften MV
-
Hauptzollamt
Stralsund
-
Forstamt
Schuenhagen
-
Deutsche
Telekom Technik GmbH, Dresden
-
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH
- Landesamt für zentrale Aufgaben u. Technik der Polizei, Munitionsbergungsdienst
-
der SWS
Energie GmbH, Stralsund
-
der SWS
Telnet GmbH, Stralsund
- GDMcom GmbH
-
REWA
GmbH, Stralsund
-
Landesanglerverband
M-V
-
Wasser-
und Bodenverband „Barthe/Küste“
-
Familie
Ewert
werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich nicht auf die
Planinhalte und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf allgemein
geltende Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Belange hingewiesen, die
insbesondere bei den nachfolgenden Planungen, bei der Durchführung der Erschließung
und bei der Bauausführung zu berücksichtigen sind, oder es wurden redaktionelle
und sonstige Informationen mitgeteilt.
Es wird vorgeschlagen, den relevanten Hinweisen und Anregungen
nachfolgender Behörden, der Öffentlichkeit und der sonstigen Beteiligten
zu folgen:
-
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien- Region Ost
-
Forstamt
Schuenhagen
-
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachabteilung Wasserwirtschaft
-
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachabteilung Kataster und Vermessung
-
REWA
GmbH, Stralsund
-
Frau
Böttcher, Familie Rothe, Herr Foth
teilweise zu folgen:
-
Landesamt
für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
- Landkreis Vorpommern-Rügen, Fachabteilung Bauleitplanung
-
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachabteilung Naturschutz
-
Landkreis
Vorpommern-Rügen, Fachabteilung Brand- und Katastrophenschutz
-
Feuerwehr
Stralsund
-
BUND
Landesverband M-V, Schwerin
-
NABU
Nordvorpommern e. V., Barth
-
Familie
Stegemann, Herr Nickel, Frau Schubert, Herr Schult, Familie Bethke, Herr
Treciok und Herr Wilhelm, Familie John
nicht zu folgen:
-
Staatliches
Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Stralsund
-
Herr
Seyfert, Frau Hanke.
Die städtischen Ämter haben der Planung zugestimmt, ihre relevanten
Hinweise fanden Berücksichtigung.
Die nun vorliegende Satzungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 32 hat
nachfolgenden wesentlichen Inhalt:
1. Art und Maß
der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden als ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Es
erfolgt eine Gliederung in 9 Teilbereiche. Zulässig sind hier Wohngebäude,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Räume für freiberuflich Tätige.
Der Versorgung des Gebietes dienende gastronomische Einrichtungen, nicht
störende Gewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe und Anlagen für Verwaltungen
sind nur im WA 1 und WA 2 in zentraler Lage an der Hauptzufahrt in das Gebiet
(Planstraße A) zugelassen. Ausgeschlossen werden im gesamten Gebiet
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für die Kleintierhaltung.
Entlang der Planstraße A können im WA 2 zweigeschossige Doppel- und
Reihenhäuser errichtet werden. In mittiger Lage sollen im WA 1 dreigeschossige
Stadtvillen das Zentrum des Gebietes prägen. Für den Einfamilienhausbau sind
ein- und zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser mit verschiedenen Dachformen
und Dachneigungen vorgesehen. Das städtebauliche Konzept, das Grundlage des
Bebauungsplanes ist, berücksichtigt bei der Festlegung der zulässigen
Geschossigkeit insbesondere auch die Lärmauswirkungen der angrenzenden
Bahntrasse.
In den WA 3-7 sind in den Wohngebäuden maximal zwei Wohnungen zulässig,
um einer zu hohen Nutzungsdichte im Wohngebiet entgegen zu wirken.
Mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 dürfen in allen
Wohngebieten 40% der Baugrundstücksflächen überbaut werden. Darüber hinaus darf
in den WA 2, 5, 6 mit einer nur eingeschossigen und von daher
flächenintensiveren Bebauung die zulässige GRZ für den Bau von Nebenanlagen,
Stellplätzen, Garagen usw. um 50% überschritten werden. Dieses gilt ebenso für
die beiden Bestandsgrundstücke im WA 8.
Die First- bzw. Gebäudehöhen differenzieren sich nach der zulässigen
Geschosszahl. Mit maximal 6,50 m, 10,0 m und
12,50 m über Straßenniveau folgen sie der üblichen Gebäudetypologie.
Um entlang der Erschließungsstraßen eine grüne Vorgartenzone zu sichern,
sind hier Stellplätze, Garagen und Carports ausgeschlossen.
2. Erschließung
Die Haupterschließung des Gebietes für den KFZ-Verkehr erfolgt über die
Ahornstraße, die die Verbindung zur Greifswalder Chaussee und zum städtischen
Hauptstraßennetz herstellt. Der dafür im B-Plan Nr. 26 „Molkerei an der Greifswalder Chaussee“
festgelegte Straßenquerschnitt der Ahornstraße berücksichtigt bereits diese Erschließungsfunktion.
