Betreff
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung)
Vorlage
B 0006/2015
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

Bislang existiert keine rechtliche Regelung für den Umgang mit Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten in der Hansestadt Stralsund, deren Andenken in der Öffentlichkeit fortleben sollte.

Daher wurde gemäß dem Beschluss der Bürgerschaft „Umgang mit Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten“ eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich mit der Thematik befasst.

 

Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurden folgende Probleme analysiert:

  1. Nach der derzeitigen Ehrenbürgerrechtssatzung erlischt das Ehrenbürgerrecht mit dem Tod, d.h. es gibt keine Würdigung der Ehrenbürgerin/des Ehrenbürgers über den Tod hinaus.
  2. Es gibt derzeit keine rechtliche Regelung für den Umgang und den Erhalt von

            Grabstätten von Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten. 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung)


Lösungsvorschlag:

Zu 1.   Mit der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter

Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung) erlischt das Ehrenbürgerrecht nach dem Tod nicht. Ihre Grabstätten können ohne besonderes Anerkennungsverfahren und ohne zeitliche Begrenzung als Ehrengrabstätte anerkannt werden.

Zu 2.   Grabstätten von Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten können durch die

Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund als Ehrengrabstätten anerkannt werden.

 

Diese Satzung beinhaltet jedoch nicht  den Erhalt der vorhandenen Gräber besonderer Persönlichkeiten und den Umgang damit.

Hierfür erarbeitet die Arbeitsgruppe „Grabstätten“ unter Federführung des Bauamtes erforderliche Kriterien,  um bestimmen zu können, welche vorhandenen Gräber in welcher Form zukünftig erhalten werden sollen.

 

 

 


Alternativen: Zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses Nr. 2008-IV-08-1042 gibt es keine Alternativen.