Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 68 trat im Dezember 2022 in Kraft. Mit dem Bebauungsplan wurden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Allgemeinen
Wohngebietes mit Einzel, Doppel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungsbau
durch einen privaten Vorhabenträger geschaffen. Hier können etwa 70 Wohnungen
in Mehrfamilienhäusern entlang der Brandshäger Straße und etwa 90
Einfamilienhäuser als Reihen-, Doppel- und freistehende Einzelhäuser gebaut
werden. Insgesamt kann Wohnraum für ca. 310 Einwohner entstehen.
Mit dem Angebot an Bauplätzen soll die Eigentumsbildung
weiter Kreise der Bevölkerung unterstützt und einer weiteren Abwanderung ins
nahe Umland vorgebeugt werden. Die Abwanderung aus der Kernstadt ist
wirtschaftlich (Schwächung des städtischen Haushalts), sozial und ökologisch
(längere Wege) für die Entwicklung der Hansestadt nachteilig. Voraussetzung
hierfür ist die Erzielung auch regional wettbewerbsfähiger Grundstückspreise.
Angebotspreise in der Region liegen aktuell bei ca. 100 bis 150 €/qm. Um gemäß
den ursprünglichen Planungszielen einen regional wettbewerbsfähigen Preis zu
sichern, müssen die Erschließungskosten reduziert werden. Ziel der Planung ist
daher, die Erschließung kostengünstiger zu gestalten und den Erschließungsflächenanteil
zu reduzieren.
Der Änderungsbereich umfasst das gesamte ca. 9,8 ha große Plangebiet des
Ursprungsplans. Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Süd, im Stadtteil
Andershof, östlich der Greifswalder Chaussee. Der Geltungsbereich umfasst in
der Gemarkung Andershof, Flur 4 die Flurstücke 4, 5, 6, 10, 11 und 12 sowie
Teile des Flurstücks 53/3.
Das Plangebiet wird
begrenzt:
-
im
Westen durch die Brandshäger Straße,
-
im
Nordwesten durch Gehölzflächen,
-
im
Nordosten durch den Deviner Weg,
-
im
Osten durch Wald- und Gehölzflächen,
-
im
Süden durch das Betriebsgelände eines Fachmarktes.
Die Anpassung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung
nicht in Frage gestellt werden. Die Änderung ist vielmehr erforderlich, um die
ursprünglichen Planungsziele umsetzen zu können. Durch die Änderung wird das
der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild nicht verändert, das
planerische Konzept bleibt erhalten.
Entstehen sollen weiterhin hauptsächlich Bauplätze für
Einfamilienhäuser zur Deckung des städtischen Bedarfs ergänzt um
Mehrfamilienhäuser im Bereich um die öffentliche Parkanlage. Die Art der
baulichen Nutzung, die Gliederung der Baugebiete sowie die Grundstruktur der
Führung der Erschließungsstraßen, die umgebenden Grünflächen und die
Kompensationsmaßnahmen werden dabei grundsätzlich beibehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für den rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 68 „Wohngebiet
östlich der Brandshäger Straße“ wird ein Änderungsverfahren gemäß § 1 Abs. 8 in
Verbindung mit § 2 Abs.1 BauGB eingeleitet.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Wohngebiet
östlich der Brandshäger Straße“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden.
Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben neu begründet, die der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Von
der Änderung werden die Belange des Naturschutzes nicht berührt, da die äußere
Abgrenzung des Baugebiets, das Bebauungskonzept in seinen Grundzügen sowie der
Gebietscharakter unverändert übernommen werden. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB genannten Schutzgüter
sind nicht gegeben. Bei der Planung werden auch keine Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sein. Damit kann das vereinfachte
Verfahren zur Anwendung kommen.
3. Der Entwurf zur 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 „Wohngebiet östlich der
Brandshäger Straße“ gelegen im
Stadtgebiet Süd, Stadtteil Andershof, in der vorliegenden Fassung vom April
2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen
(Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung werden
gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Mit der Änderung soll unter Beibehaltung der Grundzüge der Planung die Wirtschaftlichkeit des Baugebiets verbessert werden. Hierzu werden folgende Strategien zur Kostenreduktion verfolgt:
- Verringerung der Erschließungsflächen
- Verbesserung der Kompaktheit der Baugebiete und Verzicht auf nur einseitig zu bebauende Straßenabschnitte
- Vereinfachung und Überarbeitung der Trassierung der Erschließungsstraßen.
Im Zuge der Planüberarbeitung wurden einzelne Baufenster zusammengefasst, Traufhöhen, Firsthöhen und Dachformen den gängigen Bauweisen angepasst. Zudem werden die vorgesehenen Flächen für Reihenhäuser durch Flächen für freistehende Einzelhäuser ersetzt.
Alternativen:
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 68 bleibt unverändert.
Das wird nicht empfohlen, weil die geschätzte Höhe der Erschließungskosten in
Bezug zu den marktgängigen Grundstückspreisen dazu führen würde, dass das
Gebiet in absehbarer Zeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht erschlossen wird.