Betreff
Zweite Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern - Stellungnahme der Hansestadt Stralsund zum Entwurf 2015
Vorlage
B 0045/2015
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP) ist seit September 2010 rechtsverbindlich. Mit der seit 2013 rechtsverbindlichen Ersten Änderung wurde ein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen in Altefähr in das Programm aufgenommen.

 

Derzeit wird das Verfahren zur Zweiten Änderung des RREP VP durchgeführt, um auf die Herausforderungen der Energiewende zu reagieren. Die Änderung beinhaltet die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen für die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen bezüglich der Flächenausweisungen und auch der inhaltlichen Festlegungen zu den Eignungsgebieten für Windenergie.

 

Das 1. Beteiligungsverfahren zur Zweiten Änderung des RREP VP erfolgte bereits 2014. Nach Bestätigung durch die Bürgerschaft (Beschl.-Nr. 2014-V-04-1136 vom 15.05.2014) gab die Stadt mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ihre Stellungnahme zum Entwurf 2014 ab.

 

Nunmehr liegt der von der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Vorpommern am 10. Juni 2015 beschlossene überarbeitete Entwurf 2015 der Zweiten Änderung des RREP VP mit dazugehörigem Umweltbericht vor. Dieser beinhaltet zwei große Themenblöcke:

 

A. Einfügen von zwei Programmsätzen einschließlich Begründung in Kapitel 6.5 Energie:

- Planerische Öffnungsklausel für Altgebiete, die in der aktuellen Flächenkulisse nicht 

  mehr enthalten, aber in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen festgelegt sind;

  für diese soll auf diesem Wege der Ersatz der alten Windenergieanlagen durch

  leistungsfähigere neue Anlagen (Repowering) ermöglicht werden

 

- Sicherung der wirtschaftlichen Teilhabe der Bürger, Kommunen und kommunalen

  Unternehmen im Umkreis von 5 km, indem diesen min. 20 % der Eigentumsanteile

  an der Projektgesellschaft, die die Windenergieanlagen errichten will, zum Kauf

  angeboten werden. 

 

B. Vollständige Überplanung der Planungsregion Vorpommern hinsichtlich der Ausweisung

von 54 neuen Eignungsgebieten infolge veränderter Kriterien zur Gebietsausweisung (Änderung in der Karte 1: 100.000 sowie Änderung in der Begründung zu Kapitel 6.5). Damit werden alle bisher in der Karte zum RREP dargestellten Eignungsgebiete aufgehoben und durch die neue Gebietskulisse ersetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die bei der Gebietsausweisung herangezogenen Kriterien in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen gegliedert.  In den „harten“ Tabuzonen kommt eine Windenergienutzung generell nicht in Betracht, z.B. in Wohn- und Erholungsgebieten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, auf Flugplätzen u.a. In den „weichen“ Tabuzonen soll die Errichtung von Windenergieanlegen von vornherein ausgeschlossen werden, z.B. im 1000 m   Abstandspuffer zu Wohngebieten und Nationalparks, Vorranggebieten Küstenschutz und Trinkwasser, Waldflächen ab 10 ha, europäischen Vogelschutzgebieten u.a.

 

Die ursprüngliche Festlegung einer Zweckbindung für ausgewählte Eignungsgebiete, in denen nur Testanlagen errichtet werden dürfen, wurde aufgegeben, da erhebliche rechtliche Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der damit verbundenen Einschränkungen für die privilegierte Windenergienutzung bestehen.

 

Die Inhalte des nun vorliegenden Entwurfs 2015 der Zweiten Änderung des RREP VP berühren die Belange der Hansestadt Stralsund wie folgt:

 

Das Stralsunder Stadtgebiet ist von der Ausweisung der neuen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen nicht betroffen.

Die neue planerische Öffnungsklausel gilt auch für das künftig entfallende Altgebiet in Altefähr. Zum Schutz der UNESCO-Welterbestätte Altstadt Stralsund und ihrer einzigartigen seeseitigen Stadtsilhouette vor visuellen Beeinträchtigungen gilt in diesem Gebiet eine Höhenbegrenzung auf maximal 70 m für die Windenergieanlagen. Diese Begrenzung soll auch weiterhin gelten. Als Ziel der Raumordnung ist sie damit eine verbindliche Vorgabe für die  kommunale Bauleitplanung ebenso wie für eine eventuelle Erneuerung der Windenergieanlagen.

