Sachverhalt:
Planverfahren:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat am 19.10.2023 den
Beschluss für die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplan
Nr. 39 der Hansestadt Stralsund „Wohngebiet westlich der Lindenallee,
Freienlande“ sowie den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (Beschl.- Nr.: 2023-VII-09-1224) gefasst. Vom 20.
November bis 21. Dezember 2023 fand die öffentliche Auslegung statt.
Die Anpassung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung
nicht in Frage gestellt werden. Durch die Änderung wird das der bisherigen
Planung zugrundeliegende Leitbild nicht verändert, das planerische Konzept
bleibt erhalten.
Räumlicher Geltungsbereich:
Der Änderungsbereich umfasst das gesamte ca. 21,8 ha große
Plangebiet des Ursprungs-plans und dessen 1. Änderung. Es umfasst in der Gemarkung
Grünhufe, Flur 1 folgende
Flurstücke ganz:
272/2; 273/73; 288/1; 289/2; 289/3; 290/1; 290/2; 290/3; 290/4; 291/4; 291/5; 292/4; 292/5; 292/6; 293/6; 293/9; 293/10; 293/11; 293/12; 293/13; 293/14, 294/7; 294/10; 294/11; 294/12; 294/13; 294/14; 295/4; 295/6; 295/8; 295/9; 295/10; 295/11; 295/12; 295/13; 295/14; 295/15, 296/10; 296/11; 296/13; 296/15; 296/16; 296/17; 296/18; 296/19; 296/20; 296/21; 296/22, 297/2; 297/5; 297/6; 297/7;297/8; 297/9; 297/10; 297/11; 297/12; 297/13; 297/14; 297/15; 297/16; 297/17; 297/18; 297/19; 297/20; 297/21; 297/22; 297/23;297/24; 297/25; 297/26; 297/27; 297/28; 297/29; 297/30; 297/31; 297/32; 297/33;297/34; 297/35; 297/36; 297/37; 297/38; 297/39; 297/40;297/41;297/42; 297/43;297/44; 297/45; 297/46; 297/47; 298//22; 298/25; 298/26; 298/27; 298/28; 298/29; 298/30; 298/31; 298/32; 298/33; 298/34; 298/35; 298/36; 298/37; 298/38; 298/39; 298/40; 298/41; 298/42; 298/43; 298/44; 298/45; 298/46; 298/47; 298/48; 298/49; 298/50; 298/51; 298/52; 298/53; 298/54; 298/55; 298/56; 298/57; 298/58; 298/59; 298/60; 298/61; 298/62; 298/63; 298/64; 298/65; 298/66; 298/67;298/68; 298/69;298/70; 298/71; 298/72; 298/73; 298/74; 298/75; 298/76; 298/77; 298/78; 298/79; 298/80; 299/3; 299/4; 299/5; 299/6; 299/7; 299/8; 299/9; 299/10; 299/11; 299/12; 299/13; 299/14; 299/15; 334/3; 334/4; 334/5; 334/6; 334/7; 334/8; 334/9; 334/10; 334/11; 334/12; 334/13; 334/14; 334/15.
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Grünhufe, im Stadtteil
Freienlande, nördlich der Rostocker Chaussee. Das Plangebiet wird begrenzt:
•
im Westen durch Ackerflächen,
•
im Norden durch Grünland- und Waldflächen,
•
im Osten durch den Wohngebietspark Grünhufe und durch das
Wohngebiet westlich der Lübecker Allee,
•
im Süden durch Acker- und Waldflächen.
Anlass und Ziele der Planung:
Mit dem Bebauungsplan sollen unverändert v.a. Grundstücke
für den Eigenheimbau zur Verfügung gestellt werden. Durch die räumliche
Zuordnung zum Stadtteil Grünhufe soll zudem die Sozialstruktur des Stadtteils
gestärkt werden.
Um gemäß den Planungszielen einen regional
wettbewerbsfähigen Preis zu sichern, sollen die Baukosten reduziert werden,
indem die Dachformen, -neigungen, Trauf- und Firsthöhen so angepasst werden,
dass sie den Maßen und Bauformen von marktüblichen Fertig- und Systemhäuser
entsprechen.