Für die Grundstücke Alte Gärtnerei in Richtung Andershofer
Dorfstraße dient auch die Wohnwegverbindung Alte Gärtnerei - Andershofer
Dorfstraße als Zu- und Abfahrt. Damit wird hier insbesondere die
Abfallentsorgung sichergestellt. Dieser Wohnweg ermöglicht zudem eine weitere
Erschließung des Gebietes auch für Radfahrer und Fußgänger und gewährleistet
damit die fußläufige Erreichbarkeit von Bushaltestellen in der Greifswalder
Chaussee.
Die Planstraße A, die in Verlängerung der Ahornstraße bis zu einem
zentralen Platz mit Bäumen führt, und die umlaufende Planstraße B
(verkehrsberuhigter Bereich) dienen der inneren Erschließung des Wohngebietes.
Die Baugrundstücke in zweiter Reihe sind über sieben kurze private Stichstraßen
angebunden. Jedes Grundstück erhält eine 3 m breite Zufahrt. Besucherparkplätze
konzentrieren sich im Hauptzufahrtsbereich in das Gebiet und befinden sich an
verschiedenen Standorten der Planstraße B.
Eine auch für Radfahrer nutzbare Fußwegeverbindung führt vom zentralen
Platz zum Westrand des Wohngebietes. Der neue Spielplatz am Südrand des
Plangebietes und die angrenzende Einfamilienhaussiedlung am Tannenhain (B-Plan
Nr. 19) sind über einen kurzen Fußweg zu erreichen.
Um die grüne Uferzone des Andershofer Teichs auch für Aufenthalt und
Naherholung erschließen zu können, ist hier eine unbefestigte Wegeverbindung
von der Planstraße B zum Andershofer Ufer zulässig.
Die Regenreinigungsanlage in der öffentlichen Grünfläche im Nordwesten
des Plangebietes ist an die Planstraße B angebunden.
3.
Grünflächen/Ausgleichsmaßnahmen/ Wald
Der 50 m-Gewässerschutzstreifen des Andershofer Teichs wird im Plangebiet
als Grünzug gesichert. Die Gehölzflächen am Teichufer sind als gesetzlich
geschützte Biotope gemäß Naturschutzrecht und gleichzeitig als Wald i.S.
Landeswaldgesetz M-V nachrichtlich gekennzeichnet. Der Gehölzstreifen entlang
der Bahntrasse ist ebenfalls als gesetzlich geschütztes Biotop gekennzeichnet.
Die von der ehemaligen Gärtnerei angelegte Streuobstwiese ist zum Erhalt
festgesetzt.
In die Gestaltung der neuen Grünfläche am Südrand des Plangebietes sollen
die hier vorhandenen und zum Erhalt festgesetzten Bäume einbezogen werden. Die
das Siedlungsbild prägende Eichenreihe entlang der Südostgrenze des
Plangebietes ist ein Naturdenkmal und deshalb ebenfalls zum Erhalt festgesetzt.
Zu ihrem Schutz sind Eingriffe in den Wurzelbereich nicht zulässig.
In der Hauptzufahrtsstraße (Planstraße A) und in der Planstraße B sind
Baumpflanzungen auch in Verbindung mit den öffentlichen Parkplätzen vorgesehen.
Je angefangener 600 m² Baugrundstücksfläche ist auf den privaten
Wohngrundstücken ein klein- bis mittelkroniger Baum zu pflanzen.
Die Entwicklung des Wohngebietes führt zu Eingriffen in Natur und
Landschaft. Da die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet als Kompensation nicht
ausreichen und Standorte für externe Ausgleichsmaßnahmen im Stadtgebiet derzeit
nicht zur Verfügung stehen, soll der externe Ausgleich durch die
Inanspruchnahme der von der Naturschutzbehörde anerkannten Ökokonten ÖK-002.1 „Wiedervernässung Rossiner Wiese“
und ÖK-009 „Polder III Bad Sülze“ gesichert werden.
Die Genehmigung der Forstbehörde für die Umwandlung der von der Planung
betroffenen ca. 1,12 ha großen Gehölzfläche mit Waldstatus liegt vor. Gemäß
Auflage des Forstamtes ist als Kompensationsmaßnahme eine ca. 1,84 ha große
Ersatzaufforstung auf städtischen Flächen in der Gemeinde Zitterpenningshagen
durchzuführen.
4.
Baugrund/ Altlasten/ Immissionsschutz
Gemäß Baugrundgutachten herrschen im Plangebiet lehmige Böden und
Geschiebemergel wechselnder Konsistenz vor; punktuell gibt es Torflagen und
Aufschüttungen. Teile des Plangebietes sind nicht ausreichend tragfähig, so
dass bei der Gründung geeignete Maßnahmen vorzunehmen sind.
Nach der inzwischen abgeschlossene Beseitigung und Entsorgung des mit
Altlasten, Schadstoffen und mit Glasbruch kontaminierten Bodens sind keine
Beeinträchtigungen mehr für die geplante Wohnnutzung zu erwarten.
