Betreff
Abschnittsbildungsbeschluss für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Carl-Heydemann-Ring in der Hansestadt Stralsund
Vorlage
H 0004/2014
Art
Beschlussvorlage Hauptausschuss

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund sind für den Ausbau der Erschließungsanlage  Carl-Heydemann-Ring  Straßenbaubeiträge zu erheben.

Gemäß § 8 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Stralsund vom 21.02.2008 kann der Aufwand für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage gesondert abgerechnet werden ( Abschnittsbildung).

Für das Erheben von Beiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht ein sogenannter Abschnittsbildungsbeschluss erforderlich, um den Investitionsaufwand teilweise über Beiträge refinanzieren zu können.

Der Hauptausschuss ist gemäß § 10 Absatz 8 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund für die Entscheidung hinsichtlich der Abschnittsbildung zuständig.

Nach den Bewertungsmaßstäben des Straßenbaubeitragsrechts verläuft die Erschließungsanlage Carl-Heydemann-Ring von der F.-Engels-Straße  bis zum Damaschkeweg.

Der Abschnitt wird von der Alten Richtenberger Straße bis zum Damaschkeweg gebildet.

Die Festsetzung des Abschnittes ist erforderlich, um den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Ausbaumaßnahme zu bestimmen.

 


Beschlussvorschlag:

Der umlagefähige Abschnitt verläuft in der Erschließungsanlage Carl-Heydemann-Ring von der Alten Richtenberger Straße bis zum Damaschkeweg.


Lösungsvorschlag:

Der Abschnittsbildungsbeschluss wird gefasst, um der Beitragspflicht nach § 8 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern nachzukommen.

 


Alternativen:

Ohne den Abschnittsbildungsbeschluss ist die Abrechnung der genannten Ausbaumaßnahmen grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Erschließungsanlage  in der gesamten räumlichen Ausdehnung zulässig.

Danach müsste die Stadt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Gesamtmaßnahme bis zur Endfertigstellung hinausschieben.