Sachverhalt:
Am 13.05.2015 ging beim Präsidenten der
Bürgerschaft ein Antrag der Bürgerinitiative
„TheaterLeben!“ (Anlage 1) zur Durchführung eines Bürgerentscheides über die
Zukunft des Theaters der Hansestadt Stralsund ein. Die Zulässigkeit dieses
Bürgerbegehrens ist nach
§ 20 Abs. 5 KV M-V i.V.m. §§ 14 und 15 KV-DVO M-V zu prüfen. Es
ist zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn es
formell und inhaltlich den Anforderungen der
KV M-V und der KV-DVO M-V entspricht. Formelle Voraussetzungen sind:
· ein schriftlicher
Antrag an die Gemeindevertretung
· die zu
entscheidende Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann
· die Darstellung
einer Begründung
· ein
Kostendeckungsvorschlag
· Unterschriften von
mindestens 4.000 Wahlberechtigten
· die Benennung von
bis zu drei Vertretungspersonen
Die inhaltlichen Voraussetzungen wurden
geprüft und liegen der Vorlage als gutachterliche Stellungnahme bei (vgl.
Anlage 2). Hierbei galt das Augenmerk der Frage, ob die gestellte Frage eine
wichtige Entscheidung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
betraf, keine beleidigenden, polemischen oder suggestiven Passagen enthielt und
der Inhalt nicht dem Negativkatalog des § 20 Absatz 2 KV M-V unterfiel. Die Vorlage wurde der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung
des Benehmens gem. § 20 Abs. 5 S. 4 KV M-V übermittelt. Die Stellungnahme ist
der Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt: Das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative „Theater Leben!“ vom 13.05.2015 zur Zukunft des Theaters ist unzulässig.
Lösungsvorschlag:
Die formellen Voraussetzungen wurden
erfüllt/nicht erfüllt.
· Der Antrag wurde
schriftlich beim Präsidenten der Bürgerschaft am 13.05.2015 eingereicht.
· Er enthält eine
Frage, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Auch liegt eine Begründung des
Antrages vor.
· Der Antrag enthält
Ausführungen zur Kostendeckung.
· Es werden drei
Vertretungspersonen benannt.
· Die Antragsteller
haben die erforderlichen 4.000 gültigen Unterschriften von Stralsunder
Bürgerinnen und Bürgern eingereicht/nicht eingereicht.
· Über den Inhalt
des Begehrens wurde in den vergangenen zwei Jahren nicht bereits ein
Bürgerentscheid durchgeführt.
Das Begehren ist
jedoch materiell unzulässig. Ein Bürgerbegehren bedarf zwingend einer wichtigen
Entscheidung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises,
§ 20 Abs. 1 S. 1 KV M-V. Zwar gehört die angestrebte Entscheidung zum eigenen
Wirkungskreis. Es mangelt jedoch an einer wichtigen Entscheidung.
Die Frage
suggeriert, dass nur durch ein positives Votum die Theater Vorpommern GmbH als
eigenständiges Vierspartentheater erhalten werden kann. Tatsächlich jedoch käme
es zurzeit durch eine solche Abstimmung zu keiner Veränderung des bestehenden
Zustandes. Anders wäre es allein dann, wenn die Bürgerschaft bereits
abschließend eine Änderung des Status Quo beschlossen hätte. Das ist aber nicht
der Fall.
Die Bürgerschaft
hat ferner bislang keine Entscheidung getroffen, mit dem sie hinsichtlich der
Verhandlungen dem Oberbürgermeister die alleinige und abschließende
Entscheidungsgewalt in die Hand legt. Folglich kann die Fragestellung auch
nicht als Einengung der Verhandlungsoptionen des Oberbürgermeisters angesehen
werden. Auch unter dieser Blickrichtung kann somit die Fragestellung nicht als
wichtige Entscheidung angesehen werden.
Ist das
Bürgerbegehren eine Grundsatzentscheidung, die auf eine bloße Absichtserklärung
oder einen Unterstützungsbeitrag gerichtet ist, ohne unmittelbaren Vollzug
durch die Verwaltung, so wäre es keine wichtige Entscheidung und damit nicht
bürgerentscheidfähig. Dieses ist hier der Fall.
Auch
die gesellschaftsrechtliche Konstellation, dass die Hansestadt Stralsund nur
einer von drei Gesellschaftern der Theater Vorpommern GmbH ist, steht der
Zulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens entgegen. Zwar ist ein
Bürgerentscheid in Bezug auf Angelegenheiten einer kommunalen Gesellschaft
grundsätzlich auch hier möglich. Jedoch geht weder aus der Fragestellung noch
aus der Begründung hervor, dass zur Erreichung des eigentlichen Ziels des
Bürgerbegehrens zusätzlich noch die Entscheidungen der übrigen Gesellschafter
der Theater Vorpommern GmbH erforderlich sind und dass die endgültige Entscheidung
in der Gesellschafterversammlung der GmbH getroffen wird. Insofern besteht die
Gefahr einer Irreführung des Bürgers.
Ein Verstoß gegen
den Negativkatalog des § 20 Abs. 2 KV M-V, insbesondere das Verbot der
Entscheidungen über kommunalen Zusammenarbeiten, ist dagegen nicht ersichtlich.
Maßgeblich ist hierbei, dass sich das Bürgerbegehren nicht gegen eine bereits
getroffene oder aktuell anstehende Entscheidung über eine konkrete Beteiligung
richtet.
Alternativen:
Keine rechtlich
vertretbare. Die Entscheidung, ob eine Frage bürgerentscheidfähig ist,
unterliegt keinem Ermessen. Der hinsichtlich der Auslegung der Rechtsfragen
gegebene Beurteilungsspielraum wurde vollständig ausgeschöpft.