Um den für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlichen Schutz
vor Bahnlärm sicherzustellen, sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen
erforderlich. Am Westrand des Plangebietes ist oberhalb der Bahntrasse eine
durchgehende, ca. 365 m lange und 3,60-4,00 m hohe Lärmschutzwand zu errichten.
Diese gewährleistet, dass im Tageszeitraum der Orientierungswert für ein
allgemeines Wohngebiet im gesamten Plangebiet in allen Geschossen und in den
Außenwohnbereichen eingehalten bzw. unterschritten wird. Im Nachtzeitraum wird
der Orientierungswert im nördlichen und westlichen Plangebiet um 5-6 dB(A)
überschritten. Deshalb sind hier passive Schutzmaßnahmen in Form einer
lärmgünstigen Grundrissgestaltung und Schallschutz an den Außenbauteilen der
Gebäude vorzusehen.
Die Prüfung der Auswirkungen des künftigen Verkehrsaufkommens auf der
Ahornstraße ergab eine geringfügige
Überschreitung der Orientierungswerte für das benachbarte
Wohngebiet (B-Plan Nr. 26) um 1-3 dB(A). Da für die betroffenen Bauflächen bereits die Lärmpegelbereiche II und
III festgesetzt wurden, ist der passive Lärmschutz im rechtskräftigen B-Plan
Nr. 26 bereits angemessen berücksichtigt.
Die Prognose der Auswirkungen des Verkehrsaufkommens auf der künftig
durchgehenden Straße Alte Gärtnerei kann eine eventuelle, geringfügige
Überschreitung der Orientierungswerte
für ein Wohngebiet nicht gänzlich ausschließen, so dass für die Straße ein lärmmindernder
Oberflächenbelag empfohlen wird. Im
Rahmen der Erschließungsplanung wird der Einbau eines klappbaren Pollers
geprüft, der das Durchfahren von Entsorgungsfahrzeugen zulässt, jedoch
eventuellen „Schleichverkehren“ oder „Rasern“ entgegen wirkt.
Zur Überprüfung der tatsächlichen Fahrtbeziehungen in das
und aus dem Wohngebiet ist geplant, nach Fertigstellung der
Erschließungsanlagen und der Wohnbebauung eine Verkehrserhebung im Bereich Alte
Gärtnerei und im Einmündungsbereich Ahornstraße durchzuführen.
5.
Klimaschutz/ Umweltbericht
Der B-Plan folgt dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,
da eine innerstädtische Gewerbebrache wiedergenutzt werden soll. Dieses ist
eine Maßnahme der Innenentwicklung i.S. § 1a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und
stellt einen Beitrag zum Klimaschutz durch Verkehrsvermeidung und damit
Minderung des CO2-Ausstoßes dar, aber auch durch die Sicherung und Entwicklung
von sich auf das Kleinklima positiv auswirkenden Grünflächen. Die im B-Plan
vorgegebenen Gebäudestellungen ermöglichen eine optimale Ausnutzung von
Solarenergie.
Das Plangebiet liegt in der Trinkwasserschutzzone III, so dass die
hierfür geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen zu berücksichtigen sind.
So sind das Laugen und Salzen von Gehwegen und Straßen sowie der Einsatz von
Erdwärmesonden nicht gestattet.
Die Umweltbelange wurden ermittelt, geprüft und bewertet. Der
Umweltbericht legt umfassend dar, dass nach der Planrealisierung und
Durchführung der geplanten Kompensations- und Minderungsmaßnahmen keine
erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit der
Umsetzung des geplanten Wohngebietes kann der städtebauliche Missstand an
diesem Standort beseitigt, das Areal und die Uferzone des Andershofer Teichs in
diesem Abschnitt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Hansestadt
Stralsund als Wohnbaufläche, die Uferzone des Andershofer Teichs und die als
Naturdenkmal geschützte Eichenreihe als Grünfläche dargestellt. Somit folgen
die Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Entwicklungsgebot aus dem
Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.
Die LGE
strebt nunmehr einen zügigen Erschließungsbeginn für das geplante Wohngebiet
und die Durchführung der Erschließung in zwei Bauabschnitten 2016 und 2017 an.
Der dazu erforderliche Erschließungsvertrag mit der Stadt ist abgestimmt und
wird vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet. Dieser Vertrag regelt die
Durchführung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, Errichten der Lärmschutzwand
und Spielplatzbau sowie die Durchführung und Sicherung der internen und
externen Grün- und Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Erstaufforstung in
Zitterpenningshagen.
Alternativen:
Der Bebauungsplan Nr. 32 ist die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für
die geplante Wohnungsbauentwicklung auf dem ehemaligen Gärtnereigelände. Um das Planverfahren abzuschließen, bedarf
es eines Abwägungs- und Satzungsbeschlusses. Sofern der vorliegenden Abwägung
nicht gefolgt wird, besteht die Gefahr der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes
aufgrund von Abwägungsmängeln.