Städtebauliches Konzept:
Entstehen sollen weiterhin hauptsächlich Bauplätze für
Einfamilienhäuser zur Deckung des städtischen Bedarfs. Die Art der baulichen
Nutzung, die Gliederung der Baugebiete sowie die Führung der
Erschließungsstraßen und das Konzept der Abstufung der baulichen Dichte
innerhalb des Wohngebiets, die umgebenden Grünflächen und die geplante
Erstaufforstung werden dabei grundsätzlich beibehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die zum
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39
„Wohngebiet westlich der Lindenallee, Freienlande“ der Hansestadt
Stralsund abgegebenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Bürgerschaft
geprüft und gemäß Anlage 3 abgewogen.
2. Auf der
Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
sowie nach Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344, 2016 S. 28), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S.1033) wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Wohngebiet
westlich der Lindenallee, Freienlande“, gelegen im Stadtteil
Freienlande, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) incl. den örtlichen Bauvorschriften
in der Fassung vom Dezember 2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung vom
Januar 2024 wird gebilligt.
3. Der
Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Zum Entwurf des Bebauungsplanes sind Stellungnahmen von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von einem Bürger eingegangen. Die
Stellungnahmen wurden geprüft und der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet
(siehe Anlage 3).
Auf Grundlage der Abwägung wurde die Satzungsfassung zum B-Plan
erarbeitet. Die einzelnen Festsetzungen sind der Planzeichnung (siehe Anlage 1)
zu entnehmen. Der Bebauungsplan hat nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
- Änderungen der Festsetzungen zu Dachform, -neigung, Trauf- und Firsthöhe
- Zulässigkeit von Doppelhäusern in Teilbereichen
Auswirkungen der Änderungen:
Durch die Änderung soll das Erreichen der ursprünglichen
Planungsziele gewährleistet werden. Private Belange werden durch die Änderung
nicht betroffen. Die Plangebietsflächen befinden sich (bis auf die gesetzlich
geschützten Biotope, die nicht verändert werden) im Eigentum der
Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft (LEG) der Hansestadt Stralsund mbH.
Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben neu
begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen. Nach Anlage 1 UVPG i.V.m. LUVPG M-V beginnt die Prüfpflicht für
städtebauliche Vorhaben bei einer festgesetzten Grundfläche von 20.000 m², was
durch den Ursprungsplan erreicht wird. Deshalb wurde im Planverfahren eine
Umweltprüfung durchgeführt. Da durch die Änderung die Größe der zu
versiegelnden Flächen nicht vergrößert wird, wird keine erneute Prüfpflicht
ausgelöst.
Von der geringfügigen Änderung werden die Belange des
Naturschutzes nicht berührt, da die äußere Abgrenzung des Baugebiets sowie der
Gebietscharakter unverändert übernommen werden. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB genannten Schutzgüter
waren schon im Ursprungsplan nicht gegeben. Wie auch im Ursprungsplan bestehen
keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten wären.
Alternativen:
Sobald die Gemeinde das entscheidungserhebliche Material nach
Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und der Bewertung der
vorgebrachten Einwendungen vollständig und gerecht gem. § 1 (7) BauGB
abgewogen hat, beschließt sie den Bebauungsplan nach § 10 (1) BauGB
als Satzung, um das Planverfahren abzuschließen und die Rechtskraft des
B-Planes herbei zu führen. Der Plan erlangt seine Rechtskraft am Tag nach
seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund.
Sofern der vorliegenden Abwägung nicht gefolgt wird, besteht die Gefahr
der Rechtsfehlerhaftigkeit des Planes aufgrund von Abwägungsmängeln. Um das
Planverfahren abzuschließen bedarf es eines Abwägungs- und Satzungsbeschlusses.
Daher gibt es keine Alternative zur Durchführung dieses Verfahrensschrittes in
der verbindlichen Bauleitplanung gem. BauGB.