Sachverhalt:

 

Am 13.05.2015 ging beim Präsidenten der Bürgerschaft ein Antrag der Bürgerinitiative
„TheaterLeben!“ (Anlage 1) zur Durchführung eines Bürgerentscheides über die Zukunft des Theaters der Hansestadt Stralsund ein. Die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens ist nach
§ 20 Abs. 5 KV M-V i.V.m. §§ 14 und 15 KV-DVO M-V zu prüfen. Es ist zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

 

Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn es formell und inhaltlich den Anforderungen der
KV M-V und der KV-DVO M-V entspricht. Formelle Voraussetzungen sind:

 

·      ein schriftlicher Antrag an die Gemeindevertretung

·      die zu entscheidende Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann

·      die Darstellung einer Begründung

·      ein Kostendeckungsvorschlag

·      Unterschriften von mindestens 4.000 Wahlberechtigten

·      die Benennung von bis zu drei Vertretungspersonen

 

Die inhaltlichen Voraussetzungen wurden geprüft und liegen der Vorlage als gutachterliche Stellungnahme bei (vgl. Anlage 2). Hierbei galt das Augenmerk der Frage, ob die gestellte Frage eine wichtige Entscheidung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises betraf, keine beleidigenden, polemischen oder suggestiven Passagen enthielt und der Inhalt nicht dem Negativkatalog des § 20 Absatz 2 KV M-V unterfiel. Die Vorlage wurde der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung des Benehmens gem. § 20 Abs. 5 S. 4 KV M-V übermittelt. Die Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage 3 beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt: Das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative „Theater Leben!“ vom 13.05.2015 zur Zukunft des Theaters ist unzulässig.

 


Lösungsvorschlag:

 

Die formellen Voraussetzungen wurden erfüllt/nicht erfüllt.

 

·      Der Antrag wurde schriftlich beim Präsidenten der Bürgerschaft am 13.05.2015 eingereicht.

·      Er enthält eine Frage, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Auch liegt eine Begründung des Antrages vor.

·      Der Antrag enthält Ausführungen zur Kostendeckung.

·      Es werden drei Vertretungspersonen benannt.

·      Die Antragsteller haben die erforderlichen 4.000 gültigen Unterschriften von Stralsunder Bürgerinnen und Bürgern eingereicht/nicht eingereicht.

·      Über den Inhalt des Begehrens wurde in den vergangenen zwei Jahren nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt.

  

Das Begehren ist jedoch materiell unzulässig. Ein Bürgerbegehren bedarf zwingend einer wichtigen Entscheidung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises,
§ 20 Abs. 1 S. 1 KV M-V. Zwar gehört die angestrebte Entscheidung zum eigenen Wirkungskreis. Es mangelt jedoch an einer wichtigen Entscheidung.

 

Die Frage suggeriert, dass nur durch ein positives Votum die Theater Vorpommern GmbH als eigenständiges Vierspartentheater erhalten werden kann. Tatsächlich jedoch käme es zurzeit durch eine solche Abstimmung zu keiner Veränderung des bestehenden Zustandes. Anders wäre es allein dann, wenn die Bürgerschaft bereits abschließend eine Änderung des Status Quo beschlossen hätte. Das ist aber nicht der Fall.

 

Die Bürgerschaft hat ferner bislang keine Entscheidung getroffen, mit dem sie hinsichtlich der Verhandlungen dem Oberbürgermeister die alleinige und abschließende Entscheidungsgewalt in die Hand legt. Folglich kann die Fragestellung auch nicht als Einengung der Verhandlungsoptionen des Oberbürgermeisters angesehen werden. Auch unter dieser Blickrichtung kann somit die Fragestellung nicht als wichtige Entscheidung angesehen werden.

 

Ist das Bürgerbegehren eine Grundsatzentscheidung, die auf eine bloße Absichtserklärung oder einen Unterstützungsbeitrag gerichtet ist, ohne unmittelbaren Vollzug durch die Verwaltung, so wäre es keine wichtige Entscheidung und damit nicht bürgerentscheidfähig. Dieses ist hier der Fall.

 

Auch die gesellschaftsrechtliche Konstellation, dass die Hansestadt Stralsund nur einer von drei Gesellschaftern der Theater Vorpommern GmbH ist, steht der Zulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens entgegen. Zwar ist ein Bürgerentscheid in Bezug auf Angelegenheiten einer kommunalen Gesellschaft grundsätzlich auch hier möglich. Jedoch geht weder aus der Fragestellung noch aus der Begründung hervor, dass zur Erreichung des eigentlichen Ziels des Bürgerbegehrens zusätzlich noch die Entscheidungen der übrigen Gesellschafter der Theater Vorpommern GmbH erforderlich sind und dass die endgültige Entscheidung in der Gesellschafterversammlung der GmbH getroffen wird. Insofern besteht die Gefahr einer Irreführung des Bürgers.

 

Ein Verstoß gegen den Negativkatalog des § 20 Abs. 2 KV M-V, insbesondere das Verbot der Entscheidungen über kommunalen Zusammenarbeiten, ist dagegen nicht ersichtlich. Maßgeblich ist hierbei, dass sich das Bürgerbegehren nicht gegen eine bereits getroffene oder aktuell anstehende Entscheidung über eine konkrete Beteiligung richtet.

 


Alternativen: 

 

Keine rechtlich vertretbare. Die Entscheidung, ob eine Frage bürgerentscheidfähig ist, unterliegt keinem Ermessen. Der hinsichtlich der Auslegung der Rechtsfragen gegebene Beurteilungsspielraum wurde vollständig ausgeschöpft.