Durch den Verzicht auf die Zweckbindung von Gebieten ausschließlich für Windenergie-Testanlagen entstehen der Stadt keine Nachteile. Da das Projekt Innovationspark Stralsund für erneuerbare Energien seit 2013 stagniert, kann derzeit kein Bedarf an Testgebieten hergeleitet werden. Darüber hinaus besteht unverändert die Möglichkeit gem. Programmsatz  6.5. (7), Windenergieanlagen zu Test- und Forschungszwecken in Ausnahmefällen auch außerhalb von Eignungsgebieten zu errichten. Damit kann den Interessen von in MV ansässigen Windenergie-Herstellern hinreichend entsprochen werden.

 

Nunmehr findet in der Zeit vom 05.08. bis 16.11.2015 die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorliegenden Entwurf 2015 der Zweiten Änderung des RREP VP mit dazugehörigem Umweltbericht statt. Dieser Entwurf berücksichtigt auch die Ergebnisse der Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 1. Beteiligung. Die von der Stadt in ihrer 1. Stellungnahme geäußerten Anregungen und Hinweise beinhalteten im Wesentlichen:

 

- Befürwortung des neuen Programmsatzes zur wirtschaftlichen Teilhabe als ein wichtiger

  Beitrag zur Förderung der Akzeptanz von Windenergieanlagen; Anregung zur Überprüfung/

  ggf. Erhöhung des dafür vorgesehenen Anteils von min. 20 % der Eigentumsanteile

 

- Befürwortung des neuen Programmsatzes zur Festlegung von Testgebieten

  Dieses resultierte aus der geplanten Entwicklung eines Innovationsparks für erneuerbare

  Energien an der Hufelandstraße (Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 18, Aufstellungsbeschluss

  vom 07.11.2013).

 

Dem als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der Abwägungstabelle ist das Ergebnis der Prüfung und Abwägung der von der Stadt geäußerten Anregungen zu entnehmen. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden.

 

Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der 2. Beteiligung soll der vorliegende Entwurf bis April 2016 überarbeitet und danach der endgültige Entwurf der Zweiten Änderung des RREP VP der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Vorpommern frühestens im Mai 2016 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Nach Beschluss werden die Planunterlagen dem Land zur Erklärung der Rechtsverbindlichkeit vorgelegt. Die Verbindlichkeitserklärung erfolgt durch Landesverordnung. Mit Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes erlangt die Zweite Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern Verbindlichkeit. Dieses ist für 2016 geplant.

 

Die Stellungnahme der Hansestadt Stralsund zum Entwurf 2015 der Zweiten Änderung des RREP VP, die auch die Stellungnahmen der Fachämter und Abteilungen der Stadtverwaltung berücksichtigt, soll hiermit der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Bestätigung der Stellungnahme der Hansestadt Stralsund im Rahmen der 2. Beteiligung zur Zweiten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern, Entwurf  2015.

 


Lösungsvorschlag:

 

Die Stellungnahme der Hansestadt Stralsund äußert sich zur Betroffenheit der Stadt durch die neue planerische Öffnungsklausel für die Altgebiete. Die Stadt kann der planerischen Öffnungsklausel für das Altgebiet Altefähr nur zustimmen, wenn der Programmsatz 6.5 (7) mit der für die Windenergieanlagen in diesem Gebiet festgelegten Höhenbegrenzung auf maximal 70 m rechtssicher auch weiterhin gilt.

 

Sollte diese jedoch mit der Gebietsdarstellung entfallen, lehnt die Stadt die Anwendung der planerischen Öffnungsklausel für das Altgebiet Altefähr ab. Die dann bei einem Repowering zu erwartenden höheren Windenergieanlagen würden nachweislich zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Silhouette der Stralsunder Altstadt führen. Eine Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbestätte Altstadt Stralsund ist jedoch zwingend auszuschließen.

 

Der Bürgerschaft wird empfohlen, die vorliegende Stellungnahme zu bestätigen, damit diese Frist wahrend bis 16.11.2015 beim Regionalen Planungsverband vorgelegt werden kann.

 


Alternativen:

 

Da sich aus der Zweiten Änderung des RREP VP Auswirkungen auch auf die Hansestadt Stralsund ergeben können, kann eine Alternative nicht empfohlen werden.