Sachverhalt:
Mit der
EG-Umgebungslärmrichtlinie, dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und der Novellierung des § 47 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) liegen verbindliche Rechtsgrundlagen
für die Lärmminderungsplanung vor.
In einer 2. Stufe
waren bis Ende 2013 Lärmaktionspläne für die Hauptverkehrsstraßen mit
> 3 Mio. Kfz/Jahr = 8.200 Kfz/Tag aufzustellen. Die Hansestadt Stralsund war
mit der
2. Stufe betroffene Gemeinde und in der Pflicht, einen Lärmaktionsplan
aufzustellen und zu beschließen.
Dieser Pflicht kam
die Hansestadt Stralsund mit Beschluss der Bürgerschaft vom 18.01.2018 nach.
Der Lärmaktionsplan
ist ein Strategieplan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können.
Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für
die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie in
Planungsverfahren, etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, und bei
behördlichen Entscheidungen die Aussagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung
der verschiedenen Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft usw. zu berücksichtigen hat.
Der Aktionsplan ist
alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Der nächste von
der EU vorgeschriebene Termin für die Vorlage des beschlossenen LAP, 3.
Fortschreibung, beim LUNG ist der 18.07.2024.
Zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans fand eine
Öffentlichkeitsbeteiligung am 16. Januar 2024 sowie eine TÖB-Beteiligung statt.
Die hieraus eingegangenen Hinweise wurden in der Fortschreibung des
Lärmaktionsplanes berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1.
Der Lärmaktionsplan der
Hansestadt Stralsund, 3. Fortschreibung 2024 wird Handlungsgrundlage zur
Lärmminderungsplanung in der Hansestadt Stralsund.
2.
Bei allen relevanten städtischen
Planungen (z. B. Straßenausbau, Aufstellung von Bauleitplänen etc.) sind die
Umsetzungsmöglichkeiten der Maßnahmen des Lärmaktionsplanes in die Abwägung mit
einzubeziehen.
3.
Sämtliche Maßnahmen des
Lärmaktionsplanes sind vor Planung und Umsetzung dem Ausschuss für Bau, Umwelt,
Klimaschutz und Stadtentwicklung zur Beschlussfassung vorzustellen.
Lösungsvorschlag:
Der
Lärmaktionsplan wird fortgeschrieben.
Aus
den Handlungsschwerpunkten werden zusammenfassend folgende
Lärmminderungs-maßnahmen abgeleitet:
· Prüfung der Möglichkeiten von
Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h
·
Sanierung der Fahrbahnbeläge
· Beruhigung des Kfz-Verkehrsflusses und
Attraktivitätserhöhung des Fahrradverkehrs
· Umgestaltung von Kreuzungen mit dem
Ziel, die Lärmquelle von der Bebauung abzurücken und das
Beschleunigungsrauschen zu reduzieren
· Querschnittsanpassungen überbreiter
Straßenabschnitte mit gezielter Abstandsvergrößerung zur Straßenrandbebauung.
Weiterhin werden als vorbeugender Schutz vor Lärm
"ruhige Gebiete" festgelegt (Kapitel 6). Diese Gebiete sollen
keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt bzw. vor
diesem geschützt werden.
Alternativen:
Es sind keine Alternativen vorhanden. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird gesetzlich gefordert.