Sachverhalt:
Bislang existiert keine rechtliche Regelung für den Umgang mit
Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten in der Hansestadt Stralsund, deren
Andenken in der Öffentlichkeit fortleben sollte.
Daher wurde gemäß dem Beschluss der Bürgerschaft „Umgang mit Grabstätten
bedeutender Persönlichkeiten“ eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich mit der
Thematik befasst.
Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurden folgende Probleme analysiert:
- Nach der derzeitigen Ehrenbürgerrechtssatzung
erlischt das Ehrenbürgerrecht mit dem Tod, d.h. es gibt keine Würdigung
der Ehrenbürgerin/des Ehrenbürgers über den Tod hinaus.
- Es gibt derzeit keine rechtliche Regelung für den Umgang und den
Erhalt von
Grabstätten von Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung)
Lösungsvorschlag:
Zu 1. Mit der 3. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter
Persönlichkeiten durch die Hansestadt
Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung) erlischt das Ehrenbürgerrecht nach dem Tod
nicht. Ihre Grabstätten können ohne besonderes Anerkennungsverfahren und ohne
zeitliche Begrenzung als Ehrengrabstätte anerkannt werden.
Zu 2. Grabstätten von
Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten können durch die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund als
Ehrengrabstätten anerkannt werden.
Diese Satzung beinhaltet jedoch nicht
den Erhalt der vorhandenen Gräber besonderer Persönlichkeiten und den
Umgang damit.
Hierfür erarbeitet die Arbeitsgruppe „Grabstätten“ unter Federführung
des Bauamtes erforderliche Kriterien, um
bestimmen zu können, welche vorhandenen Gräber in welcher Form zukünftig
erhalten werden sollen.
Alternativen: Zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses Nr. 2008-IV-08-1042 gibt es keine Alternativen.