Sachverhalt:
Auf der Grundlage des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der
Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund sind für den Ausbau der
Erschließungsanlage
Carl-Heydemann-Ring
Straßenbaubeiträge zu erheben.
Gemäß § 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz
Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt
Stralsund vom 21.02.2008 kann der Aufwand für selbständig benutzbare Abschnitte
einer Erschließungsanlage gesondert abgerechnet werden ( Abschnittsbildung).
Für das Erheben von Beiträgen ist nach
der ständigen Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht ein sogenannter
Abschnittsbildungsbeschluss erforderlich, um den Investitionsaufwand teilweise
über Beiträge refinanzieren zu können.
Der Hauptausschuss ist gemäß § 10 Absatz
8 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Entscheidung hinsichtlich
der Abschnittsbildung zuständig.
Nach den Bewertungsmaßstäben des
Straßenbaubeitragsrechts verläuft die Erschließungsanlage Carl-Heydemann-Ring
von der F.-Engels-Straße bis zum
Damaschkeweg.
Der Abschnitt wird von der Alten
Richtenberger Straße bis zum Damaschkeweg gebildet.
Die Festsetzung des Abschnittes ist
erforderlich, um den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die
Ausbaumaßnahme zu bestimmen.
Beschlussvorschlag:
Der umlagefähige Abschnitt verläuft in der Erschließungsanlage Carl-Heydemann-Ring von der Alten Richtenberger Straße bis zum Damaschkeweg.
Lösungsvorschlag:
Der Abschnittsbildungsbeschluss wird gefasst, um der Beitragspflicht nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern nachzukommen.
Alternativen:
Ohne den Abschnittsbildungsbeschluss ist
die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahmen grundsätzlich erst nach
Fertigstellung der Erschließungsanlage
in der gesamten räumlichen Ausdehnung zulässig.
Danach müsste die Stadt die Erhebung von
Straßenbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung
hinausschieben.